Kategorie Speziell: Betrieb jenseits der Kategorie Offen
Nicht jeder Drohnenflug passt in die Kategorie Offen. Wer höher, schwerer, außerhalb der Sichtweite oder über Menschenansammlungen fliegen will, braucht die Kategorie Speziell. Dieser Artikel erklärt die drei Wege dorthin — belegt aus der EU-Verordnung 2019/947.
Stand: 07/2026
Wann der Betrieb in die Kategorie Speziell fällt
Die Kategorie Offen deckt den Drohnenbetrieb mit geringem Risiko ab: Startmasse unter 25 kg, stets in direkter Sichtverbindung (VLOS), höchstens 120 m Flughöhe und nicht über Menschenansammlungen. Sobald auch nur eine dieser Grenzen überschritten wird, ist der Betrieb nicht mehr „offen". Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 formuliert das eindeutig: Ist eine der Anforderungen aus Artikel 4 oder Teil A des Anhangs nicht erfüllt, muss der UAS-Betreiber bei der zuständigen Behörde des Registrierungsmitgliedstaats eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 einholen.
Typische Fälle für die Kategorie Speziell sind:
- Flüge außerhalb der Sichtweite (BVLOS), etwa zur Vermessung oder Inspektion über weite Strecken.
- Betrieb in größeren Höhen als 120 m.
- Einsatz von Drohnen mit einer Startmasse ab 25 kg.
- Flüge näher an Personen, als es die Unterkategorien A1 bis A3 zulassen.
Die Verordnung eröffnet dafür drei Wege — abgestuft nach Aufwand und Risiko. In Deutschland ist hierfür regelmäßig das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die zuständige Behörde; die Betriebserklärung nach einem Standardszenario wird bundesweit beim LBA eingereicht.
Weg 1 — Betriebsgenehmigung nach Risikobewertung
Der allgemeine Weg ist die individuelle Betriebsgenehmigung. Der Betreiber führt zunächst eine Risikobewertung nach Artikel 11 durch. Diese beschreibt die Merkmale des Betriebs, legt betriebliche Sicherheitsziele fest, identifiziert die Risiken am Boden und in der Luft und benennt Risikominderungsmaßnahmen samt der erforderlichen Robustheit. In der Praxis wird dafür die europäische SORA-Methodik (Specific Operations Risk Assessment) verwendet.
Auf dieser Grundlage erteilt die zuständige Behörde nach Artikel 12 die Betriebsgenehmigung, sofern die Sicherheitsziele den Betriebsrisiken Rechnung tragen. Die Genehmigung legt den Umfang, die geltenden Bedingungen und Beschränkungen, die geforderte Kompetenz der Fernpiloten sowie die technischen Merkmale des UAS fest. Weil jede Bewertung einzeln geprüft wird, ist dieser Weg der aufwendigste.
Weg 2 — Erklärung nach einem Standardszenario
Für zwei häufige Betriebsformen hat die EU die Risikobewertung bereits vorweggenommen: die Standardszenarien STS-01 und STS-02. Genügt ein Betrieb genau einem dieser Szenarien, muss der Betreiber keine Einzelgenehmigung beantragen. Er gibt stattdessen bei der zuständigen Behörde eine Erklärung ab, mit der er die Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen zusichert. Dadurch entfällt die Prüfung des Betriebshandbuchs durch das LBA; in Deutschland sind solche Betriebserklärungen seit dem 1. Januar 2024 möglich.
STS-01
- Betrieb in direkter Sichtweite (VLOS)
- über einem kontrollierten Bodenbereich ohne unbeteiligte Personen
- Drohne der Klasse C5
- Flughöhe bis 120 m
STS-02
- Betrieb außerhalb der Sichtweite (BVLOS)
- kontrollierter Bodenbereich in dünn besiedeltem Gebiet
- Drohne der Klasse C6, mit Luftraumbeobachtern
- Flughöhe bis 120 m
Voraussetzung ist jeweils eine dafür gebaute Drohne mit dem passenden Klassen-Kennzeichen (C5 bzw. C6) nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945; für STS-01 ist alternativ auch eine Drohne der Klasse C3 mit einem entsprechenden Nachrüstsatz zulässig. Mehr zu den Drohnen-Klassen erklärt unsere Seite zur UAS-Technik.
Weg 3 — Betrieb im Rahmen eines LUC
Erfahrene Betreiber können ein LUC (Light UAS Operator Certificate) erwerben — das Betreiberzeugnis für Leicht-UAS, das die zuständige Behörde nach Teil C des Anhangs der Verordnung 2019/947 ausstellt. Mit den entsprechenden Rechten darf ein LUC-Inhaber bestimmte Betriebe selbst genehmigen und benötigt dafür weder eine Einzelgenehmigung noch eine Erklärung. Das LUC bescheinigt der Organisation eine Struktur, die Risiken zuverlässig selbst bewerten kann, und richtet sich vor allem an gewerbliche Betreiber mit regelmäßigem, anspruchsvollem Betrieb.
Betriebsgenehmigung
- individuelle Risikobewertung (SORA)
- Prüfung und Erteilung durch das LBA (Art. 12)
- für Betrieb ohne passendes Standardszenario
Standardszenario
- Erklärung statt Einzelgenehmigung
- STS-01 (VLOS, C5) oder STS-02 (BVLOS, C6)
- keine Prüfung des Betriebshandbuchs
LUC
- Zeugnis für Betreiber von Leicht-UAS
- Selbstgenehmigung im Rahmen der Rechte
- für erfahrene, gewerbliche Betreiber
Welche Kompetenz braucht der Fernpilot?
Anders als in der Kategorie Offen genügt in der Kategorie Speziell der EU-Kompetenznachweis A1/A3 allein nicht. Für die Standardszenarien baut die Fernpilotenkompetenz auf diesem Nachweis auf und ergänzt ihn um zwei Schritte: eine zusätzliche Theorieprüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt benannten Prüfstelle für Fernpiloten sowie eine praktische Ausbildung und Beurteilung bei einer anerkannten Prüfstelle. Das daraus ausgestellte STS-Zeugnis ist fünf Jahre gültig und kann durch Auffrischung oder erneute Prüfung verlängert werden.
Bei einer individuellen Betriebsgenehmigung legt der Genehmigungsvermerk die geforderte Kompetenz fest — sie richtet sich also nach dem konkreten Betrieb. Der EU-Kompetenznachweis A1/A3 bleibt damit in jedem Fall die Grundlage. Wie er erworben wird, zeigt unser Ratgeber zur Kategorie Offen.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 — Art. 5 (Kategorie Speziell), Art. 11 (Risikobewertung), Art. 12 (Betriebsgenehmigung), Art. 5 Abs. 5 (Erklärung nach Standardszenario) und Teil C des Anhangs (LUC): eur-lex.europa.eu
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 (konsolidierte Fassung) — Drohnen-Klassen, u. a. C5 (Anhang Teil 16) und C6 (Teil 17), eingefügt durch VO (EU) 2020/1058: eur-lex.europa.eu
- Betriebsgenehmigungen in der Kategorie Speziell (LBA): lba.de
- Standardszenarien STS-01 und STS-02 (LBA): lba.de
- Anforderungen an Fernpiloten (LBA): lba.de
Stand: 07/2026 — Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung der genannten Rechtsvorschriften. Keine Rechtsberatung.
Hinweis: drohnenfuehrerschein-trainer.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt nicht den offiziellen EU-Kompetenznachweis A1/A3. Dieser wird ausschließlich vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) nach bestandener Online-Prüfung ausgestellt. Die Inhalte dieser Seite dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar.
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