Wo darf ich meine Drohne fliegen? Geografische Gebiete und Flugverbotszonen

Kompetenznachweis, Registrierung und Versicherung sind erledigt — trotzdem darf die Drohne nicht überall steigen. In Deutschland grenzt § 21h der Luftverkehrs-Ordnung den Luftraum durch geografische Gebiete ein. Dieser Artikel erklärt, welche Zonen das sind und wie du sie vor dem Start prüfst.

Stand: 07/2026

§ 21h
LuftVO — geografische Gebiete
1.500 m
seitlich um Flugplätze
100 m
Krankenhäuser, Behörden, Fernstraßen
DIPUL
Kartentool vor jedem Flug

Woher die Verbotszonen kommen

Die europäische Grundlage ist Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947: Er erlaubt den Mitgliedstaaten, aus Gründen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr, des Schutzes der Privatsphäre oder der Umwelt geografische UAS-Gebiete festzulegen, in denen der Drohnenbetrieb verboten, eingeschränkt oder an Bedingungen geknüpft ist.

Deutschland hat diese Gebiete in § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ausgestaltet. Dessen Absatz 3 zählt konkret auf, über welchen Flächen und innerhalb welcher seitlichen Abstände der Betrieb in den Kategorien Offen und Speziell nur unter besonderen Voraussetzungen — etwa mit ausdrücklicher Zustimmung oder Freigabe — zulässig ist.

Rund um Flugplätze, Flughäfen und Kontrollzonen

Der Schutz des bemannten Luftverkehrs steht an erster Stelle. Über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1.500 Metern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, ist der Betrieb nur unter Bedingungen möglich. Bei Flughäfen gilt zusätzlich ein Bereich innerhalb von 1.000 Metern von der Begrenzung sowie ein Korridor innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1.000 Metern beiderseits der in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien.

Der Einflug in eine Kontrollzone der Flugsicherung — eine Geozone im Sinne des § 21h Absatz 3 Nummer 9 LuftVO — ist nur mit einer Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 LuftVO zulässig. In Deutschland erteilt diese die Deutsche Flugsicherung (DFS); der Antrag läuft über das Portal dipul.de.

Sensible Anlagen: der 100-Meter-Abstand

Um mehrere Arten sensibler Einrichtungen gilt ein seitlicher Schutzabstand von 100 Metern, innerhalb dessen der Betrieb regelmäßig eine ausdrückliche Zustimmung oder eine andere gesetzliche Voraussetzung erfordert. Dazu zählen nach § 21h Absatz 3 LuftVO unter anderem:

Naturschutzgebiete und Nationalparks

Über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Nationalparks im Sinne des § 24 ist der Drohnenbetrieb nach § 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO nur zulässig, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat — das Gesetz knüpft daran weitere Voraussetzungen. Wer die Natur aus der Luft filmen möchte, braucht hier also grundsätzlich eine behördliche Freigabe.

Der Überflug über Wohngrundstücke

Besonders praxisrelevant ist das Verbot des Betriebs über fremden Wohngrundstücken. Nach § 21h Absatz 3 Nummer 7 LuftVO ist der Überflug nur in eng umrissenen Fällen erlaubt:

Die zweite Ausnahme ist enger, als sie zunächst wirkt: Sie greift nur für Drohnen ganz ohne Kamera-, Ton- oder Übertragungsfunktion. Da nahezu alle handelsüblichen Drohnen unter 250 Gramm — etwa gängige Foto- und Videomodelle — genau diese Aufzeichnungs- und Übertragungsfähigkeit besitzen, erfüllen sie die Ausnahme gerade nicht. Für eine kamerabestückte Mini-Drohne bleibt es beim Verbot, solange keine Zustimmung vorliegt.

Weil schon der bloße Überflug einer kamerabestückten Drohne über ein fremdes Grundstück heikel ist, greift hier zusätzlich der Datenschutz. Mehr dazu im Ratgeber Datenschutz beim Drohnenfliegen.

So prüfst du deinen Startort

Die Liste in § 21h LuftVO ist umfangreicher als hier dargestellt — sie umfasst etwa auch Freibäder außerhalb der Betriebs- und Badezeiten sowie Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften. Statt jede Zone selbst zu vermessen, nutzt du das amtliche Kartentool der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (DIPUL), in dem die geografischen Gebiete eingezeichnet sind.

Beachte zusätzlich die Beschränkungsgebiete (ED-R), die neben den Geozonen im Luftraum bestehen können. Und unabhängig vom Ort gelten die allgemeinen Betriebsgrenzen der Kategorie Offen — insbesondere die maximale Flughöhe von 120 Metern und der ständige Sichtflug (VLOS), erklärt unter Betriebliche Verfahren.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Stand: 07/2026 — Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung der genannten Rechtsvorschriften. Keine Rechtsberatung.

Luftrecht & Sicherheit →
EU-Verordnungen, Kategorien und Geozonen im Überblick
Datenschutz beim Drohnenfliegen →
DSGVO, Recht am eigenen Bild und § 201a StGB
Betriebliche Verfahren →
120-Meter-Grenze, Sichtflug und Sicherheitsabstände
Üben starten →
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Hinweis: drohnenfuehrerschein-trainer.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Angaben zu geografischen Gebieten geben den Stand der genannten Rechtsvorschriften und amtlichen Quellen wieder; für den konkreten Startort ist stets die aktuelle Karte der DIPUL sowie die jeweils zuständige Behörde maßgeblich.

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