Datenschutz beim Drohnenfliegen: DSGVO, Recht am eigenen Bild und § 201a StGB

Eine Kameradrohne erfasst schnell mehr als nur Landschaft — Menschen, Nachbargrundstücke, private Momente. Datenschutz und Privatsphäre gehören deshalb zu den Themengebieten der Theorieprüfung. Dieser Artikel erklärt, wann die DSGVO gilt, was strafbar ist und wann das Recht am eigenen Bild eine Einwilligung verlangt.

Stand: 07/2026

Art. 2
Haushaltsausnahme DSGVO
2 Jahre
Höchststrafe § 201a StGB
§ 22 KUG
Recht am eigenen Bild
1 von 9
EASA-Prüfungsgebieten

Drei Rechtsgebiete auf einen Blick

Wer mit einer Kameradrohne fliegt, bewegt sich in drei getrennten Rechtsgebieten, die jeweils eigene Pflichten auslösen: dem Datenschutzrecht (DSGVO) für das Erfassen und Verarbeiten personenbezogener Daten, dem Strafrecht (§ 201a StGB) für besonders eingriffsintensive Aufnahmen sowie dem Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KunstUrhG) für das Veröffentlichen. Diese Ebenen greifen unabhängig voneinander — eine Aufnahme kann datenschutzrechtlich unzulässig und zugleich strafbar sein.

Wann die DSGVO beim Drohnenfliegen gilt

Sobald auf einer Aufnahme Personen erkennbar sind, handelt es sich um personenbezogene Daten. Deren Verarbeitung — also auch das Aufnehmen, Speichern und Weitergeben mit einer Drohnenkamera — fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679).

Ist die Verarbeitung nicht durch eine Ausnahme gedeckt, braucht sie nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine Rechtsgrundlage — etwa die Einwilligung der betroffenen Person oder ein berechtigtes Interesse, das die Interessen der Abgebildeten überwiegt. Ohne solche Grundlage ist das Erfassen fremder Personen datenschutzrechtlich nicht zulässig.

Datenschutzrechtlich verantwortlich ist dabei die steuernde Person selbst: Wer die Drohne führt und über Zweck und Mittel der Aufnahme entscheidet, ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO — und trägt die Verantwortung dafür, dass die Verarbeitung rechtmäßig bleibt.

Die Haushaltsausnahme — und ihre Grenzen

Für rein private Nutzung sieht die DSGVO eine wichtige Ausnahme vor. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO gilt die Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die eine natürliche Person „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" vornimmt (sogenannte Haushaltsausnahme).

Diese Ausnahme wird jedoch eng ausgelegt. Sobald Aufnahmen anderer Personen veröffentlicht (etwa in sozialen Netzwerken oder auf Videoplattformen) oder gezielt und systematisch erfasst werden, verlässt die Verarbeitung häufig den rein persönlichen Rahmen — und die DSGVO greift wieder samt der Pflicht zu einer Rechtsgrundlage nach Art. 6. Die Bewertung hängt vom Einzelfall ab; wer erkennbare Dritte filmt und teilt, sollte nicht auf die Haushaltsausnahme vertrauen.

§ 201a StGB: strafbare Bildaufnahmen

Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Aufnahme strafbar sein. Nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

„von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt".

Für Drohnen ist das besonders relevant: Eine Kameradrohne kann über Zäune und Hecken hinweg in Gärten, auf Terrassen oder durch Fenster blicken — also gerade in jene gegen Einblick besonders geschützten Räume, die die Vorschrift schützt. Wer solche Aufnahmen unbefugt herstellt, riskiert eine Strafbarkeit unabhängig davon, ob das Material je veröffentlicht wird.

Daneben stellt § 201a Abs. 2 StGB unter Strafe, wer eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, unbefugt einer dritten Person zugänglich macht. Der strafrechtliche Schutz erfasst damit auch das Weitergeben rufschädigender Aufnahmen.

Recht am eigenen Bild: § 22 KUG

Wer Drohnenaufnahmen mit erkennbaren Personen verbreiten oder öffentlich zeigen will, muss das Recht am eigenen Bild beachten. § 22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) bestimmt:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden".

Die Vorschrift betrifft das Verbreiten und Zurschaustellen — also die Veröffentlichung, nicht schon das bloße Anfertigen der Aufnahme. Für das Posten von Drohnenvideos, in denen einzelne Personen identifizierbar sind, ist daher grundsätzlich deren Einwilligung erforderlich.

Ausnahmen nach § 23 KUG

§ 23 Abs. 1 KUG lässt bestimmte Veröffentlichungen ohne Einwilligung zu. Dazu zählen unter anderem:

Für viele Luftaufnahmen ist besonders die zweite Ausnahme praktisch: Erscheinen Menschen nur als beiläufiges Beiwerk einer Landschaftsaufnahme, ist eine Veröffentlichung eher zulässig. Aber Achtung — nach § 23 Abs. 2 KUG gelten diese Ausnahmen nicht, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Zweifel bleibt die Einwilligung der sicherste Weg.

Bewährte Vorsichtsmaßnahmen für den Flug

Aus den rechtlichen Vorgaben lassen sich einige praktische Grundregeln ableiten, die das Risiko von Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtsverstößen deutlich senken:

Datenschutz ist damit nicht nur eine Prüfungsfrage, sondern gelebte Praxis für jeden Flug. Einen Überblick über alle geprüften Bereiche gibt die Seite Prüfungsthemen; die luftrechtlichen Grundlagen erklärt der Beitrag Luftrecht & Sicherheit.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Stand: 07/2026 — Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Fassung der Rechtsvorschriften. Keine Rechtsberatung.

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Hinweis: drohnenfuehrerschein-trainer.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung. Die Inhalte dieser Seite dienen der Vorbereitung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die rechtliche Bewertung eines konkreten Einzelfalls wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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