Drohne ohne C-Klasse: Was Bestandsdrohnen seit 2024 dürfen
Die meisten vor 2024 gekauften Drohnen tragen keine C-Klassenkennzeichnung. Für diese „Bestandsdrohnen" gilt eine eigene Sonderregelung — sie dürfen nur noch eingeschränkt in der Kategorie Offen fliegen. Dieser Artikel erklärt, was seit dem 1. Januar 2024 erlaubt ist und was nicht.
Stand: 07/2026
Was ist eine „Bestandsdrohne"?
Seit dem europäischen Drohnenrecht werden neue Drohnen mit einer C-Klassenkennzeichnung (C0 bis C4) nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 in Verkehr gebracht. Diese Kennzeichnung entscheidet darüber, in welcher Unterkategorie der Kategorie Offen eine Drohne fliegen darf. Ein aufgeklebtes C-Klassen-Label besitzen jedoch nur Geräte, die für dieses System zertifiziert wurden.
Als Bestandsdrohne gilt ein unbemanntes Luftfahrtsystem ohne C-Klassenkennzeichnung, das nicht privat hergestellt und vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurde. Für diese Geräte greift die Sonderbestimmung in Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Wichtig: Der Stichtag wurde gegenüber dem ursprünglichen Verordnungstext (dort noch der 1. Juli 2022) in zwei Schritten auf den 1. Januar 2024 verschoben — maßgeblich ist stets die aktuelle konsolidierte Fassung der Verordnung.
Was Artikel 20 erlaubt — und was nicht
Nach Artikel 20 dürfen Bestandsdrohnen ohne Klassenkennzeichnung weiterhin in der Kategorie Offen betrieben werden, aber nur in zwei genau umrissenen Fällen:
- In der Unterkategorie A1, wenn die höchstzulässige Startmasse (MTOM) weniger als 250 g beträgt.
- In der Unterkategorie A3, wenn die höchstzulässige Startmasse weniger als 25 kg beträgt.
Die praktische Folge ist deutlich: Eine unklassifizierte Bestandsdrohne mit 250 g oder mehr darf nur noch in A3 fliegen — also fern von Menschen und mit mindestens 150 Metern Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten. Der Flug nahe an unbeteiligten Personen (A1) bleibt solchen Geräten verwehrt.
A2 ist mit Bestandsdrohnen nicht möglich
Ein häufiges Missverständnis: Wer das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 besitzt, dürfe damit auch ältere Drohnen näher an Personen fliegen. Das ist nicht der Fall. Die Unterkategorie A2 setzt eine Drohne der Klasse C2 nach der Verordnung (EU) 2019/945 voraus. Eine Bestandsdrohne über 250 g ohne Klassenkennzeichnung kann daher auch mit A2-Zeugnis nicht in A2 betrieben werden — sie bleibt auf A3 beschränkt.
Bestandsdrohne < 250 g
- erlaubt in A1 (nahe an Menschen, nicht über Menschenansammlungen)
- auch A3 möglich
- Beispiel: leichte Kameradrohnen unter 250 g
Bestandsdrohne 250 g – < 25 kg
- nur A3 (fern von Menschen)
- mind. 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten
- kein A1, kein A2
Bestandsdrohne ab 25 kg
- nicht mehr in der Kategorie Offen
- fällt in die Kategorie Speziell (Genehmigung nötig)
- außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 20
Die alte Übergangsregelung ist ausgelaufen
Bis zum 31. Dezember 2023 galt zusätzlich die Übergangsbestimmung des Artikels 22. Sie erlaubte einen weiteren, gestaffelten Betrieb älterer Drohnen ohne Klassenkennzeichnung: Geräte unter 500 g durften nahe an Personen betrieben werden, Geräte unter 2 kg mit mindestens 50 Metern horizontalem Abstand zu unbeteiligten Personen, und Geräte unter 25 kg fern von Menschen. Seit dem 1. Januar 2024 greift diese Übergangsstaffelung nicht mehr — für Bestandsdrohnen gilt nur noch die dauerhafte Regelung aus Artikel 20 (A1 unter 250 g, A3 unter 25 kg).
Registrierung und Kompetenznachweis bleiben Pflicht
Die Sonderregelung für Bestandsdrohnen ändert nichts an den übrigen Pflichten. Wer eine Bestandsdrohne in A3 betreibt, benötigt weiterhin den EU-Kompetenznachweis A1/A3 des Luftfahrt-Bundesamts. Nur der Betrieb sehr leichter Drohnen unter 250 g in A1 ist ohne diesen Nachweis zulässig.
Auch die Registrierungspflicht als UAS-Betreiber bleibt bestehen: Sie entfällt nur, wenn die Drohne weniger als 250 g wiegt, beim Aufprall keine Bewegungsenergie von mehr als 80 Joule übertragen kann und keinen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten besitzt (Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Eine leichte Bestandsdrohne mit Kamera ist damit registrierungspflichtig. Details dazu erklärt unser Ratgeber zur Registrierung und Kennzeichnung.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Art. 20 (Bestandsdrohnen ohne Klassenkennzeichnung, Stichtag 1. Januar 2024), Art. 22 (Übergangsbestimmungen bis 31.12.2023), Art. 14 (Registrierung) sowie Anhang Teil A UAS.OPEN.030 (A2 verlangt eine Drohne der Klasse C2) und UAS.OPEN.040 (A3) — konsolidierte Fassung: eur-lex.europa.eu
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 — Definition der Drohnen-Klassen C0 bis C4 (Klasse C2: Startmasse unter 4 kg): eur-lex.europa.eu
- Luftfahrt-Bundesamt (LBA) — FAQ zu unbemannten Luftfahrtsystemen / Bestandsdrohnen: lba.de
Stand: 07/2026 — Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung der genannten Rechtsvorschriften. Keine Rechtsberatung.
Hinweis: drohnenfuehrerschein-trainer.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt nicht den offiziellen EU-Kompetenznachweis A1/A3. Dieser wird ausschließlich vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) nach bestandener Online-Prüfung ausgestellt. Die Inhalte dieser Seite dienen der Vorbereitung und stellen keine Rechtsberatung dar.
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