Drohnenführerschein im Ausland: Wo der EU-Kompetenznachweis gilt
Zuletzt aktualisiert: · Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de
„Gilt mein EU-Drohnenführerschein auch in Frankreich oder Italien?" und „Muss ich mich im Urlaubsland neu registrieren?" — solche Fragen tauchen unter gutefrage.net-Beiträgen wie „EU Drohnenführerschein?" in der Rubrik Reisen und Urlaub ebenso auf wie in Drohnen-Foren: Im Thread „Aus 'Ausländer' in der EU fliegen?" auf drohnen-forum.de fragt jemand mit Wohnsitz außerhalb der EU, ob Registrierung und Nachweis beim Besuch in Deutschland und der EU neu erworben werden müssen — dieselbe Unsicherheit über die grenzüberschreitende Gültigkeit, nur aus umgekehrter Richtung. Die verbindliche Antwort geben EASA und das Luftfahrt-Bundesamt.
Stand: 07/2026
Gilt mein EU-Kompetenznachweis A1/A3 auch im EU-Ausland?
Ja — der EU-Kompetenznachweis A1/A3 und das EU-Fernpilotenzeugnis A2 gelten im gesamten EASA-Raum, sobald sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) formuliert es in seiner FAQ so: „Wenn Sie einen offiziellen Fernpiloten-Nachweis (EU-Kompetenznachweis A1/A3, EU-Fernpiloten-Zeugnis A2) von einer zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates erhalten haben, ist dieses in allen EU-Mitgliedstaaten gültig." Die EASA bestätigt das ausdrücklich für den erweiterten Kreis der EASA-Mitgliedstaaten: „All drone pilot certificates issued by any of the EASA Member States will be recognised in all other EASA Member State countries."
Zum EASA-Raum zählen laut EASA „the 27 European Union countries plus Iceland, Liechtenstein, Norway and Switzerland" — zusammen also 31 Staaten. Ein in Deutschland ausgestellter Nachweis reicht damit z. B. für einen Urlaub in Österreich, Spanien, Italien, Norwegen oder der Schweiz aus, ohne dass dort ein zusätzlicher Nachweis erworben werden muss. Aufbauend auf den Grundlagen der Unterkategorien A1, A2 und A3 gilt diese EASA-weite Anerkennung für dieselben Zertifikate, die dort erklärt werden — nur eben grenzüberschreitend.
Muss ich mich im Urlaubsland als Drohnen-Betreiber neu registrieren?
Nein. Die Betreiber-e-ID — eine eigene, vom Kompetenznachweis getrennte Pflicht (siehe Registrierung und Kennzeichnung) — gilt laut EASA ebenfalls EASA-weit: „The unique drone operator registration ID, which you will be issued with, can be used on your drone/s throughout all EASA Member States." Vorausgesetzt ist nur, dass die e-ID sichtbar auf der Drohne angebracht ist.
Eine Mehrfachregistrierung ist sogar ausdrücklich ausgeschlossen: Nach Art. 14 Abs. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt wörtlich: „Ein UAS-Betreiber kann zu keinem Zeitpunkt in mehr als einem Mitgliedstaat registriert sein." Registriert wird dort, wo eine natürliche Person ihren Wohnsitz hat (Art. 14). Wer also in Deutschland registriert ist, bleibt es für alle Flüge im EASA-Raum — eine zweite Registrierung im Urlaubsland wäre sogar regelwidrig.
Was gilt außerhalb der EU — zum Beispiel im Vereinigten Königreich?
Außerhalb des EASA-Raums greift die Anerkennung nicht mehr. EASA stellt klar: „drone operators IDs and pilot certificates issued by the National Aviation Authorities in EASA Member States are not automatically recognised in non-EASA Member States." Wer außerhalb reist, muss sich vorab bei der Luftfahrtbehörde des Ziellandes über die dortigen Regeln informieren.
Ein besonders relevanter Fall ist das Vereinigte Königreich: Es ist seit dem 1. Januar 2021 kein EASA-Mitgliedstaat mehr und gilt seither als Drittstaat. Die offizielle EASA-FAQ zur Frage, ob britische Nachweise in der EU anerkannt werden, beantwortet dies eindeutig: „The UK has not yet initiated the above recognition process, so as things stand the UK certificates cannot be recognised yet for the purpose of UAS operations […]" — und umgekehrt gilt der EU-Kompetenznachweis im Vereinigten Königreich ebenfalls nicht automatisch. Ein förmliches Anerkennungsverfahren zwischen der EU-Kommission, EASA und der britischen Behörde stünde dafür noch aus. Für einen Drohnenflug in England, Schottland oder Wales braucht es deshalb einen eigenen britischen Nachweis nach den dortigen CAA-Regeln.
Muss ich den Nachweis beim Fliegen im Ausland dabei haben?
Ja, in der Regel schon. Nach UAS.OPEN.060 im Anhang der EU-VO 2019/947 muss der Fernpilot „einen Nachweis seiner Kompetenz während des UAS-Betriebs mit sich führen" — ausgenommen sind nur die sehr leichten Klassen nach UAS.OPEN.020 Nr. 5 Buchstabe a bis c: privat gebaute UAS unter 250 g (a), Bestandsdrohnen unter 250 g ohne Klassenkennzeichnung nach der Übergangsregelung in Art. 20 Buchstabe a (b) sowie Drohnen der Klasse C0 (c) — Letztere tragen zwar eine C0-Kennzeichnung, sind aber ebenfalls von der Mitführpflicht ausgenommen. Diese Mitführpflicht gilt unabhängig davon, in welchem EASA-Mitgliedstaat geflogen wird — der Nachweis muss also auch im Urlaubsgepäck sein, nicht nur zu Hause im Schrank.
Praktisch reicht in aller Regel die digitale Version im LBA-Nutzerkonto bzw. der PDF-Nachweis auf dem Smartphone. Wie lange dieser Nachweis überhaupt gültig ist und wie er erneuert wird, erklärt der Artikel Drohnenführerschein verlängern — ein im Ausland abgelaufener Nachweis ist genauso ungültig wie zu Hause.
Drei häufige Irrtümer zum Drohnenführerschein im Ausland
In Foren und Community-Fragen zu diesem Thema wiederholen sich einige Denkfehler:
„Der EU-Drohnenführerschein gilt weltweit"
Nein. Er gilt nur im EASA-Raum — den 27 EU-Staaten plus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. In Drittstaaten wie den USA, dem Vereinigten Königreich oder Thailand gilt eigenes nationales Recht, das vorab geprüft werden muss.
„Ich muss mich in jedem Urlaubsland neu registrieren"
Nicht innerhalb des EASA-Raums. Die deutsche Betreiber-e-ID gilt laut EASA in allen EASA-Mitgliedstaaten. Eine Zweitregistrierung in einem weiteren Mitgliedstaat ist nach Art. 14 Abs. 6 der EU-VO 2019/947 sogar ausdrücklich unzulässig.
„Als EU-Bürger darf ich mit meinem Nachweis auch in Großbritannien fliegen"
Nein. Das Vereinigte Königreich ist seit dem 1. Januar 2021 kein EASA-Mitgliedstaat mehr. Laut offizieller EASA-FAQ werden EU-Nachweise dort nicht automatisch anerkannt — für einen Flug in UK ist ein eigener britischer Nachweis nach den CAA-Regeln nötig.
Häufige Fragen zum Drohnenführerschein im Ausland
Gilt mein deutscher Drohnenführerschein auch in anderen EU-Ländern?
Ja. Nach LBA-FAQ ist ein von einer zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats ausgestellter Nachweis in allen EU-Mitgliedstaaten gültig; EASA bestätigt die Anerkennung im gesamten EASA-Raum (27 EU-Staaten plus Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz).
Muss ich mich im Urlaubsland als Drohnen-Betreiber neu registrieren?
Nein. Die Betreiber-e-ID gilt laut EASA in allen EASA-Mitgliedstaaten. Eine Registrierung in mehr als einem Mitgliedstaat gleichzeitig ist nach Art. 14 Abs. 6 der EU-VO 2019/947 sogar ausgeschlossen.
Gilt der Drohnenführerschein auch im Vereinigten Königreich?
Nein. UK ist seit dem 1.1.2021 kein EASA-Mitgliedstaat mehr. Laut EASA-FAQ hat UK das nötige Anerkennungsverfahren bislang nicht eingeleitet — EU-Nachweise werden dort nicht anerkannt, britische Nachweise umgekehrt nicht in der EU.
Muss ich den Nachweis beim Fliegen im Ausland mitführen?
Ja, nach UAS.OPEN.060 der EU-VO 2019/947 muss der Kompetenznachweis während des Betriebs mitgeführt werden — ausgenommen sind nur die sehr leichten Klassen nach UAS.OPEN.020 Nr. 5 Buchstabe a bis c. Diese Pflicht gilt auch im EASA-Ausland.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- EASA — Travelling with drones: EASA-weite Anerkennung von Betreiber-ID und Fernpiloten-Zertifikaten, keine automatische Anerkennung außerhalb der EASA-Mitgliedstaaten: easa.europa.eu
- EASA — Drones: national aviation authorities resources: Definition der 31 EASA-Mitgliedstaaten (27 EU-Staaten plus Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz): easa.europa.eu
- EASA — FAQ Nr. 123767: Status britischer UAS-Nachweise in der EU seit dem EASA-Austritt des Vereinigten Königreichs am 1.1.2021: easa.europa.eu
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Art. 14 Abs. 6 — Registrierung von UAS-Betreibern nur in einem Mitgliedstaat: eur-lex.europa.eu
- EU-VO 2019/947, Anhang, UAS.OPEN.060 i. V. m. UAS.OPEN.020 Nr. 5 — Pflicht zum Mitführen des Kompetenznachweises während des Betriebs: eur-lex.europa.eu
- Luftfahrt-Bundesamt (LBA) — FAQ zum EU-Kompetenznachweis: Gültigkeit in allen EU-Mitgliedstaaten, keine Anerkennung von Drittstaaten-Nachweisen durch die EU-Kommission: lba.de
Community-Qualitätssignale (keine Rechtsquellen): der gutefrage.net-Beitrag „EU Drohnenführerschein?" in der Rubrik Reisen und Urlaub zeigt die Unsicherheit von Urlaubern, ob Nachweis und Registrierung im EU-Ausland weitergelten; der Thread „Aus 'Ausländer' in der EU fliegen?" auf drohnen-forum.de zeigt dieselbe Unsicherheit aus umgekehrter Richtung — dort fragt jemand mit Wohnsitz außerhalb der EU nach Registrierung und Nachweis für einen Besuch in der EU. Mehrere Anbieter-Ratgeber zum Stichwort „Drohnenführerschein weltweit" belegen zusätzlich die aktuelle Nachfrage. Stand: 07/2026 — Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung der genannten Vorschriften und die Auskunft der zuständigen Luftfahrtbehörde des Reiselandes. Keine Rechtsberatung.
Hinweis: drohnenfuehrerschein-trainer.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und kein Ersatz für Rechtsberatung. Die Inhalte dieser Seite geben den Stand der genannten EASA- und EU-Vorschriften wieder und ersetzen nicht die verbindliche Auskunft der zuständigen Luftfahrtbehörde des jeweiligen Reiselandes. In Deutschland wird der EU-Kompetenznachweis ausschließlich vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ausgestellt; in anderen EASA-Mitgliedstaaten übernimmt dies die jeweils zuständige nationale Luftfahrtbehörde.
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