Datenschutz beim Drohnenfliegen: DSGVO, Recht am eigenen Bild und § 201a StGB
Zuletzt aktualisiert: · Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de
Eine Kameradrohne erfasst schnell mehr als nur Landschaft — Menschen, Nachbargrundstücke, private Momente. Datenschutz und Privatsphäre gehören deshalb zu den Themengebieten der Theorieprüfung. Dieser Artikel erklärt, wann die DSGVO gilt, was strafbar ist und wann das Recht am eigenen Bild eine Einwilligung verlangt.
Stand: 08/2026
Drei Rechtsgebiete auf einen Blick
Wer mit einer Kameradrohne fliegt, bewegt sich in drei getrennten Rechtsgebieten, die jeweils eigene Pflichten auslösen: dem Datenschutzrecht (DSGVO) für das Erfassen und Verarbeiten personenbezogener Daten, dem Strafrecht (§ 201a StGB) für besonders eingriffsintensive Aufnahmen sowie dem Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KunstUrhG) für das Veröffentlichen. Diese Ebenen greifen unabhängig voneinander — eine Aufnahme kann datenschutzrechtlich unzulässig und zugleich strafbar sein.
Wann die DSGVO beim Drohnenfliegen gilt
Sobald auf einer Aufnahme Personen erkennbar sind, handelt es sich um personenbezogene Daten. Deren Verarbeitung — also auch das Aufnehmen, Speichern und Weitergeben mit einer Drohnenkamera — fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679).
Ist die Verarbeitung nicht durch eine Ausnahme gedeckt, braucht sie nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine Rechtsgrundlage — etwa die Einwilligung der betroffenen Person oder ein berechtigtes Interesse, das die Interessen der Abgebildeten überwiegt. Ohne solche Grundlage ist das Erfassen fremder Personen datenschutzrechtlich nicht zulässig.
Datenschutzrechtlich verantwortlich ist dabei die steuernde Person selbst: Wer die Drohne führt und über Zweck und Mittel der Aufnahme entscheidet, ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO — und trägt die Verantwortung dafür, dass die Verarbeitung rechtmäßig bleibt.
Die Haushaltsausnahme — und ihre Grenzen
Für rein private Nutzung sieht die DSGVO eine wichtige Ausnahme vor. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO gilt die Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die eine natürliche Person „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" vornimmt (sogenannte Haushaltsausnahme).
Diese Ausnahme wird jedoch eng ausgelegt. Sobald Aufnahmen anderer Personen veröffentlicht (etwa in sozialen Netzwerken oder auf Videoplattformen) oder gezielt und systematisch erfasst werden, verlässt die Verarbeitung häufig den rein persönlichen Rahmen — und die DSGVO greift wieder samt der Pflicht zu einer Rechtsgrundlage nach Art. 6. Die Bewertung hängt vom Einzelfall ab; wer erkennbare Dritte filmt und teilt, sollte nicht auf die Haushaltsausnahme vertrauen.
§ 201a StGB: strafbare Bildaufnahmen
Unabhängig vom Datenschutzrecht kann eine Aufnahme strafbar sein. Nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
„von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt".
Für Drohnen ist das besonders relevant: Eine Kameradrohne kann über Zäune und Hecken hinweg in Gärten, auf Terrassen oder durch Fenster blicken — also gerade in jene gegen Einblick besonders geschützten Räume, die die Vorschrift schützt. Wer solche Aufnahmen unbefugt herstellt, riskiert eine Strafbarkeit unabhängig davon, ob das Material je veröffentlicht wird. Schon der bloße Überflug fremder Wohngrundstücke ist daneben luftrechtlich stark eingeschränkt — welche Zonen den Betrieb begrenzen, erklärt der Ratgeber zu den geografischen Gebieten und Flugverbotszonen.
Daneben stellt § 201a Abs. 2 StGB unter Strafe, wer eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, unbefugt einer dritten Person zugänglich macht. Der strafrechtliche Schutz erfasst damit auch das Weitergeben rufschädigender Aufnahmen.
Recht am eigenen Bild: § 22 KUG
Wer Drohnenaufnahmen mit erkennbaren Personen verbreiten oder öffentlich zeigen will, muss das Recht am eigenen Bild beachten. § 22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) bestimmt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden".
Die Vorschrift betrifft das Verbreiten und Zurschaustellen — also die Veröffentlichung, nicht schon das bloße Anfertigen der Aufnahme. Für das Posten von Drohnenvideos, in denen einzelne Personen identifizierbar sind, ist daher grundsätzlich deren Einwilligung erforderlich.
Ausnahmen nach § 23 KUG
§ 23 Abs. 1 KUG lässt bestimmte Veröffentlichungen ohne Einwilligung zu. Dazu zählen unter anderem:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte,
- Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die Dargestellten teilgenommen haben,
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern ihre Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Für viele Luftaufnahmen ist besonders die zweite Ausnahme praktisch: Erscheinen Menschen nur als beiläufiges Beiwerk einer Landschaftsaufnahme, ist eine Veröffentlichung eher zulässig. Aber Achtung — nach § 23 Abs. 2 KUG gelten diese Ausnahmen nicht, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Zweifel bleibt die Einwilligung der sicherste Weg.
Bewährte Vorsichtsmaßnahmen für den Flug
Aus den rechtlichen Vorgaben lassen sich einige praktische Grundregeln ableiten, die das Risiko von Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtsverstößen deutlich senken:
- Kamera nur einschalten, wenn nötig — und nicht gezielt auf fremde Grundstücke, Fenster oder erkennbare Personen richten.
- Vor der Veröffentlichung prüfen, ob Personen identifizierbar sind, und im Zweifel deren Einwilligung einholen oder die Aufnahme unkenntlich machen.
- Aufnahmen mit erkennbaren Personen nicht ungefragt in soziale Netzwerke hochladen.
- Auf Nachbarschaftsbeschwerden Rücksicht nehmen und Flüge über bewohnten Grundstücken vermeiden.
Datenschutz ist damit nicht nur eine Prüfungsfrage, sondern gelebte Praxis für jeden Flug. Einen Überblick über alle geprüften Bereiche gibt die Seite Prüfungsthemen; die luftrechtlichen Grundlagen erklärt der Beitrag Luftrecht & Sicherheit.
Praxisbeispiel: Drei Situationen durchgerechnet
Die drei Rechtsgebiete wirken abstrakt, bis man sie auf einen konkreten Flug anwendet. Drei durchgerechnete Fälle zeigen, wo die Grenze zwischen erlaubtem Hobbyflug, Datenschutzverstoß und Straftat verläuft.
Beispiel 1 — die Gartenparty nebenan: Ein Fernpilot fliegt im eigenen Garten, die Kamera erfasst dabei automatisch auch die Gartenparty der Nachbarn mit 15 Gästen. Er speichert die Aufnahme zunächst nur für sich. Solange die Aufnahme wirklich privat bleibt — kein Hochladen, kein Zeigen außerhalb des engsten Familienkreises, keine gezielte Dauerbeobachtung —, kann die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO greifen. Teilt er die Aufnahme später jedoch in einer größeren WhatsApp-Gruppe oder lädt sie hoch, verlässt er die eng ausgelegte Ausnahme und braucht für die erkennbaren Nachbarn eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO — etwa deren Einwilligung.
Beispiel 2 — der Blick durchs Fenster: Ein Fernpilot lässt seine Drohne in acht Metern Höhe am Nachbarhaus vorbeifliegen und filmt dabei für wenige Sekunden durch ein gekipptes Fenster ins Wohnzimmer, in dem sich der Nachbar aufhält. Eine Wohnung ist ein „gegen Einblick besonders geschützter Raum" im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Schon der kurze, unbefugte Blick der Kamera kann den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen und ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht — unabhängig davon, ob die Aufnahme später wieder gelöscht wird.
Beispiel 3 — das Hochzeitsvideo mit 80 Gästen: Ein Hobbypilot filmt eine Hochzeitsfeier im Auftrag des Brautpaars aus der Luft: zunächst eine Totale des Festzelts mit rund 80 Gästen, danach eine Nahaufnahme des ersten Tanzes, in der zwei Trauzeugen deutlich erkennbar im Bild sind. Das Video soll anschließend auf Instagram veröffentlicht werden. Die Totale des Festzelts kann unter die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG für Versammlungen fallen, wenn die Gäste nur als Teil der Gesamtszene erscheinen. Die Nahaufnahme der Trauzeugen ist dagegen keine Ansammlung mehr, sondern zeigt identifizierbare Einzelpersonen im Fokus — dafür ist nach § 22 KUG grundsätzlich deren gesonderte Einwilligung nötig, bevor das Video veröffentlicht wird.
Häufige Fragen
Fällt privates Drohnenfliegen unter die DSGVO?
Bildaufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, sind personenbezogene Daten. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c der DSGVO gilt die Verordnung jedoch nicht für die Verarbeitung durch eine natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (Haushaltsausnahme). Diese Ausnahme wird eng ausgelegt: Werden Aufnahmen anderer Personen veröffentlicht oder systematisch erfasst, kann die Verarbeitung aus der Ausnahme herausfallen und braucht dann eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO, etwa eine Einwilligung.
Macht man sich strafbar, wenn man mit der Drohne in fremde Wohnungen oder Gärten filmt?
Nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Da eine Kameradrohne über Zäune und in Fenster blicken kann, ist die Vorschrift für den Drohnenbetrieb praktisch bedeutsam.
Darf ich Drohnenaufnahmen mit erkennbaren Personen veröffentlichen?
Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen regelt § 23 Abs. 1 KUG, etwa für Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft erscheinen, oder für Bilder von Versammlungen und Aufzügen. Auch diese Ausnahmen greifen nach § 23 Abs. 2 KUG nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 — Art. 2 (Sachlicher Anwendungsbereich, Haushaltsausnahme) und Art. 6 (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung): eur-lex.europa.eu
- § 201a StGB — Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen: gesetze-im-internet.de
- § 22 KunstUrhG — Recht am eigenen Bild: gesetze-im-internet.de
- § 23 KunstUrhG — Ausnahmen zum Recht am eigenen Bild: gesetze-im-internet.de
Stand: 08/2026 — Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Fassung der Rechtsvorschriften. Keine Rechtsberatung.
Hinweis: drohnenfuehrerschein-trainer.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung. Die Inhalte dieser Seite dienen der Vorbereitung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die rechtliche Bewertung eines konkreten Einzelfalls wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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