Drohne über Menschen fliegen: Was C0, C1 und A2 erlauben
Zuletzt aktualisiert: · Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de
„Darf ich mit meiner Drohne über Leute fliegen?" ist in Drohnen-Foren und auf Gutefrage eine der meistgestellten Fragen — oft mit dem Denkfehler: „Meine ist unter 250 g, also ist alles erlaubt." Die Antwort hängt von der CE-Klasse der Drohne und der genutzten Unterkategorie ab, nicht allein vom Gewicht.
Stand: 07/2026
Warum das Gewicht allein nicht entscheidet
Ob eine Drohne über Menschen fliegen darf, regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in ihrem Anhang Teil A durch drei Betriebsregeln für die Unterkategorien: UAS.OPEN.020 (Unterkategorie A1 — enthält sowohl die C0-Regel als auch die C1-Regel), UAS.OPEN.030 (Klasse C2 in A2) und UAS.OPEN.040 (Klassen C3/C4 in A3). Die Regeln werden mit steigendem Gewicht und Energieeintrag beim Aufprall strenger — doch selbst das kleinste C0-UAS darf nicht über Menschenansammlungen fliegen.
Ein häufiger Denkfehler: „Meine Drohne ist CE C0 (unter 250 g), also darf sie überall fliegen." Richtig ist: C0 in A1 darf über einzelne unbeteiligte Personen fliegen — Menschenansammlungen bleiben auch für C0 ausnahmslos verboten. Wer mit einer nicht CE-klassifizierten Bestandsdrohne unterwegs ist, sollte zusätzlich den Artikel Bestandsdrohnen ohne C-Klasse lesen — dort gelten teils andere Betriebsgrenzen.
C0-Drohne in A1: Einzelpersonen erlaubt, Ansammlungen verboten
Für CE-Klasse-C0-UAS (Startmasse unter 250 g) und privat gebaute UAS unter 250 g mit Höchstgeschwindigkeit unter 19 m/s hält UAS.OPEN.020 der EU-VO 2019/947 (Anhang Teil A) wörtlich fest, dass „der Fernpilot des unbemannten Luftfahrzeugs unbeteiligte Personen, aber niemals Menschenansammlungen überfliegen darf." Das Überfliegen einzelner unbeteiligter Personen ist damit — anders als bei größeren Klassen — ausdrücklich erlaubt, solange es keine Ansammlung ist.
In der Community führt das zu Fragen wie: „Darf ich mit meiner 249-g-Drohne über meine Familie im Garten fliegen?" Nach verbreiteter Auslegung des Begriffs „unbeteiligte Person" gelten Personen, die dem Betrieb ausdrücklich zustimmen und die Situation kennen, nicht als uninvolviert — die EU-VO 2019/947 definiert den Begriff jedoch nicht ausdrücklich. Unbekannte Passanten auf dem Bürgersteig sind dagegen eindeutig unbeteiligte Personen. Was für C0 klar untersagt ist: das Stadtfest, der Wochenmarkt, das überfüllte Strandbad — jede Situation, in der viele Menschen so dicht beisammen stehen, dass die Drohne sie gleichzeitig überfliegen würde.
Wichtig für Deutschland — § 21h LuftVO: Neben der EU-VO gilt deutsches Luftrecht. Nach § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO darf eine Drohne, die Aufnahmen anfertigen kann, nicht über ein bewohntes Grundstück (Wohngrundstück) fliegen, wenn der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht zustimmt — auch wenn die Drohne unter 250 g wiegt und nach EU-Recht in A1 als C0 grundsätzlich über Einzelpersonen fliegen darf. Das EU-Recht erlaubt den Überflug unbeteiligter Einzelpersonen; das nationale Recht schränkt diesen Spielraum für kameratragende Drohnen über Privatgrundstücken zusätzlich ein. Einen weiteren Überblick über geografische Flugbeschränkungen in Deutschland gibt der Artikel Flugverbotszonen in Deutschland.
C1-Drohne in A1: Überflug unbeteiligter Personen nach Kräften vermeiden
Ab CE-Klasse C1 (Startmasse unter 900 g — oder alternativ kinetische Aufprallenergie unter 80 J — nach EU-VO 2019/945) ist die Anforderung in UAS.OPEN.020 deutlich strenger: Der Betrieb muss so erfolgen, dass der Fernpilot „nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden" — und: „Werden unerwarteter Weise unbeteiligte Personen überflogen, verkürzt der Fernpilot die Zeit, in der das unbemannte Luftfahrzeug diese Personen überfliegt, soweit wie möglich." (Wortlaut des Anhangs Teil A der EU-VO 2019/947.)
Praktisch bedeutet das: Wer mit einer C1-Drohne in A1 einen öffentlichen Platz befliegt, auf dem Fußgänger unterwegs sind, muss die Route so planen, dass ein Überflug über Personen nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen ist. Taucht jemand unerwartet unter der Drohne auf, muss sofort ausgewichen werden. Das ist eine deutlich strengere Pflicht als die C0-Regel — und erklärt, warum erfahrene Piloten mit einer 500-g-Drohne belebte Plätze anders einschätzen als Einsteiger, die ihre Drohne „nur" als „unter einem Kilogramm" verstehen.
Was ist eine Menschenansammlung?
Die EU-VO 2019/947 enthält keine formale Definition des Begriffs. Das Luftfahrt-Bundesamt gibt in seinem FAQ ebenfalls keine abschließende Erklärung. Im EASA-Kontext (AMC/GM zu VO 2019/947) wird als praxisorientierter Ansatz beschrieben: Eine Menschenansammlung liegt vor, wenn Personen so dicht beisammen stehen, dass sie sich bei einem Drohnenvorfall nicht ohne Weiteres aus dem Gefahrenbereich entfernen können — und der Pilot realistisch mehrere Personen gleichzeitig überfliegen würde. Dieser Ansatz ist eine Auslegungshilfe, keine verbindliche Legaldefinition.
Typische Beispiele aus Drohnen-Foren: Stadtfeste und Straßenmärkte, Konzerte und Open-Air-Veranstaltungen, Strandabschnitte an Hochsommertagen, Sportveranstaltungen auf Freizeitflächen. Nicht jede Gruppe von zwei oder drei bekannten Personen im eigenen Garten fällt darunter. Die Grenzziehung ist eine Einzelfallentscheidung — im Zweifel gilt: nicht überfliegen. Für die EU-Kompetenznachweis-Prüfung gilt der Begriff als bekannt; Lernende sollten den Grenzbereich kennen, ohne eine exakte Personenzahl nennen zu müssen.
A2 mit C2-Drohne: 30 Meter Abstand, kein Überflug
In Unterkategorie A2 verschiebt sich die Logik: Hier geht es nicht mehr darum, Überflüge zu minimieren, sondern Überflüge vollständig zu verbieten und zusätzlich einen horizontalen Sicherheitsabstand einzuhalten. Das LBA formuliert in seinem FAQ für A2 präzise: „muss sichergestellt werden, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden und ein horizontaler Sicherheitsabstand von mind. 30 m zu diesen Personen eingehalten wird."
Dieser Abstand kann nach UAS.OPEN.030 der EU-VO 2019/947 auf 5 m reduziert werden — aber nur, wenn der Langsamflugmodus (Low-Speed-Mode) des UAS aktiviert ist. Was viele übersehen: Auch mit aktiviertem Langsamflugmodus und 5-m-Abstand gilt das Überflugverbot über unbeteiligte Personen. Der verringerte Abstand erlaubt nur, seitlich näher heranzufahren — nicht darüber hinwegzufliegen.
Wer in A2 unterwegs ist, braucht zudem den A2-Kompetenznachweis, der über den A1/A3-Online-Test hinausgeht: Er setzt eine zusätzliche theoretische Prüfung voraus (bei einer anerkannten Stelle oder akkreditiertem Online-Prüfer) sowie eine Selbstdeklaration über absolvierte praktische Flugausbildung. Aufbauend auf den Grundlagen der Offenen Kategorie A1, A2 und A3 erklärt dieser Übersichtsartikel die jeweiligen Qualifikationsanforderungen.
A3 (C3/C4): 150 Meter von bewohnten Gebieten
In Unterkategorie A3 — für UAS der Klassen C3 und C4 bis 25 kg — schreibt UAS.OPEN.040 vor, dass der Fernpilot „nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass innerhalb des Betriebsbereiches des UAS keine unbeteiligte Person gefährdet wird", und einen horizontalen Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einhalten muss (LBA FAQ). Der Begriff „Erholungsgebiet" ist in der Verordnung nicht definiert; als solche gelten nach allgemeiner Auslegung typischerweise Stadtparks, öffentliche Grünanlagen und belebte Freizeitflächen — A3-Betrieb ist in solchen Bereichen ohne behördliche Ausnahmegenehmigung in der Regel nicht zulässig. Wer größere Drohnen ohne CE-Klassenkennzeichnung betreibt, ist in der Regel auf A3 beschränkt; mehr dazu im Artikel Bestandsdrohnen ohne C-Klasse.
Überblick: Klasse, Abstand und Überflugverbot
| Klasse / Unterkategorie | Überflug Einzelpersonen | Menschenansammlungen | Mindestabstand |
|---|---|---|---|
| C0 / A1 | erlaubt (UAS.OPEN.020) | verboten | keiner vorgeschrieben |
| C1 / A1 | vermeiden; wenn unvermeidlich: minimieren | verboten | keiner, aber Planung erforderlich |
| C2 / A2 | verboten | verboten | 30 m (5 m im Langsamflug) |
| C3/C4 / A3 | verboten | verboten | 150 m von Siedlungs-/Erholungsgebieten |
Häufige Fragen
Darf ich mit meiner Drohne über Menschen fliegen?
Kommt auf Klasse und Unterkategorie an. C0 in A1 darf über einzelne unbeteiligte Personen fliegen, aber niemals über Ansammlungen (UAS.OPEN.020, EU-VO 2019/947). C1 in A1 muss Überflüge über unbeteiligte Personen nach vernünftigem Ermessen ausschließen; werden Personen unerwartet festgestellt, ist die Überflugdauer soweit wie möglich zu verkürzen (UAS.OPEN.020). In A2 ist das Überfliegen von unbeteiligten Personen grundsätzlich verboten, Mindestabstand 30 m (UAS.OPEN.030).
Was gilt als Menschenansammlung?
Die EU-VO 2019/947 definiert den Begriff nicht. Als praxisnahe Orientierung gilt: Personengruppen, die so dicht beisammen stehen, dass sie sich bei einem Drohnenvorfall nicht schnell in Sicherheit bringen können und die der Pilot beim Überflug gleichzeitig passiert. Stadtfeste, Konzerte, überfüllte Strandabschnitte und Sportveranstaltungen sind typische Beispiele. Im Zweifel: nicht überfliegen.
Kann ich den 30-Meter-Abstand in A2 auf 5 Meter reduzieren?
Ja, aber nur mit aktiviertem Langsamflugmodus des UAS und nur seitlich neben Personen — nicht über ihnen. Das Überflugverbot über unbeteiligte Personen gilt auch bei aktiviertem Langsamflugmodus und 5-m-Abstand (UAS.OPEN.030, EU-VO 2019/947 i.d.F. der Änderungsverordnung EU 2020/639).
Darf ich in A3 über Parkanlagen fliegen?
In der Regel nein. Öffentliche Parkanlagen und Erholungsgebiete fallen typischerweise unter den Begriff „Erholungsgebiet" in UAS.OPEN.040, von dem in A3 mindestens 150 m horizontaler Abstand einzuhalten ist. Zudem sind viele Stadtparks als Schutzgebiet oder mit Flugverbot ausgewiesen; einen Überblick gibt der Artikel Flugverbotszonen in Deutschland.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Anhang Teil A — UAS.OPEN.020 (A1: C0 darf unbeteiligte Personen, aber niemals Menschenansammlungen überfliegen; C1 muss Überflug über unbeteiligte Personen nach vernünftigem Ermessen ausschließen, Überflugdauer „soweit wie möglich" verkürzen), UAS.OPEN.030 (A2: kein Überflug, Mindestabstand 30 m / 5 m im Langsamflug), UAS.OPEN.040 (A3: 150 m von Siedlungs- und Erholungsgebieten) — konsolidierte Fassung: eur-lex.europa.eu (konsolidiert 2025)
- Änderungsverordnung (EU) 2020/639 — Ergänzungen u. a. zu UAS.OPEN.030 (A2-Langsamflug-Ausnahme 5 m): eur-lex.europa.eu
- Luftfahrt-Bundesamt (LBA) — FAQ Kategorie Offen: Wortlaut zu A1 („keine Menschenansammlungen überflogen werden", „nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen können, dass keine unbeteiligte Person überflogen wird"), A2 („keine unbeteiligten Personen überflogen werden und ein horizontaler Sicherheitsabstand von mind. 30 m", Langsamflug auf 5 m reduzierbar), A3 (150 m-Abstand): lba.de
- EASA — Open Category Civil Drones, Übersichtsseite mit Gegenüberstellung C0/C1/C2/C3/C4: easa.europa.eu
- § 21h Abs. 3 Nr. 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) — deutsches nationales Recht: Überflugbeschränkung für kameratragende Drohnen über Wohngrundstücken ohne Zustimmung des Eigentümers (gilt zusätzlich zur EU-VO 2019/947): gesetze-im-internet.de
Community-Qualitätssignale (keine Rechtsquellen): Wiederkehrende Fragen in drohnen-forum.de und auf Gutefrage.net zu „Drohne über Personen erlaubt", „249 g Drohne über Menschen", „Menschenansammlung Beispiel" — typische Denkfehler: Gewicht allein entscheidet; Langsam-Modus hebt Überflugverbot auf; Definition Menschenansammlung ist eindeutig. Stand: 07/2026 — Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung der genannten Rechtsvorschriften. Keine Rechtsberatung.
Hinweis: drohnenfuehrerschein-trainer.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und kein Ersatz für Rechtsberatung. Die Inhalte dieser Seite geben den Stand der genannten Rechtsvorschriften wieder und dienen ausschließlich der Prüfungsvorbereitung.
UAS.OPEN-Regeln für die Theorieprüfung festigen
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