Wie weit darf eine Drohne in Sichtweite (VLOS) fliegen?

Zuletzt aktualisiert: · Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de

Reichweite der Fernsteuerung ist nicht Sichtweite. Was die Verordnung zur Drohnen-Sichtweite wirklich verlangt — und was ALOS-Formeln nur als Planungshilfe leisten.

Stand: 10/2026

Beispiel: Ein Fernpilot sieht seine Drohne nur noch als Punkt und verlässt sich auf die Reichweitenangabe der Fernsteuerung. Die Funkstrecke ist keine gesetzliche Drohnen-Sichtweite (VLOS). Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2019/947 nennt keine Meterzahl.

Dieser Ratgeber klärt den horizontalen Sichtkontakt in der offenen Kategorie. Er baut auf dem Ratgeber zur 120-Meter-Flughöhe und auf FPV-Drohne ohne Spotter auf: Höhe und Sichtweite sind zwei Grenzen.

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Wer: Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de, keine erfundene Einzelperson; der Text entsteht automatisiert und wird gegen Primärquellen geprüft.

Wie: Rechtsaussagen am konsolidierten Text der Verordnung (EU) 2019/947 (01.05.2025), an den LBA-FAQ (14.12.2023), am LBA-Leitfaden Revision 1.7 (26.11.2024, Kapitel 7, pdftotext) und an den EASA-Leitlinien Issue 3 (17.07.2025).

Warum: Prüfungskandidaten sollen die VLOS-Pflicht, die Planungshilfe von LBA und EASA und die einzigen Kilometergrenzen der Verordnung in STS-02 unterscheiden. Der Follow-me-Abstand nach UAS.OPEN.020 Nummer 3 bleibt davon getrennt.

Was bedeutet VLOS — Betrieb in direkter Sicht?

VLOS ist nach Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2019/947 eine Betriebsart, bei der der Fernpilot einen ununterbrochenen und nicht unterstützten Sichtkontakt mit dem unbemannten Luftfahrzeug aufrechterhält, sodass er dessen Flugweg so steuern kann, dass Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen, Menschen und Hindernissen vermieden werden.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2019/947 macht daraus die offene Kategorie: Der Fernpilot hält das unbemannte Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt in VLOS-Betrieb, es sei denn, es fliegt im Follow-me-Modus oder es wird ein Beobachter nach Teil A des Anhangs hinzugezogen. UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe b verlangt zusätzlich den Blick auf den umgebenden Luftraum (visual scan) und den Abbruch bei Risiko für Luftfahrzeuge, Menschen, Tiere, Umwelt oder Eigentum.

Das LBA nennt unmittelbaren Sichtkontakt während des gesamten Fluges beziehungsweise Follow-me, neben 120 m Höhe. Die 120-Meter-Grenze steht in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und ist keine Sichtweiten-Meterzahl. Abstand zu Personen bleibt Sache der Unterkategorien — siehe offene Kategorie A1, A2 und A3.

Gibt es eine gesetzliche Meterzahl für die Sichtweite einer Drohne?

Nein. Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2019/947 enthält keine Entfernung in Metern; maßgeblich bleibt, ob der Fernpilot den ununterbrochenen, nicht unterstützten Sichtkontakt tatsächlich aufrechterhält. Die einzigen Kilometergrenzen der Verordnung stehen im Standardszenario STS-02 und gelten für Betrieb außerhalb direkter Sicht, nicht für VLOS. Dazu gehören ohne Luftraumbeobachter höchstens 1 km und mit einem oder mehreren Luftraumbeobachtern höchstens 2 km vom Fernpiloten. UAS.OPEN.020 Nummer 3 legt für den eingeschalteten Follow-me-Modus bis zu einem Abstand von 50 m vom Fernpiloten fest; das ist eine Metergrenze der offenen Kategorie.

Art. 2 Nr. 7 knüpft VLOS daran, den Flugweg so zu steuern, dass Kollisionen vermieden werden, und an nicht unterstützten Sichtkontakt — nicht an die Funkverbindung. Art. 2 Nr. 8 bezeichnet jeden Betrieb, der nicht in VLOS durchgeführt wird, als Betrieb außerhalb direkter Sicht (BVLOS).

Wie helfen ALOS und DLOS bei der Flugplanung?

ALOS und DLOS sind keine gesetzlichen Limits der Verordnung (EU) 2019/947. Die Planungshilfe von LBA und EASA stellt ein mögliches Verfahren vor: die VLOS-Distanz als den kleineren Wert aus Attitude Line of Sight und Detection Line of Sight. EASA bezeichnet die Leitlinien Issue 3 vom 17.07.2025 als nicht rechtsverbindliches Arbeitspapier.

Für Drehflügler und Multirotoren nennen beide Texte ALOS = 327 × CD + 20 m, für Starrflügler ALOS = 490 × CD + 30 m. DLOS = 0,3 × GV gilt für beide Bauarten, nicht nur für Starrflügler. CD ist die charakteristische Abmessung, GV die Bodensicht in Metern. Issue 3 setzt für diese Bodensicht einen Wert von mindestens 5 km an, abhängig von den Bedingungen im Betriebsgebiet. Der LBA-Leitfaden Revision 1.7 setzt in Kapitel 7 dieselbe Formel, aber 5 km als Obergrenze: die anzusetzende Bodensicht beträgt höchstens 5 km, und alles jenseits des kleineren Werts aus ALOS und DLOS gilt danach als Betrieb außerhalb direkter Sicht. Bei 10 km tatsächlicher Sicht ergibt die EASA-Fassung damit DLOS = 3000 m, die LBA-Fassung DLOS = 1500 m. Das ist eine Eingabe der Planungshilfe, keine Sichtweitengrenze der Verordnung und nicht Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/947.

Rechenbeispiel aus diesen Formeln, nicht als gesetzliche Meterzahl: CD 1 m Drehflügler ergibt ALOS = 347 m. Bei 5 km Bodensicht ist DLOS = 1500 m, es gilt der kleinere Wert, hier ALOS. Nachts bleibt nach dem LBA-FAQ der direkte Sichtkontakt zwischen Fernpilot und Drohne; siehe Ratgeber Nachtflug.

Wann ersetzen Follow-me oder ein Beobachter den eigenen Blick?

Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2019/947 lässt zwei Ausnahmen vom eigenen VLOS-Betrieb zu: Follow-me oder einen Beobachter nach Teil A des Anhangs. Das Kamerabild allein ist keine dieser Ausnahmen.

Der Beobachter steht nach Art. 2 Nr. 24 neben dem Fernpiloten und unterstützt durch nicht unterstützte visuelle Beobachtung dabei, das Luftfahrzeug im VLOS zu halten. UAS.OPEN.060 Nummer 4 verlangt eine klare und effektive Kommunikation. Die 50-m-Grenze für den eingeschalteten Follow-me-Modus steht in UAS.OPEN.020 Nummer 3, also im Abschnitt zur Unterkategorie A1, abweichend von Art. 4 Abs. 1 Buchst. d. Art. 2 Nr. 14 beschreibt Follow-me als Folgen innerhalb eines vorher festgelegten Radius.

Was gilt, wenn die Drohne aus der Sichtweite gerät?

Dann liegt nach Art. 2 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2019/947 Betrieb außerhalb direkter Sicht vor. Fehlt eine Anforderung aus Art. 4 oder aus Teil A des Anhangs, verpflichtet Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/947 den Betreiber, eine Betriebsgenehmigung nach Art. 12 einzuholen. Das ist der Weg der Kategorie speziell, nicht ihr einziger. Legt der Betreiber nach Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/947 eine Erklärung nach Punkt UAS.SPEC.020 für einen Betrieb vor, der einem Standardszenario nach Anlage 1 genügt, muss er keine Betriebsgenehmigung nach Art. 5 Abs. 1 bis 4 beantragen, und es gilt das Verfahren nach Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/947. Nach UAS.SPEC.020 Nummer 1 ist diese Erklärung eine Alternative nur für unbemannte Luftfahrzeuge mit höchstens 1 m charakteristischer Abmessung in BVLOS über dünn besiedeltem Gebiet oder mit höchstens 3 m in BVLOS über einem kontrollierten Bereich am Boden, jeweils unter 120 m. Hinzu kommt unkontrollierter Luftraum der Klasse F oder G, soweit die Mitgliedstaaten keine anderen Beschränkungen durch geografische UAS-Gebiete vorgegeben haben, in denen die Wahrscheinlichkeit, auf bemannte Luftfahrzeuge zu treffen, nicht gering ist, oder kontrollierter Luftraum nach den veröffentlichten Verfahren für den Betriebsbereich, sodass diese Wahrscheinlichkeit gering ist. Die Erklärung muss nach Nummer 2 bestätigen, dass der Betrieb diese Anforderungen und ein Standardszenario nach Anlage 1 erfüllt, und einen Versicherungsschutz nennen, soweit das Recht ihn vorschreibt. Der Betrieb darf erst beginnen, wenn die Behörde Eingang und Vollständigkeit bestätigt hat (UAS.SPEC.020 Nummer 4 und Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/947). Die Bestätigung setzt voraus, dass die Erklärung alle Elemente der Nummer 2 enthält. Nach UAS.SPEC.085 ist eine Betriebserklärung auf zwei Jahre befristet; sie gilt außerdem nicht mehr als vollständig, wenn die Behörde einen abweichenden Betrieb feststellt, die Bedingungen sich so ändern, dass die Erklärung der Verordnung nicht mehr genügt, oder der Behörde der Zugang verweigert wird. Eine Betriebsgenehmigung oder eine Erklärung werden nicht benötigt, wenn der Betreiber ein LUC-Zeugnis mit den entsprechenden Rechten hat oder der Betrieb im Rahmen eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung durchgeführt wird, der oder die Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 16 ist (Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/947).

Im Standardszenario STS-02, Betrieb außerhalb direkter Sicht über einem kontrollierten Bereich am Boden in einem dünn besiedelten Gebiet, stehen die einzigen Kilometergrenzen der Verordnung. Ohne Luftraumbeobachter darf das Luftfahrzeug nicht weiter als 1 km vom Fernpiloten fliegen und muss, sobald es nicht in direkter Sicht fliegt, einem vorab programmierten Flugweg folgen. Mit einem oder mehreren Luftraumbeobachtern beträgt die Entfernung höchstens 2 km vom Fernpiloten, höchstens 1 km vom nächsten Luftraumbeobachter und höchstens 1 km zwischen Beobachter und Fernpilot. Die Flugsicht muss mehr als 5 km betragen. Der Betrieb setzt unter anderem ein als Klasse C6 gekennzeichnetes unbemanntes Luftfahrzeug voraus. Das beantwortet die Titelfrage für die Verordnung: VLOS hat keine Meterzahl. Die einzigen Kilometergrenzen stehen in STS-02 und gelten für Betrieb außerhalb direkter Sicht. Der eingeschaltete Follow-me-Modus hat daneben die Metergrenze aus UAS.OPEN.020 Nummer 3, bis zu einem Abstand von 50 m vom Fernpiloten.

Das LBA schreibt, die spezielle oder die zulassungspflichtige Kategorie werde erreicht, wenn der Betriebsrahmen der offenen Kategorie verlassen wird, zum Beispiel beim Flug über 120 m oder außerhalb der Sichtweite. Die Verordnung trennt beide. Art. 5 trägt die Überschrift der Kategorie speziell. Art. 6 Abs. 1 nennt einen Betrieb nur dann zulassungspflichtig, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Art. 6 Abs. 2 ergänzt den Fall, in dem die Behörde das Risiko ohne Zulassung des UAS und des Betreibers nicht für angemessen gemindert hält. Außerhalb der Sichtweite zu fliegen erfüllt Art. 6 für sich genommen nicht. Weitere Wege der Kategorie speziell beschreibt der Ratgeber Kategorie Speziell.

Entscheidungstabelle: Sichtkontakt, Ausnahme oder andere Kategorie?

Die Tabelle ordnet typische Fluglagen der offenen oder der speziellen Kategorie zu.

FluglageOffene Kategorie?Beleg
Eigene Augen, ununterstützter Sichtkontakt plus visual scanJa, VLOSArt. 2 Nr. 7, Art. 4 Abs. 1 Buchst. d, UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. b
FPV-Brille oder App-Bild, kein BeobachterNein, kein ununterstützter SichtkontaktArt. 2 Nr. 7; siehe FPV-Ratgeber
Beobachter neben dem Fernpiloten, klare KommunikationJa, AusnahmeArt. 4 Abs. 1 Buchst. d, Art. 2 Nr. 24, UAS.OPEN.060 Nr. 4
Follow-me eingeschaltet in Unterkategorie A1, höchstens 50 mJa, A1-AusnahmeUAS.OPEN.020 Nr. 3, Art. 4 Abs. 1 Buchst. d
Außer Sicht, eine Anforderung der offenen Kategorie fehltNein. Speziell nach Art. 5, zulassungspflichtig nur nach Art. 6Art. 2 Nr. 8, Art. 5 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6, Art. 6

Häufige Fragen

Wie weit darf eine Drohne in Sichtweite fliegen?

Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2019/947 nennt keine Meterzahl. VLOS ist ununterbrochener, nicht unterstützter Sichtkontakt, damit der Fernpilot Kollisionen mit Luftfahrzeugen, Menschen und Hindernissen vermeiden kann. Art. 4 Abs. 1 Buchst. d verlangt diesen Betrieb, es sei denn Follow-me oder ein Beobachter nach Teil A greifen.

Zählt das Kamerabild in App oder FPV-Brille als Sichtweite?

Nein. Art. 2 Nr. 7 verlangt nicht unterstützten Sichtkontakt. Das Livebild ersetzt ihn nicht. In der offenen Kategorie steht dafür ein Beobachter neben dem Fernpiloten; Details im Ratgeber FPV ohne Spotter.

Was bedeuten ALOS und DLOS für die Drohnen-Sichtweite?

Sie sind Rechengrößen der Planungshilfe von LBA und EASA, nicht der Verordnung (EU) 2019/947. Der LBA-Leitfaden Revision 1.7, Kapitel 7, und die EASA-Leitlinien Issue 3 vom 17.07.2025 bilden die VLOS-Distanz als den kleineren Wert aus ALOS und DLOS. ALOS hängt von der Bauart ab. DLOS hängt von der Bodensicht ab und gilt für Drehflügler wie für Starrflügler. Die LBA setzt die anzusetzende Bodensicht bei höchstens 5 km an, Issue 3 bei mindestens 5 km. EASA nennt die Leitlinien nicht rechtsverbindlich. Sie ersetzen Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2019/947 nicht.

Darf Follow-me die Drohne weiter als die eigene Sicht tragen?

Art. 4 Abs. 1 Buchst. d nimmt Follow-me vom eigenen VLOS aus. Die 50-m-Grenze für den eingeschalteten Follow-me-Modus steht in UAS.OPEN.020 Nummer 3 (Unterkategorie A1). Art. 2 Nr. 14 spricht nur von einem vorher festgelegten Radius.

Was gilt, wenn die Drohne aus der Sichtweite gerät?

Dann liegt nach Art. 2 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2019/947 Betrieb außerhalb direkter Sicht vor. Fehlt eine Anforderung aus Art. 4 oder Teil A des Anhangs, verpflichtet Art. 5 Abs. 1 zu einer Betriebsgenehmigung nach Art. 12. Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/947 nimmt davon aus, wer eine Erklärung für einen Betrieb vorlegt, der einem Standardszenario nach Anlage 1 genügt. Der Betrieb darf erst nach der Eingangsbestätigung der Behörde beginnen. Die Erklärung ist auf zwei Jahre befristet. Art. 5 Abs. 6 nimmt Genehmigung und Erklärung aus, wenn ein LUC-Zeugnis mit den entsprechenden Rechten vorliegt oder der Betrieb im Rahmen eines Flugmodell-Vereins stattfindet, der eine Genehmigung nach Artikel 16 hat. Die einzigen Kilometergrenzen der Verordnung stehen in STS-02 für Betrieb außerhalb direkter Sicht, darunter höchstens 1 km vom Fernpiloten ohne Luftraumbeobachter und höchstens 2 km mit. Daneben legt UAS.OPEN.020 Nummer 3 für den eingeschalteten Follow-me-Modus bis zu einem Abstand von 50 m vom Fernpiloten fest. Die zulassungspflichtige Kategorie steht in Art. 6, nicht in Art. 5. Das LBA nennt beim Verlassen der offenen Kategorie die spezielle oder die zulassungspflichtige Kategorie, zum Beispiel beim Betrieb außerhalb der Sichtweite.

Gesetzliche Grundlagen & Prüfmethodik

Recherche & Methodik: Verordnung (EU) 2019/947 (DE, 01.05.2025), LBA-FAQ (14.12.2023), LBA-Leitfaden Rev 1.7 (26.11.2024), EASA Guidelines Issue 3 (17.07.2025).

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