Darf man bei Regen mit einer Drohne fliegen? Wind, Sicht und Herstellergrenzen
Zuletzt aktualisiert: · Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de
Regen, Böen oder Nebel machen aus der einfachen Wetterfrage eine Prüfung aus Recht, Sichtkontakt und Technik. Entscheidend ist nicht eine pauschale Zahl, sondern die konkrete Drohne und der konkrete Flug.
Stand: 11/2026
Eine Frage aus einem Drohnen-Forum lautet: „kann man die auch bei Regen fliegen lassen oder vertragen die das nicht so gut?“ Andere Fragen betreffen Windböen, Nebel oder die Angaben im Handbuch. Ein naheliegender Denkfehler: Weil eine Drohne technisch bei Regen abhebt, sei der Flug auch rechtlich erlaubt.
Dieser Ratgeber baut auf den bestehenden Grundlagen zu VLOS-Sichtweite, Nachtflug und 120 Metern Flughöhe auf. Wichtig zur Einordnung: Die Wetter- und Sichtregeln (VLOS, sicherer Zustand, Einhaltung der Herstelleranweisungen) sind allgemeine Grundregeln der gesamten offenen Kategorie (VO (EU) 2019/947 Art. 4, Anhang Teil A UAS.OPEN.060). Sie gelten für die Unterkategorien A1, A2 und A3 gleichermaßen und sind keine isolierte A1/A3-Sonderregel.
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Wer: Redaktion von drohnenfuehrerschein-trainer.de. Der Text wird mit automatisierter Unterstützung erstellt und gegen die genannten Primärquellen geprüft.
Wie: Geprüft wurden die konsolidierte Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in EUR-Lex, die allgemeine LBA-Drohnen-FAQ und qualitative Community-Signale. Die Verordnung enthält keine Wetterwerte; Wetterzahlen im Text sind Rechenbeispiele. Was Wortlaut der Verordnung ist, steht mit Fundstelle; Folgerungen der Redaktion sind als „Ableitung“ gekennzeichnet.
Warum: Prüfungskandidaten sollen Wetterrisiko, VLOS-Pflicht, sicheren UAS-Zustand und Herstelleranweisung nicht zu einer erfundenen Einheitsregel vermischen, sondern die verbindliche Prüfreihenfolge der offenen Kategorie beherrschen.
Darf man bei Regen mit einer Drohne fliegen? Die Vierer-Prüfung
Im EU-Recht gibt es weder ein generelles, pauschales Regenverbot noch einen Freibrief; die Verordnung (EU) 2019/947 nennt Regen, Wind und Nebel nicht. Sie regelt allgemeine Pflichten des Fernpiloten, die bei schlechtem Wetter zum Tragen kommen. Die Zusammenstellung dieser Pflichten als „Vierer-Prüfung“ ist ein Ordnungsschema der Redaktion, die einzelnen Pflichten sind Normtext:
- 1. Herstelleranweisungen und Einsatzgrenzen (UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. e): Der Fernpilot muss das UAS nach den vom Hersteller erstellten Anweisungen betreiben und dabei möglicherweise geltende Beschränkungen berücksichtigen. Ableitung: Schließt das Benutzerhandbuch Feuchtigkeit, Nässe oder Regen aus, darf das UAS bei Niederschlag nicht betrieben werden. Ob das auf ein bestimmtes Modell zutrifft, steht in dessen Handbuch.
- 2. Sicherer Zustand des UAS (UAS.OPEN.060 Nr. 1 Buchst. d): Vor dem Flug muss der Fernpilot sicherstellen, dass das UAS in einem für den beabsichtigten Flug sicheren Zustand ist. Ableitung: Feuchtigkeit, beschlagene Kameras oder nasse Sensoren können diesen Zustand beeinträchtigen. Ob das im Einzelfall so ist, beurteilt der Fernpilot vor dem Start.
- 3. Ununterbrochener, nicht unterstützter Sichtkontakt (VLOS; Art. 2 Nr. 7, Art. 4 Abs. 1 Buchst. d): Der Fernpilot muss das UAS zu jedem Zeitpunkt in VLOS halten, also einen ununterbrochenen und nicht unterstützten Sichtkontakt aufrechterhalten können, sodass er den Flugweg so steuern kann, dass Kollisionen vermieden werden. Ableitung: Beeinträchtigen starker Regen oder Tropfen auf den Brillengläsern die Sicht so, dass der Sichtkontakt abreißt, ist VLOS nicht mehr gewahrt.
- 4. Flug unterbrechen bei Risiko (UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. b): Der Fernpilot muss den Flug unterbrechen, sobald der Betrieb ein Risiko für ein anderes Luftfahrzeug, Menschen, Tiere, die Umwelt oder Eigentum darstellt. Beispiele der Redaktion, in denen das eintreten kann: aufkommender Starkregen, Windböen oder nachlassende Steuerbarkeit.
Damit beantwortet sich die Frage weder mit „Regen ist pauschal verboten“ noch mit „Regen ist immer erlaubt“. Ein Flug setzt voraus, dass alle vier Pflichten erfüllt sind; die Beurteilung hängt vom konkreten Modell und von der Lage vor Ort ab. Eine Wetter-App ersetzt weder den Blick in das Handbuch noch die reale Sichtprüfung vor Ort.
Welche Windgeschwindigkeit ist für eine Drohne erlaubt?
Eine allgemeine gesetzliche Wind-Höchstgrenze existiert im EU-Recht nicht. Maßgeblich sind die Beschränkungen, die der Hersteller für das konkrete Drohnenmodell vorgibt: Nach UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe e muss der Fernpilot das UAS nach den vom Hersteller erstellten Anweisungen betreiben und dabei möglicherweise geltende Beschränkungen berücksichtigen. Rechenbeispiel (keine Angabe eines bestimmten Herstellers): Nennt ein Handbuch eine maximale Windgeschwindigkeit von 10,7 m/s, entspricht das rund 38,5 km/h und der Obergrenze von Windstärke 5 nach Beaufort; dieser Wert wäre dann als Betriebsgrenze einzuhalten.
Ein Wert aus dem Datenblatt sollte nicht ungeprüft übernommen werden: Zu klären ist, ob der Hersteller zwischen gleichmäßigem Wind und Böen unterscheidet. In größerer Höhe kann der Wind stärker sein als am Boden. Praktische Empfehlung der Redaktion, keine Vorgabe der Verordnung: Wer nicht sicher ist, ob Motor- und Akkuleistung für den Rückflug gegen den Wind ausreichen, sollte nicht starten, denn Kontrollverlust oder ein Abreißen der Funkverbindung sind mögliche Folgen.
Was gilt bei Nebel, starkem Regen oder schlechter Sicht?
Nebel und Dunst sind keine Rechtsbegriffe der Verordnung (EU) 2019/947; sie kennt weder Nebel noch Regen noch Wind. Die Pflicht ist funktional: Der Fernpilot muss die Drohne ununterbrochen und nicht unterstützt im Blick behalten. Ob das bei einer bestimmten Sicht gelingt, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Folgenden ist der Wortlaut der Verordnung („Norm“) von der Einordnung der Redaktion („Ableitung“) getrennt:
- Sichtkontakt (Art. 2 Nr. 7): Norm: „Betrieb in direkter Sicht“ (VLOS) ist eine UAS-Betriebsart, bei der der Fernpilot in der Lage ist, einen ununterbrochenen und nicht unterstützten Sichtkontakt mit dem unbemannten Luftfahrzeug aufrechtzuerhalten, sodass er dessen Flugweg so steuern kann, dass Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen, Menschen und Hindernissen vermieden werden. Ableitung: Bei dichtem Nebel oder tiefhängenden Wolken besteht dieser Sichtkontakt regelmäßig nicht; dann ist ein Flug in der offenen Kategorie mangels VLOS nicht zulässig. Bei Dunst oder leichtem Nebel kann der Sichtkontakt je nach Entfernung bestehen. Entscheidend ist, ob der Fernpilot die Drohne im Einzelfall ohne Hilfsmittel sieht und ihren Flugweg steuern kann.
- Kamerabild und VLOS: Norm: Der Sichtkontakt muss „nicht unterstützt“ sein (Art. 2 Nr. 7). Monitor, Smartphone-Display oder FPV-Brille nennt die Verordnung nicht. Ableitung: Ein Bildschirm- oder Brillenbild ist eine Unterstützung und ersetzt den Sichtkontakt ohne Hilfsmittel nicht.
- Follow-me und Beobachter: Norm: Art. 4 Abs. 1 Buchst. d VO (EU) 2019/947 nimmt den Follow-me-Modus und die Hinzuziehung eines Beobachters nach Teil A des Anhangs von der VLOS-Pflicht aus; bei einem Beobachter muss zwischen ihm und dem Fernpiloten eine klare und effektive Kommunikation festgelegt sein (UAS.OPEN.060 Nr. 4), und der Follow-me-Modus ist in A1 auf einen Abstand von bis zu 50 m vom Fernpiloten beschränkt (UAS.OPEN.020 Nr. 3). Ableitung: Diese Ausnahmen sind kein Mittel, um fehlende Sicht bei Nebel oder Starkregen zu überbrücken; ein Beobachter hilft nur, solange er die Drohne selbst sehen kann.
- Flug unterbrechen (UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. b): Norm: Der Fernpilot muss das unbemannte Luftfahrzeug in VLOS halten, ständig den umgebenden Luftraum im Blick behalten (visual scan) und den Flug unterbrechen, sobald der Betrieb ein Risiko für ein anderes Luftfahrzeug, Menschen, Tiere, die Umwelt oder Eigentum darstellt. Ableitung: Zieht Nebel auf und reißt der Sichtkontakt ab, ist VLOS nicht mehr gewahrt. Den Flug dann zu beenden und die Drohne zu landen, ist die Folgerung der Redaktion; die Verordnung verlangt in diesem Punkt das Unterbrechen.
Entscheidungstabelle für Wind, Regen und Sicht
Die folgende Entscheidungstabelle fasst die Pflichten der offenen Kategorie, die Einordnung der Redaktion und die technischen Prüfpunkte für typische Wettersituationen zusammen:
| Wetterlage | Rechtlicher Check | Technischer Check | Entscheidung |
|---|---|---|---|
| Gute Sicht, Wind im Herstellerlimit | Allgemeine Regeln der offenen Kategorie: VLOS (Art. 4 Abs. 1 Buchst. d), sicherer Zustand (UAS.OPEN.060 Nr. 1 Buchst. d), geografische UAS-Gebiete (Art. 15; UAS.OPEN.060 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. c) | Handbuchgrenzen beachtet, Akku temperiert, ausreichende Energiereserve für Hin- und Rückflug | Nur wenn alle Prüfpunkte erfüllt sind: Start möglich |
| Wind oder Böen über Herstellergrenze | Herstelleranweisungen und Beschränkungen zu berücksichtigen (UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. e); Flug unterbrechen, sobald ein Risiko entsteht (Nr. 2 Buchst. b) | Im Handbuch genannte meteorologische Windgrenze überschritten; Gefahr von Kontrollverlust und Abtrieb | Nicht starten; bei Risiko im Flug unterbrechen |
| Regen, Schnee oder Nässe | Vierer-Prüfung (Ordnungsschema der Redaktion): Herstellergrenzen (UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. e), sicherer Zustand (Nr. 1 Buchst. d), VLOS (Art. 2 Nr. 7), Flug unterbrechen bei Risiko (Nr. 2 Buchst. b) | Handbuch prüfen: Niederschlag oder Feuchtigkeit ausgeschlossen, oder keine Angabe zum Feuchtigkeitsschutz? Kurzschluss- und Elektronikrisiko | Kein generelles Verbot in der Verordnung. Nicht zulässig ist der Betrieb, wenn das Handbuch Niederschlag ausschließt, der Zustand nicht sicher ist, VLOS nicht gewahrt wird oder ein Risiko besteht |
| Nebel, Dunst oder Sichtverlust | Norm: ununterbrochener, nicht unterstützter Sichtkontakt (Art. 2 Nr. 7, Art. 4 Abs. 1 Buchst. d); Flug unterbrechen bei Risiko (UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. b). Ableitung der Redaktion: Nebel und Dunst sind kein Rechtsbegriff, entscheidend ist, ob VLOS im Einzelfall besteht; bei dichtem Nebel regelmäßig nicht | Kamerabild, FPV-Brille oder Telemetrie sind eine Unterstützung und ersetzen den Sichtkontakt ohne Hilfsmittel nicht (Ableitung aus Art. 2 Nr. 7) | Nicht starten, wenn VLOS nicht besteht; reißt der Sichtkontakt im Flug ab, den Flug unterbrechen und landen (Empfehlung der Redaktion) |
Welche Denkfehler passieren bei Wind und Regen?
Vier naheliegende Denkfehler (Einschätzung der Redaktion) können in der Praxis zu Gefährdungen und Regelverstößen führen:
- Funkreichweite ist nicht Sichtweite: Eine Drohne mag mehrere Kilometer Funk- und Videoübertragung bieten. In der offenen Kategorie ist sie jedoch so zu fliegen, dass der Fernpilot den Sichtkontakt ununterbrochen und ohne unterstützende Hilfsmittel halten und den Flugweg steuern kann (Art. 2 Nr. 7, Art. 4 Abs. 1 Buchst. d).
- Abheben ist nicht sicherer Zustand: Dass die Motoren bei Nieselregen starten, belegt keinen sicheren Betriebszustand (UAS.OPEN.060 Nr. 1 Buchst. d). Feuchtigkeit kann Elektronik, Sensoren oder Motoren beeinträchtigen; von außen ist das nicht immer erkennbar.
- Wetter-App am Boden ist nicht Wetter am UAS: Wetter-Apps zeigen oft Werte für den Boden oder für ein größeres Gebiet. In Flughöhe kann der Wind stärker sein, und Böen oder Nebel können lokal anders ausfallen als in der Vorhersage.
- Kamerabild ist kein VLOS-Ersatz: Ein Monitor- oder Brillenbild ist eine Unterstützung und ersetzt den Sichtkontakt ohne Hilfsmittel nicht (Ableitung aus Art. 2 Nr. 7). Auch Follow-me oder ein Beobachter überbrücken keine fehlende Sicht bei schlechtem Wetter oder Nebel.
Für die Flugvorbereitung bleiben damit diese Pflichten der Verordnung maßgeblich: Art. 2 Nr. 7 und Art. 4 Absatz 1 Buchstabe d definieren die ununterbrochene VLOS-Pflicht, UAS.OPEN.060 Nummer 1 Buchstabe d verlangt einen sicheren Zustand des UAS, Nummer 2 Buchstabe e bindet den Piloten an die Herstelleranweisungen und Nummer 2 Buchstabe b verlangt, den Flug zu unterbrechen, sobald der Betrieb ein Risiko darstellt. Wie diese Pflichten bei einer bestimmten Wetterlage zusammenwirken, ist eine Einordnung im Einzelfall und keine Rechtsberatung.
Welche Fragen zu Wind und Regen beantworten wir hier?
Die kurze Antwort lautet: Wetter entscheidet zusammen mit Sichtkontakt, sicherem Zustand und den Angaben des Herstellers darüber, ob der konkrete Start verantwortbar ist.
Darf man bei Regen mit einer Drohne fliegen?
Im EU-Recht gibt es weder ein generelles Regenverbot noch einen Freibrief; die Verordnung (EU) 2019/947 nennt Regen, Wind und Nebel nicht. Sie regelt allgemeine Pflichten des Fernpiloten, die bei Regen eine Rolle spielen. Die Zusammenstellung als Vierer-Prüfung ist ein Ordnungsschema der Redaktion: 1. Herstelleranweisungen und Einsatzgrenzen (UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. e) — schließt das Handbuch Niederschlag aus, darf das UAS bei Niederschlag nicht betrieben werden (Ableitung). 2. Sicherer Zustand des UAS (UAS.OPEN.060 Nr. 1 Buchst. d) — Feuchtigkeit kann ihn beeinträchtigen; das ist im Einzelfall vor dem Start zu beurteilen. 3. Ununterbrochener, nicht unterstützter Sichtkontakt (VLOS; Art. 2 Nr. 7, Art. 4 Abs. 1 Buchst. d). 4. Flug unterbrechen, sobald der Betrieb ein Risiko für andere Luftfahrzeuge, Menschen, Tiere, die Umwelt oder Eigentum darstellt (UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. b).
Welche Windgeschwindigkeit ist für eine Drohne erlaubt?
Es gibt im EU-Recht keine pauschale Windzahl für alle Drohnen. Maßgeblich sind die Angaben des Herstellers: Nach UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. e muss der Fernpilot das UAS nach den Anweisungen des Herstellers betreiben und dabei möglicherweise geltende Beschränkungen berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob das Handbuch zwischen gleichmäßigem Wind und Böen unterscheidet; in Flughöhe kann der Wind stärker sein als am Boden.
Ist Nebel beim Drohnenflug erlaubt?
Nebel und Dunst sind keine Rechtsbegriffe der Verordnung (EU) 2019/947. Maßgeblich ist, ob der Fernpilot einen ununterbrochenen und nicht unterstützten Sichtkontakt zur Drohne halten kann (VLOS; Art. 2 Nr. 7, Art. 4 Abs. 1 Buchst. d, UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. b). Das ist eine Frage des Einzelfalls: Bei Dunst oder leichtem Nebel kann der Sichtkontakt bestehen, bei dichtem Nebel besteht er regelmäßig nicht — dann ist ein Flug in der offenen Kategorie mangels VLOS nicht zulässig (Ableitung der Redaktion). Follow-me-Modus und Beobachter sind in der Verordnung eng gefasst; nach Einschätzung der Redaktion eignen sie sich nicht, um fehlende Sicht zu überbrücken. Reißt der Sichtkontakt im Flug ab, ist VLOS nicht mehr gewahrt; die Verordnung verlangt in UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. b, den Flug zu unterbrechen, sobald ein Risiko entsteht.
Reicht das Kamerabild bei Regen oder schlechter Sicht?
Nach Art. 2 Nr. 7 muss der Sichtkontakt ununterbrochen und nicht unterstützt sein. Monitor oder FPV-Brille nennt die Verordnung nicht; die Redaktion leitet aus „nicht unterstützt“ ab, dass ein Bildschirm- oder Brillenbild den Sichtkontakt ohne Hilfsmittel nicht ersetzt. Ein Beobachter hilft nur, solange er die Drohne selbst sehen kann. Reißt die direkte Sichtlinie ab, ist VLOS nicht mehr gewahrt; den Flug zu unterbrechen schreibt UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. b vor, sobald ein Risiko entsteht.
Was muss ich vor einem Drohnenflug beim Wetter prüfen?
Prüfe vor dem Start die Herstellerangaben und Einsatzgrenzen im Handbuch deines Modells, die tatsächliche Sicht- und Windsituation am Einsatzort (auch Böen und Wind in Flughöhe), das Niederschlagsrisiko, den sicheren Zustand der Drohne, die aktuellen Informationen zu geografischen UAS-Gebieten (umgangssprachlich Geozonen; UAS.OPEN.060 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. c) sowie das Betriebsumfeld (UAS.OPEN.060 Nr. 1 Buchst. c).
Gesetzliche Grundlagen & Prüfmethodik
Recherche & Methodik: Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (konsolidierter Text, 01.05.2025) und LBA-Drohnen-FAQ. Community-Fragen wurden nur zur Formulierung des Suchproblems genutzt, nicht als Rechtsquelle. Wortlaut der Verordnung und Ableitungen der Redaktion sind im Text getrennt gekennzeichnet.
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