Offene Kategorie: A1, A2 und A3 im Vergleich
Der Drohnenbetrieb mit geringem Risiko fällt in die Kategorie Offen. Sie ist in drei Unterkategorien gegliedert, die sich nach dem Abstand zu unbeteiligten Personen und der Drohnen-Klasse richten. Dieser Artikel erklärt die Unterschiede und den jeweils nötigen Kompetenznachweis.
Stand: 07/2026
Der gemeinsame Rahmen der Kategorie Offen
Für alle drei Unterkategorien gelten dieselben Grundgrenzen aus Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Ein Betrieb zählt nur dann zur Kategorie Offen, wenn diese Bedingungen eingehalten werden:
- Die Drohne hat eine höchstzulässige Startmasse (MTOM) von weniger als 25 kg.
- Der Fernpilot hält die Drohne stets in direkter Sichtverbindung (VLOS).
- Die Flughöhe beträgt höchstens 120 m über dem nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche.
- Es werden keine gefährlichen Güter befördert und keine Gegenstände abgeworfen.
- Es wird ein sicherer Abstand zu Menschen eingehalten und nicht über Menschenansammlungen geflogen.
Innerhalb dieses Rahmens unterscheidet die Verordnung die Unterkategorien A1, A2 und A3 danach, wie nah an unbeteiligten Personen geflogen werden darf — und knüpft daran jeweils zulässige Drohnen-Klassen sowie einen bestimmten Kompetenznachweis.
A1 — nahe an Menschen
Die Unterkategorie A1 (UAS.OPEN.020) erlaubt den Betrieb so, dass der Fernpilot nahe an Menschen fliegen darf, aber keine Menschenansammlungen überfliegt. Zulässig sind Drohnen der Klassen C0 (Startmasse unter 250 g) und C1 (Startmasse unter 900 g).
Für Drohnen der Klasse C0 ist neben der Vertrautheit mit dem Handbuch des Herstellers kein weiterer Kompetenznachweis vorgeschrieben. Für die Klasse C1 ist der EU-Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich, und die Drohne muss mit eingeschalteten, aktualisierten Systemen zur direkten Fernidentifizierung und Geo-Sensibilisierung betrieben werden.
A2 — geringer Abstand mit Zusatzzeugnis
Die Unterkategorie A2 (UAS.OPEN.030) betrifft Drohnen der Klasse C2 (Startmasse unter 4 kg). Hier ist ein Flug in geringerem Abstand zu unbeteiligten Personen erlaubt: Der horizontale Abstand muss mindestens 30 Meter betragen. Ist ein langsamer Flugmodus („Low-Speed-Mode") aktiviert, kann der Abstand nach situativer Beurteilung auf bis zu 5 Meter verringert werden.
Für A2 reicht der A1/A3-Kompetenznachweis nicht aus. Der Fernpilot benötigt zusätzlich das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2. Dafür sind neben der bestandenen A1/A3-Prüfung ein praktisches Selbststudium unter A3-Bedingungen sowie eine weitere theoretische Prüfung mit mindestens 30 zusätzlichen Fragen zu Meteorologie, Flugleistung des UAS und Minderung des Bodenrisikos zu absolvieren.
A3 — fern von Menschen
Die Unterkategorie A3 (UAS.OPEN.040) ist der Betrieb fern von Menschen. Der Flug muss so erfolgen, dass keine unbeteiligte Person gefährdet wird, und es ist ein Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einzuhalten. Zulässig sind hier größere Drohnen der Klassen C2, C3 und C4.
Als Kompetenznachweis genügt für A3 — wie für A1 — der EU-Kompetenznachweis A1/A3. Ein Fernpilot mit diesem Nachweis darf also sowohl in A1 als auch in A3 fliegen; nur A2 verlangt das zusätzliche Zeugnis.
A1
- nahe an Menschen, nicht über Menschenansammlungen
- Klassen C0 (< 250 g) und C1 (< 900 g)
- Nachweis: EU-Kompetenznachweis A1/A3 (bei C1)
A2
- mind. 30 m zu unbeteiligten Personen (5 m im Low-Speed-Mode)
- Klasse C2 (< 4 kg)
- Nachweis: zusätzliches EU-Fernpiloten-Zeugnis A2
A3
- fern von Menschen, mind. 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten
- Klassen C2, C3, C4 (bis < 25 kg)
- Nachweis: EU-Kompetenznachweis A1/A3
Welchen Kompetenznachweis brauche ich?
Für die meisten Einsteiger ist der EU-Kompetenznachweis A1/A3 der richtige Weg. Er wird vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) nach einem Online-Lehrgang und einer bestandenen Online-Theorieprüfung ausgestellt. Die Prüfung besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen aus neun Fachgebieten; als bestanden gilt sie, wenn mindestens 75 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden. Das Mindestalter für Fernpiloten in der Kategorie Offen beträgt 16 Jahre; die Mitgliedstaaten dürfen es absenken.
Wer näher an unbeteiligte Personen heranfliegen möchte, als es A1 und A3 erlauben, benötigt für A2 das zusätzliche Fernpiloten-Zeugnis. Den genauen Ablauf der Online-Prüfung beschreiben wir auf der Seite Prüfungsablauf.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 — Kategorie Offen, Art. 4 und Anhang Teil A (UAS.OPEN.020/030/040), Art. 8 (Kompetenz) und Art. 9 (Mindestalter): eur-lex.europa.eu
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 — Drohnen-Klassen C0 bis C4: eur-lex.europa.eu
- EU-Kompetenznachweis A1/A3 (LBA): lba.de
- EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 (LBA): lba.de
Stand: 07/2026 — Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung der genannten Rechtsvorschriften. Keine Rechtsberatung.
Hinweis: drohnenfuehrerschein-trainer.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt nicht den offiziellen EU-Kompetenznachweis A1/A3. Dieser wird ausschließlich vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) nach bestandener Online-Prüfung ausgestellt. Die Inhalte dieser Seite dienen der Vorbereitung und stellen keine Rechtsberatung dar.
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