Drohnen-Haftpflichtversicherung: Pflicht, Deckung und Nachweis
Wer in Deutschland eine Drohne steigen lässt, braucht dafür eine Haftpflichtversicherung — sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Dieser Artikel erklärt, worauf sich die Pflicht stützt, wie hoch die Deckung sein muss und warum der Nachweis zu jedem Flug gehört.
Stand: 07/2026
Warum eine Drohne versichert sein muss
Grundlage der Versicherungspflicht ist das Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Nach § 43 Abs. 2 LuftVG ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, „zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz … eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten". Lediglich der Bund und die Länder sind als Halter von dieser Pflicht befreit.
Das amtliche Portal des Bundes für die unbemannte Luftfahrt (dipul.de) stellt klar, dass diese Haftpflichtpflicht für den Betrieb von Drohnen gilt — für die private wie die gewerbliche Nutzung gleichermaßen. Ob eine Drohne zum Hobby oder beruflich im Luftraum betrieben wird, spielt keine Rolle. Die Pflicht knüpft an den Betrieb an: Wer mit seiner Drohne in den Luftraum startet, braucht den Versicherungsschutz — das gilt auch für kleine, leichte Drohnen der Kategorie Offen.
Wie hoch muss die Deckung sein?
Die in § 43 LuftVG genannte „durch Rechtsverordnung zu bestimmende Höhe" ist die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Deren § 102 Abs. 2 legt fest: „Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes." Die Beweiskette läuft also von § 43 LuftVG über § 102 LuftVZO zu den Haftungshöchstbeträgen des § 37 LuftVG.
Diese Höchstbeträge sind allein nach der Höchstabflugmasse gestaffelt — nicht nach EU-Betriebskategorie. Für Fluggeräte unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse, und damit für jede Drohne der auf höchstens 25 kg begrenzten Kategorie Offen, beträgt der Betrag 750.000 Rechnungseinheiten. An dieser gesetzlichen Mindesthöhe sollte sich die gewählte Versicherungssumme orientieren.
Eine „Rechnungseinheit" ist dabei kein Euro-Betrag: Nach § 49b LuftVG ist die Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds; § 37 LuftVG verweist für die Umrechnung ausdrücklich auf diese Vorschrift. Der Euro-Gegenwert schwankt daher mit dem Wechselkurs — viele Drohnen-Policen weisen die Deckungssumme deshalb direkt in Euro aus.
Deckt die private Haftpflicht die Drohne ab?
Pauschal lässt sich das nicht beantworten — es hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Nach den Hinweisen von dipul.de kann ein Schaden aus dem Drohnenbetrieb unter Umständen bereits über eine bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt sein. Zugleich bieten manche Versicherer eigene Policen für Drohnen an, teils gestaffelt nach Art oder Gewicht der Drohne.
Deshalb gilt: Vor dem ersten Flug den konkreten Versicherungsschutz beim eigenen Versicherer klären. Entscheidend ist, dass der Drohnenbetrieb — und nicht nur der Besitz — ausdrücklich mitversichert ist und die Deckungssumme dem gesetzlichen Rahmen entspricht.
Nachweis mitführen — sonst Ordnungswidrigkeit
Der Versicherungsnachweis ist beim Betrieb der Drohne stets mitzuführen. Das Fliegen ohne Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung stellt nach den Vorgaben von dipul.de eine Ordnungswidrigkeit dar. Es empfiehlt sich, die Versicherungsbestätigung digital oder ausgedruckt griffbereit zu halten — etwa zusammen mit dem Kompetenznachweis und der Betreiber-e-ID.
Drei getrennte Pflichten nicht verwechseln
Die Versicherung ist nur eine von mehreren Grundpflichten. Wer eine Drohne betreibt, sollte diese drei Punkte auseinanderhalten:
Versicherung
Haftpflicht für den Drohnenbetrieb — Pflicht nach § 43 LuftVG, privat wie gewerblich.
Registrierung
Als UAS-Betreiber beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren und die e-ID an der Drohne anbringen.
Kompetenznachweis
Der EU-Kompetenznachweis A1/A3 — die Online-Theorieprüfung beim LBA für die Kategorie Offen.
Und das Mindestalter?
Unabhängig von der Versicherung gilt für Fernpiloten in der Kategorie Offen grundsätzlich ein Mindestalter von 16 Jahren. Ausgenommen sind laut dipul.de unter anderem Spielzeugdrohnen im Sinne der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, privat gebaute Drohnen bis 249 g sowie Personen unter 16 Jahren, die unter direkter Aufsicht eines qualifizierten Fernpiloten fliegen. Das Mindestalter von 16 Jahren entspricht der Vorgabe aus Artikel 9 der EU-Durchführungsverordnung 2019/947.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 43 LuftVG — Versicherungspflicht des Halters eines Luftfahrzeugs: gesetze-im-internet.de
- § 102 LuftVZO — Mindesthöhe der Versicherungssumme (bestimmt sich nach § 37 Abs. 1 LuftVG): gesetze-im-internet.de
- § 37 LuftVG — Haftungshöchstbeträge (750.000 Rechnungseinheiten bei Fluggeräten unter 500 kg): gesetze-im-internet.de
- § 49b LuftVG — Rechnungseinheit = Sonderziehungsrecht des IWF: gesetze-im-internet.de
- Mindestalter & Versicherungspflicht (dipul.de, amtliches Portal des Bundes für die unbemannte Luftfahrt): dipul.de
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 — Mindestalter Fernpiloten (Art. 9): eur-lex.europa.eu
Stand: 07/2026 — Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung der genannten Rechtsvorschriften. Keine Rechtsberatung.
Hinweis: drohnenfuehrerschein-trainer.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und ersetzt keine individuelle Versicherungs- oder Rechtsberatung. Angaben zur Versicherungspflicht geben den Stand der genannten Rechtsvorschriften und amtlichen Quellen wieder; für den konkreten Versicherungsschutz ist der jeweilige Vertrag mit dem Versicherer maßgeblich.
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