Mindestalter für den Drohnenführerschein: Ab wann dürfen Kinder fliegen?
Zuletzt aktualisiert: · Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de
Fragen wie „Mein Sohn ist 13, darf er meine Drohne überhaupt anfassen?" oder „Reicht es, wenn ich als Elternteil registriert bin?" sind sinngemäß typisch für Diskussionen wie den drohnen-forum.de-Thread „Regulierung unter 16" oder Fragen auf gutefrage.net — und die meisten Ratgeberseiten beantworten sie nur mit der pauschalen Zahl „16 Jahre". Das ist die Regel — aber nicht die ganze Antwort: Die EU-Drohnenverordnung kennt drei konkrete Ausnahmen, und Registrierung als Betreiber ist rechtlich etwas anderes als Fliegen als Fernpilot.
Stand: 07/2026
Ab welchem Mindestalter darf man in Deutschland eine Drohne fliegen?
Das Mindestalter für Fernpiloten in der offenen und der speziellen Kategorie liegt bei 16 Jahren. Das legt Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 fest — dieselbe Altersgrenze gilt für den Kompetenznachweis für die Unterkategorien A1/A3 bzw. A2.
Die Verordnung erlaubt Mitgliedstaaten in Art. 9 Abs. 3, dieses Mindestalter je nach landesspezifischem Risiko um bis zu vier Jahre (offene Kategorie) bzw. bis zu zwei Jahre (spezielle Kategorie) abzusenken. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) stellt in seiner FAQ jedoch klar, dass in Deutschland keine solche Absenkung erfolgt ist — hierzulande gilt die Regel-Altersgrenze von 16 Jahren unverändert.
Welche drei Ausnahmen erlauben auch jüngeren Kindern das Fliegen?
Ohne Rücksicht auf ein Mindestalter dürfen Fernpiloten nach Art. 9 Abs. 2 der EU-VO 2019/947 in drei Fällen fliegen: bei einer Spielzeug-Drohne der Klasse C0, bei einer privat gebauten Drohne unter 250 Gramm und bei einem Flug unter direkter Aufsicht eines Fernpiloten mit Mindestalter und Kompetenznachweis. Diese Ausnahmen gelten unmittelbar EU-weit, unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat das Mindestalter national abgesenkt hat:
| Fall | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Spielzeugdrohne | Klasse-C0-UAS in Unterkategorie A1, das zugleich Spielzeug nach Richtlinie 2009/48/EG ist | Art. 9 Abs. 2 lit. a EU-VO |
| Eigenbau-Drohne | privat gebautes UAS mit Startmasse unter 250 g | Art. 9 Abs. 2 lit. b EU-VO |
| Flug unter Aufsicht | direkte Aufsicht durch einen Fernpiloten, der das Mindestalter erfüllt und einen gültigen Kompetenznachweis besitzt | Art. 9 Abs. 2 lit. c EU-VO |
Praktisch am relevantesten für Familien ist die dritte Ausnahme: Auch ein deutlich jüngeres Kind — beispielsweise mit 12 Jahren — darf unter direkter Aufsicht eines Elternteils oder einer anderen Person fliegen, die das Mindestalter erfüllt und einen gültigen Kompetenznachweis besitzt; eine untere Altersgrenze nennt die Verordnung für diesen Fall nicht. Die Aufsichtsperson bleibt dabei rechtlich für die Einhaltung aller Betriebsregeln verantwortlich, etwa die Abstände zu unbeteiligten Personen oder das Einhalten von Flugverbotszonen.
Wer muss sich als UAS-Betreiber registrieren, wenn der Fernpilot minderjährig ist?
Registrieren muss sich immer eine Person ab 16 Jahren als UAS-Betreiber — bei einem minderjährigen Fernpiloten übernimmt das in der Praxis ein Elternteil oder eine andere Person, die diese Altersgrenze erfüllt. Grund dafür ist, dass Fernpilot und UAS-Betreiber zwei unterschiedliche Rollen sind: Der Fernpilot steuert die Drohne, der Betreiber ist die Person oder Organisation, die für den Betrieb insgesamt verantwortlich ist, sich beim LBA registrieren und die Registrierungsnummer am Gerät anbringen muss — das ist der häufigste Denkfehler aus den Foren-Diskussionen.
Laut der FAQ des Luftfahrt-Bundesamts ist eine Registrierung als UAS-Betreiber in Deutschland grundsätzlich ab 16 Jahren möglich — die Verordnung selbst schreibt für die Betreiberrolle kein Mindestalter vor, das LBA setzt diese Grenze in der Praxis an. Fliegt ein jüngeres Kind unter der Aufsichts-Ausnahme aus Art. 9 Abs. 2 lit. c, registriert sich in der Praxis ein Elternteil oder eine andere Person ab 16 Jahren als Betreiber und bringt die eigene Betreiber-e-ID an der Drohne an — das Kind fliegt dann als beaufsichtigter Fernpilot, nicht als eigenständig registrierter Betreiber.
Gibt es Sonderregeln für Kinder in Modellflugvereinen?
Ja: Nach Art. 9 Abs. 5 der EU-VO 2019/947 können Mitgliedstaaten für Fernpiloten, die im Rahmen einer nach Art. 16 genehmigten Vereinigung für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge fliegen, in der jeweiligen Genehmigung abweichende Altersvorgaben festlegen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann solchen Modellflugverbänden entsprechende Betriebsgenehmigungen erteilen; innerhalb dieses vereinsinternen Rahmens können dann andere Altersregeln gelten als bei einem freien Flug außerhalb eines Vereins.
Diese Vereinsregelung ist unabhängig von den drei oben genannten allgemeinen Ausnahmen zu betrachten und setzt eine gültige Mitgliedschaft samt vereinsinterner Genehmigung voraus — sie gilt nicht automatisch für jeden Modellflug.
Drei häufige Irrtümer zum Mindestalter
„Unter 250 Gramm gilt gar kein Mindestalter"
Nur teilweise richtig: Die Ausnahme ohne Mindestalter gilt laut Art. 9 Abs. 2 lit. b EU-VO ausdrücklich nur für privat gebaute Drohnen unter 250 g — nicht automatisch für jede gekaufte Kameradrohne dieses Gewichts. Für gekaufte Drohnen unter 250 g bleibt die Regel-Altersgrenze von 16 Jahren maßgeblich, sofern keine der anderen beiden Ausnahmen greift.
„Wenn ich als Elternteil registriert bin, darf mein Kind allein fliegen"
Die Betreiber-Registrierung der Eltern ersetzt nicht das Mindestalter für den Fernpiloten. Ein minderjähriges Kind darf unterhalb der Altersgrenze nur unter der in Art. 9 Abs. 2 lit. c EU-VO vorausgesetzten direkten Aufsicht fliegen — nicht unbeaufsichtigt, auch wenn die Registrierung formal korrekt ist.
„In jedem EU-Land gilt dasselbe Mindestalter"
Nicht zwingend: Art. 9 Abs. 3 EU-VO erlaubt jedem Mitgliedstaat eine eigene Absenkung des Mindestalters. Senkt ein Land die Grenze ab, gilt das laut Art. 9 Abs. 4 EU-VO ausdrücklich nur für den Betrieb im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats — im Ausland zählt wieder die dort geltende Regel. Für Deutschland gilt, wie oben beschrieben, weiterhin die Grenze von 16 Jahren ohne Absenkung.
Häufige Fragen zum Mindestalter beim Drohnenführerschein
Ab welchem Mindestalter darf man in Deutschland eine Drohne fliegen?
Fernpiloten, die ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem in der offenen oder speziellen Kategorie betreiben, müssen nach Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 mindestens 16 Jahre alt sein. Deutschland hat von der Möglichkeit einer nationalen Absenkung nach Art. 9 Abs. 3 keinen Gebrauch gemacht; das Luftfahrt-Bundesamt bestätigt in seiner FAQ, dass das Mindestalter für Fernpiloten in Deutschland bei 16 Jahren liegt.
Dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 unter Aufsicht Drohne fliegen?
Ja. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c der EU-VO 2019/947 erlaubt Fernpiloten unter dem Mindestalter den Betrieb, wenn sie dabei unter direkter Aufsicht eines Fernpiloten stehen, der das Mindestalter erfüllt und über den erforderlichen Kompetenznachweis verfügt. Diese Ausnahme gilt EU-weit unmittelbar und setzt keine gesonderte nationale Umsetzung voraus.
Was gilt für Spielzeugdrohnen der Klasse C0?
Für den Betrieb eines Klasse-C0-UAS, das gleichzeitig ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG ist, gilt nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a der EU-VO 2019/947 kein Mindestalter. Voraussetzung ist die tatsächliche Einstufung als Spielzeug nach dieser Richtlinie, nicht allein eine geringe Größe oder ein niedriger Preis.
Wer muss sich als UAS-Betreiber registrieren, wenn der Fernpilot minderjährig ist?
Die Registrierungspflicht als UAS-Betreiber betrifft eine andere Rolle als die des Fernpiloten. Nach der FAQ des Luftfahrt-Bundesamts ist eine Registrierung als UAS-Betreiber in Deutschland grundsätzlich ab 16 Jahren möglich; bei jüngeren Kindern registriert sich in der Praxis ein Elternteil oder eine andere Person ab 16 Jahren als Betreiber, während das Kind unter Aufsicht als Fernpilot fliegt.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Art. 9 — Mindestalter für Fernpiloten (Abs. 1 Regel-Mindestalter 16 Jahre; Abs. 2 Ausnahmen C0-Spielzeug/Eigenbau unter 250 g/Aufsicht; Abs. 3-4 nationale Absenkung und ihre territoriale Begrenzung; Abs. 5 Modellflugvereine): eur-lex.europa.eu
- Luftfahrt-Bundesamt (LBA), FAQ Drohnen — Allgemeine Informationen (Bestätigung: Mindestalter in Deutschland 16 Jahre, keine nationale Absenkung; Betreiber-Registrierung grundsätzlich ab 16 Jahren): lba.de
- Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug (Bezugsnorm für die C0-Spielzeugdrohnen-Ausnahme): eur-lex.europa.eu
Community-Qualitätssignale (keine Rechtsquellen): wiederkehrende Fragen im drohnen-forum.de-Thread „Regulierung unter 16" und auf gutefrage.net zu „Drohne fliegen ohne Führerschein"; mehrere unabhängige Fachportale (u. a. drohnen.de, drone-zone.de, skyzr.com) führen eigene Ratgeberseiten zum Mindestalter, was die anhaltende Nachfrage von Eltern und Jugendlichen belegt. Stand: 07/2026 — maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung der genannten Vorschriften. Keine Rechtsberatung.
Hinweis: drohnenfuehrerschein-trainer.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und kein Ersatz für Rechtsberatung. Die Inhalte dieser Seite geben den Stand der genannten Rechtsvorschriften wieder; im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde.
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