Drohnenunfall melden: Meldepflicht, Frist und die richtige Stelle

Zuletzt aktualisiert: · Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de

„Muss ich jeden Drohnenabsturz der Polizei melden?" ist eine der häufigsten Fragen nach einem Crash — sinngemäß auch im drohnen.de-Beitrag „Drohne abgestürzt? Schadensfall richtig melden & Versicherung" diskutiert. Die ehrliche Antwort: Es kommt darauf an, was passiert ist. Es gibt vier unterschiedliche Meldewege mit eigenen Auslösern und Fristen: zwei davon sind Pflichtmeldungen des UAS-Betreibers an eine Luftfahrtbehörde, einer ist die zivilrechtliche Meldung an die eigene Versicherung, einer betrifft die Sichtung einer fremden Drohne in einer Sperrzone — und die Versicherungsmeldung ersetzt keinen der behördlichen Wege.

Stand: 07/2026

72 Std.
Frist für die allgemeine Ereignismeldung ab Kenntnisnahme
Art. 19
EU-VO 2019/947 — Rechtsgrundlage der Meldepflicht
4
Unterschiedliche Meldewege je nach Ereignis
0
Zuständigkeit von LBA/BFU bei reinen Sperrzonen-Sichtungen

Muss ich jeden Drohnenunfall melden?

Nein — die luftfahrtrechtliche Meldepflicht greift nicht bei jedem Absturz. Art. 19 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 verpflichtet UAS-Betreiber allgemein, sicherheitsrelevante Ereignisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu melden. Welche Ereignisse das konkret sind, konkretisiert das Luftfahrt-Bundesamt in seiner Bekanntmachung NfL-2022-2-706: Betreiber der offenen und speziellen Kategorie melden danach ein Ereignis, wenn eine Person tödlich oder schwer verletzt wurde oder ein anderes, bemanntes Luftfahrzeug beteiligt war; Betreiber der speziellen Kategorie melden zusätzlich sicherheitsrelevante Ereignisse gemäß den Vorgaben ihres Betriebshandbuchs.

Ein Absturz ohne Personenschaden und ohne beteiligtes bemanntes Luftfahrzeug — etwa in einen Gartenzaun oder auf eine leere Straße — erfüllt diese vom LBA genannten Kriterien nicht und löst damit keine Meldepflicht nach Art. 19 Abs. 2 aus. Das entbindet aber nicht von anderen Pflichten: Wer dabei fremdes Eigentum beschädigt oder gegen Betriebsregeln verstoßen hat, muss trotzdem mit zivil- oder ordnungsrechtlichen Folgen rechnen.

Wo und in welcher Frist melde ich ein meldepflichtiges Ereignis?

Meldepflichtige Ereignisse gehen laut Luftfahrt-Bundesamt über das Aviation Reporting Portalso rasch wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach Kenntnisnahme des Ereignisses. Grundlage ist die Bekanntmachung NfL-2022-2-706 des LBA in Umsetzung von Art. 19 Abs. 2 EU-VO 2019/947 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014, die für die Zivilluftfahrt ein koordiniertes Meldesystem aus organisations-, mitgliedstaats- und EU-weiten Bausteinen vorgibt.

Die 72-Stunden-Frist beginnt mit der Kenntnisnahme des Ereignisses, nicht zwingend mit dessen Eintritt — wer einen Vorfall erst später bemerkt, etwa beim Auswerten des Flugprotokolls, hat ab diesem Zeitpunkt zu melden. Praktisch empfiehlt es sich, Unfallstelle, Schäden, Wetter- und Flugumgebung sowie technische Daten unmittelbar zu dokumentieren, bevor Beweise verloren gehen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Ereignismeldung und einer Meldung an die BFU?

Die allgemeine Ereignismeldung über das Aviation Reporting Portal deckt sicherheitsrelevante Ereignisse ab und muss binnen 72 Stunden erfolgen. Unfälle und schwere Störungen sind zusätzlich unverzüglich und direkt der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) zu melden — telefonisch rund um die Uhr oder über ein Online-Formular auf bfu-web.de, auf Grundlage von § 7 LuftVO und Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010. Die beiden Meldewege schließen sich nicht aus: Bei einem Unfall mit Personenschaden sind in der Praxis regelmäßig beide Meldungen fällig.

Ereignis Meldeweg Frist Rechtsgrundlage
Sicherheitsrelevantes Ereignis (Personenschaden/bemanntes Luftfahrzeug beteiligt) Aviation Reporting Portal Spätestens 72 Std. Art. 19 Abs. 2 EU-VO 2019/947, VO (EU) 376/2014
Unfall oder schwere Störung Direkt an die BFU (Telefon/Online) Unverzüglich § 7 LuftVO, Art. 9 VO (EU) 996/2010
Schaden an der eigenen/fremden Sache ohne Sicherheitsrelevanz Eigene Haftpflichtversicherung Unverzüglich lt. Versicherungsvertrag Zivilrechtliche Obliegenheit, kein Luftfahrtrecht
Sichtung einer fremden Drohne in einer Sperrzone Landesluftfahrtbehörde/Polizei (Notruf 110 bei Gefahr) Sofort § 21h LuftVO — nicht LBA/BFU zuständig

Reicht es, den Unfall meiner Versicherung zu melden?

Nein. Die Meldung an die eigene Drohnen-Haftpflichtversicherung ist eine zivilrechtliche Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag und dient der Schadensregulierung. Sie ersetzt nicht die luftfahrtrechtliche Ereignismeldung nach Art. 19 Abs. 2 EU-VO 2019/947 oder die Unfallmeldung an die BFU — diese verfolgen einen anderen Zweck: die Sicherheitsaufsicht über den zivilen Luftraum.

Sind die Voraussetzungen für eine behördliche Meldung erfüllt, müssen beide Meldewege unabhängig voneinander eingehalten werden — der eine schließt den anderen nicht ein und ersetzt ihn nicht.

Was mache ich, wenn ich eine fremde Drohne in einer Sperrzone sehe?

Weder das LBA noch die BFU sind laut Angaben des LBA für die Verfolgung von Drohnensichtungen an Orten zuständig, an denen der Drohnenbetrieb grundsätzlich verboten ist — etwa in geografischen Gebieten nach § 21h LuftVO. Zuständig ist stattdessen die jeweilige Landesluftfahrtbehörde oder die Polizei. Bei akuter Gefahr gilt der Notruf 110, da laut LBA-Angaben weder LBA noch BFU über eigene Einsatzkräfte verfügen.

Dieser Zuständigkeitswechsel wird in der Praxis häufig übersehen — eine Meldung ausschließlich beim LBA oder der BFU bleibt bei reinen Sperrzonen-Sichtungen ohne Unfallgeschehen faktisch unbearbeitet.

Drei häufige Irrtümer bei der Unfallmeldung

„Jeder Absturz muss der Polizei gemeldet werden"

Nicht automatisch. Die luftfahrtrechtliche Meldepflicht nach Art. 19 Abs. 2 EU-VO 2019/947 richtet sich an die zuständige Luftfahrtbehörde, nicht an die Polizei, und greift zudem nur bei Personenschaden oder Beteiligung eines bemannten Luftfahrzeugs. Für einen folgenlosen Absturz ohne Verletzte ergibt sich aus dieser Vorschrift keine Polizeimeldepflicht — anders sieht es aus, wenn fremdes Eigentum beschädigt wurde und Beweissicherung für die Schadensregulierung sinnvoll ist.

„Versicherung informiert, Behörde erledigt"

Ein Irrtum: Nicht jede Schadenmeldung an den Versicherer ersetzt eine luftfahrtrechtliche Ereignismeldung. Beide Meldewege laufen unabhängig voneinander — die Versicherung reguliert den Schaden, die Behörde prüft die Sicherheitsrelevanz.

„Für Drohnensichtungen ist immer das LBA zuständig"

Nur teilweise richtig. Für meldepflichtige Ereignisse mit eigener Drohne ja — für die Sichtung einer fremden Drohne in einer Sperrzone erklärt das LBA sich ausdrücklich für nicht zuständig und verweist an Landesluftfahrtbehörde oder Polizei.

Häufige Fragen zur Meldepflicht nach einem Drohnenunfall

Muss ich jeden Drohnenunfall melden?

Nein — nicht jeden. Art. 19 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 verpflichtet UAS-Betreiber allgemein, sicherheitsrelevante Ereignisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu melden. Das Luftfahrt-Bundesamt konkretisiert in seiner Bekanntmachung NfL-2022-2-706, dass Betreiber der offenen und speziellen Kategorie ein Ereignis melden, wenn eine Person tödlich oder schwer verletzt wurde oder ein anderes, bemanntes Luftfahrzeug beteiligt war; Betreiber der speziellen Kategorie melden zusätzlich sicherheitsrelevante Ereignisse gemäß den Vorgaben ihres Betriebshandbuchs. Ein Absturz ohne Personenschaden und ohne beteiligtes bemanntes Luftfahrzeug erfüllt diese Kriterien nicht und löst damit keine Meldepflicht nach Art. 19 Abs. 2 aus.

Wo und in welcher Frist melde ich ein meldepflichtiges Ereignis?

Meldepflichtige Ereignisse gehen laut Luftfahrt-Bundesamt (LBA) über das Aviation Reporting Portal, so rasch wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach Kenntnisnahme des Ereignisses. Grundlage ist Bekanntmachung NfL-2022-2-706 des LBA in Umsetzung von Art. 19 Abs. 2 EU-VO 2019/947 und VO (EU) Nr. 376/2014.

Was ist der Unterschied zwischen einer Ereignismeldung und einer Meldung an die BFU?

Die Ereignismeldung über das Aviation Reporting Portal deckt sicherheitsrelevante Ereignisse allgemein ab. Unfälle und schwere Störungen sind zusätzlich unverzüglich und direkt der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) zu melden — telefonisch rund um die Uhr oder online, auf Grundlage von § 7 LuftVO und Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010. Die BFU untersucht den sicherheitstechnischen Hergang, nicht die versicherungsrechtliche oder strafrechtliche Seite.

Reicht es, den Unfall meiner Versicherung zu melden?

Nein. Die Meldung an die eigene Haftpflichtversicherung ist eine zivilrechtliche Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag und ersetzt nicht die luftfahrtrechtliche Ereignismeldung nach Art. 19 Abs. 2 EU-VO 2019/947 bzw. die Unfallmeldung an die BFU. Beide Meldewege verfolgen unterschiedliche Zwecke — Schadensregulierung einerseits, Sicherheitsaufsicht andererseits — und müssen unabhängig voneinander erfolgen, wenn ihre jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Was mache ich, wenn ich eine fremde Drohne in einer Sperrzone sehe?

Weder das LBA noch die BFU sind laut Angaben des LBA für die Verfolgung von Drohnensichtungen an Orten zuständig, an denen der Drohnenbetrieb grundsätzlich verboten ist, etwa in geografischen Gebieten nach § 21h LuftVO. Zuständig ist die jeweilige Landesluftfahrtbehörde oder die Polizei; bei akuter Gefahr gilt der Notruf 110, da laut LBA-Angaben weder LBA noch BFU über eigene Einsatzkräfte verfügen.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Community-Qualitätssignal (keine Rechtsquelle): Der Ratgeber „Drohne abgestürzt? Schadensfall richtig melden & Versicherung" auf drohnen.de behandelt explizit die wiederkehrende Nutzerfrage „Muss jeder Drohnenabsturz der Polizei gemeldet werden?" und die Verwechslung von Versicherungs- und Behördenmeldung. Stand: 07/2026 — maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung der genannten Vorschriften. Keine Rechtsberatung.

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Hinweis: drohnenfuehrerschein-trainer.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und kein Ersatz für Rechtsberatung. Die Inhalte dieser Seite geben den Stand der genannten Rechtsvorschriften wieder; im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde.

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