SORA 2.5 Betriebsgenehmigung: Was gilt beim LBA ab 2026?
Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de
Erstantrag, Verlängerung oder FastFlight: welche SORA-Fassung die LBA-Seite für die Betriebsgenehmigung in der Kategorie speziell nennt.
Stand: 10/2026
Typische Suchfragen zur SORA 2.5 Betriebsgenehmigung lauten: Wie lange dauert der Antrag, und reicht SORA 2.0 nach dem Jahreswechsel noch? Die LBA-Seite zu Betriebsgenehmigungen verlangt für Erstanträge mit Eingang ab 01.01.2026 SORA 2.5 — das gilt nicht automatisch für jede bestehende Genehmigung.
Dieser Ratgeber vertieft den Überblick in Kategorie Speziell: Betriebsgenehmigung, Standardszenarien und LUC. Er gilt, sobald Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 eine Betriebsgenehmigung nach Art. 12 verlangt, weil eine Anforderung aus Art. 4 oder Teil A des Anhangs fehlt. Art. 5 Abs. 1 nennt keinen gewerblichen Zweck als eigene Schwelle; siehe Drohne gewerblich nutzen.
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Wie: LBA-Seiten Betriebsgenehmigungen und Erstantrag (Stand 12.11.2025 auf der Übersichtsseite), konsolidierter deutscher Text der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vom 01.05.2025, EASA ED Decision 2025/018/R vom 29.09.2025. Community-Signale dienen nur als Themenanlass, nicht als Rechtsquelle.
Warum: Prüfungskandidaten und Betreiber sollen Erstantrag, Verlängerung und FastFlight anhand der LBA-Stichtage unterscheiden und SORA 2.5 nicht mit einer Änderung der Verordnung verwechseln.
Was gilt für die SORA 2.5 Betriebsgenehmigung beim Erstantrag ab 2026?
Erstanträge mit Antragseingang ab 01.01.2026 müssen nach der LBA-Seite zu Betriebsgenehmigungen mit SORA 2.5 gestellt werden; bis 31.12.2025 eingegangene Erstanträge durften SORA 2.0 oder SORA 2.5 nutzen, und Erstgenehmigungen nach SORA 2.0 mit diesem Eingang werden für maximal zwei Jahre erteilt.
Die Pflicht zur Betriebsgenehmigung steht in Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947: Fehlt eine Anforderung aus Art. 4 oder Teil A des Anhangs, holt der UAS-Betreiber die Genehmigung nach Art. 12 bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem das UAS registriert ist. Art. 5 Abs. 2 verlangt dafür eine Risikobewertung nach Art. 11, die mit dem Antrag einzureichen ist. UAS.SPEC.030 Nummer 3 stützt den Antrag auf diese Bewertung und verlangt unter anderem Betreibernummer, den Namen des verantwortlichen Betriebsleiters oder des UAS-Betreibers bei einer natürlichen Person, eine Bewertung des Betriebsrisikos, Liste der Minderungsmaßnahmen, ein Betriebshandbuch soweit erforderlich und eine Bestätigung angemessenen Versicherungsschutzes, sofern Unionsrecht oder nationales Recht ihn vorschreibt.
Art. 11 Abs. 1 beschreibt den Inhalt der Bewertung (Betriebsmerkmale, Sicherheitsziele, Risiken am Boden und in der Luft, Minderungsmaßnahmen, Robustheit). Art. 12 Abs. 1 verpflichtet die Behörde, Bewertung und Robustheit der Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Die LBA-Seite zum Erstantrag verlangt für die Risikoanalyse, die Informationen in AMC 1 Artikel 11 der DVO (EU) 2019/947 zu berücksichtigen; das ist nicht der Wortlaut von Art. 11 selbst. Die Abgrenzung zum A2-Bodenrisiko der offenen Kategorie bleibt im Ratgeber Bodenrisiko und Luftrisiko.
Welche Fristen gelten für bestehende SORA-2.0-Genehmigungen?
Nach der LBA-Seite zu Betriebsgenehmigungen werden bestehende Betriebsgenehmigungen mit SORA 2.0 nur noch bis maximal 31.12.2027 verlängert; ab 01.01.2028 nur noch mit Umstellung auf SORA 2.5.
Änderungen an einer noch gültigen SORA-2.0-Genehmigung bleiben nach derselben LBA-Seite möglich, etwa für neue Fluggebiete oder ein anderes UAS. Eine Verlängerung mit SORA 2.0 über den 31.12.2027 hinaus erfolgt nicht. Die Umstellung auf SORA 2.5 kann über einen Änderungsantrag laufen; das LBA weist auf eine rechtzeitige Änderung vor dem 31.12.2027 hin.
| Situation | Angabe der LBA-Seite | Stichtag |
|---|---|---|
| Erstantrag, Eingang bis 31.12.2025 | SORA 2.0 oder SORA 2.5; SORA-2.0-Erstgenehmigung maximal 2 Jahre | 31.12.2025 |
| Erstantrag, Eingang ab 01.01.2026 | nur SORA 2.5 | 01.01.2026 |
| Bestehende SORA-2.0-Genehmigung verlängern | Verlängerung mit SORA 2.0 nur bis maximal 31.12.2027 | 31.12.2027 |
| Verlängerung ab 01.01.2028 | nur mit Umstellung auf SORA 2.5 | 01.01.2028 |
| FastFlight (Erstgenehmigung) | SORA 2.5, VLOS, Risiko kleiner gleich SAIL II; Erklärung, ohne dass der Behörde zwangsläufig ein Betriebshandbuch eingereicht werden muss | Formular FV.GO-UASOPA-01_11 |
Für wen ist FastFlight eine Option?
FastFlight ist das vereinfachte LBA-Verfahren für eine Erstgenehmigung nach SORA 2.5, wenn der Betrieb in Sichtweite (VLOS) bleibt und das Risiko kleiner gleich SAIL II liegt.
Das LBA stützt FastFlight auf AMC1 zu Artikel 12(2)(a) der Durchführungsverordnung 2019/947: Eine Betriebsgenehmigung kann auf einer geeigneten Erklärung des Antragstellers beruhen, ohne dass der Behörde zwangsläufig ein Betriebshandbuch eingereicht werden muss. Weitere Rahmenbedingungen auf der Erstantrag-Seite: Minderungsmaßnahmen mit low Robustheit oder, bei medium Robustheit, Erklärung auf Grundlage und Vorlage der entsprechenden Means of Compliance der EASA. Die Eigenverantwortung, Nachweise vorzuhalten und während der Gültigkeit aktuell zu halten, bleibt beim Antragsteller.
VLOS ist ununterstützter Sichtkontakt nach Art. 2 Nr. 7; Details im Ratgeber Drohnen-Sichtweite (VLOS). Die LBA-Seite nennt Betrieb in Sichtweite (VLOS) als FastFlight-Rahmenbedingung. FastFlight-Anträge laufen in Eingangsreihenfolge, parallel zu den regulären Anträgen; die Wartezeiten können mitunter deutlich geringer sein. Eine nach FastFlight erteilte Genehmigung lässt sich nach der LBA-Seite nicht beschleunigt per Änderungsantrag anpassen; wer das vereinfachte Verfahren erneut nutzen will, stellt einen neuen FastFlight-Antrag.
Für die Erteilung ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig. Fällt die örtliche Zuständigkeit in eines der auf der LBA-Seite genannten Bundesländer, übernimmt das LBA den Antrag, unabhängig vom Betriebsort. Die geschätzte Wartezeit bis zum Bearbeitungsstart liegt auf der LBA-Übersicht (Stand 12.11.2025) bei deutlich mehr als sechs Monaten und ist unverbindlich; die eigentliche Bearbeitung dauert nach derselben Seite in der Regel nur wenige Werktage.
Ersetzt SORA 2.5 die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947?
Nein. SORA 2.5 ist das von der EASA in die Acceptable Means of Compliance und das Guidance Material aufgenommene Bewertungsverfahren, nicht eine neue Fassung von Art. 11 oder Art. 12.
ED Decision 2025/018/R vom 29.09.2025 ändert AMC und GM zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, um das SORA-2.5-Paket von JARUS einzuführen. Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung knüpft die Erteilung unter anderem daran, dass die betrieblichen Sicherheitsziele den Betriebsrisiken Rechnung tragen und die Kombination der Risikominderungsmaßnahmen angemessen und ausreichend robust ist. UAS.SPEC.040 Nummer 1 sieht die Erteilung unverzüglich vor, wenn die Angaben nach UAS.SPEC.030 Nummer 3 vollständig sind und bei kontrolliertem Luftraum ein Koordinierungsverfahren mit den Diensteanbietern besteht; das ist die Entscheidung nach Eingang eines vollständigen Antrags und nicht die LBA-Angabe zur Wartezeit bis zum Bearbeitungsstart (Stand 12.11.2025). Standardszenarien nach Art. 5 Abs. 5 bleiben ein anderer Weg als diese Einzelgenehmigung.
Häufige Fragen
Muss jeder LBA-Antrag ab 2026 mit SORA 2.5 gestellt werden?
Erstanträge mit Antragseingang ab 01.01.2026 müssen nach der LBA-Seite zu Betriebsgenehmigungen mit SORA 2.5 gestellt werden. Bis einschließlich 31.12.2025 eingegangene Erstanträge durften SORA 2.0 oder SORA 2.5 nutzen. Nach derselben Seite werden bestehende Genehmigungen nach SORA 2.0 nur noch bis maximal 31.12.2027 verlängert; ab 01.01.2028 nur noch mit Umstellung auf SORA 2.5.
Was ist FastFlight beim LBA?
FastFlight ist das vereinfachte Verfahren für eine Erstgenehmigung nach SORA 2.5. Das LBA stützt es auf AMC1 zu Artikel 12(2)(a) der Durchführungsverordnung 2019/947: Der Betrieb kann auf einer geeigneten Erklärung beantragt werden, ohne dass der Behörde zwangsläufig ein Betriebshandbuch eingereicht werden muss. Rahmen: Low-Risiko kleiner gleich SAIL II, Betrieb in Sichtweite (VLOS) sowie Minderungsmaßnahmen mit low Robustheit oder medium Robustheit mit Means of Compliance der EASA.
Ersetzt SORA 2.5 die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947?
Nein. Art. 5, Art. 11 und Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bleiben die Vorschriften für Kategorie speziell, Risikobewertung und Betriebsgenehmigung. Die EASA-Entscheidung ED Decision 2025/018/R vom 29.09.2025 ändert Acceptable Means of Compliance und Guidance Material und führt das SORA-2.5-Paket ein; sie ersetzt die Verordnung nicht.
Welche Wartezeit nennt das LBA für Anträge auf Betriebsgenehmigung?
Auf der LBA-Seite zu Betriebsgenehmigungen (Stand 12.11.2025) beträgt die geschätzte Wartezeit eines Antrags bis zum Start der Bearbeitung deutlich mehr als sechs Monate; die Schätzung ist unverbindlich. Die eigentliche Bearbeitung dauert nach derselben Seite in der Regel nur wenige Werktage. FastFlight-Anträge laufen in der Reihenfolge des Eingangs, jedoch parallel zu den regulären Anträgen; die Wartezeiten können mitunter deutlich geringer sein.
Wer ist in Deutschland für die Betriebsgenehmigung zuständig?
Nach der LBA-Seite ist für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung in der Betriebskategorie speziell die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen nach dem Sitz. Fällt sie in eines der auf der LBA-Seite genannten Bundesländer, übernimmt das LBA den Antrag, unabhängig vom Betriebsort.
Gesetzliche Grundlagen & Prüfmethodik
Recherche & Methodik: Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (DE, 01.05.2025), LBA Betriebsgenehmigungen (Stand 12.11.2025), LBA Erstantrag / FastFlight, EASA ED Decision 2025/018/R (29.09.2025).
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