Drohne im Naturschutzgebiet fliegen: Verbot, 100-Meter-Regel und 250-g-Irrtum

Zuletzt aktualisiert: · Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de

„Darf die Mini wenigstens am Rand des Naturschutzgebiets rauf?“ ist die Standardfrage, sobald DIPUL rot zeigt und die Drohne unter 250 Gramm wiegt. Die kurze Antwort: In der LuftVO zählt der Überflug über der Fläche, nicht das Gewicht. Aufbauend auf den geografischen Gebieten trennt dieser Ratgeber Naturschutzgebiet, Nationalpark, Natura-2000-Fläche und Landschaftsschutzgebiet.

Stand: 09/2026

Verantwortlich ist das Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de. Methode: Jede Rechtsaussage wurde am 08.09.2026 gegen den Wortlaut der Luftverkehrs-Ordnung (§§ 21h, 21i, 21j, 44) und des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 7, 23, 24, 26, 27) auf gesetze-im-internet.de sowie gegen die dipul-Rechtsgrundlagen geprüft. Zweck: Prüfungskandidaten sollen Nummer 6 nicht mit der 250-Gramm-Regel für Wohngrundstücke und nicht mit einem 100-Meter-Puffer verwechseln. Der Text ist automatisiert erstellt und gegen die genannten Quellen verifiziert; er ersetzt keine Rechtsberatung.

Nr. 6
§ 21h Abs. 3 LuftVO
> 100 m
nur ohne Freizeit, nicht im Nationalpark
0,25 kg
gilt nicht für Nummer 6
50.000 €
Rahmen nach § 58 Abs. 3 LuftVG

Darf ich mit der Drohne im Naturschutzgebiet fliegen?

Nein, nicht ohne eine der im Verordnungstext genannten Voraussetzungen. Naturschutzgebiete nach § 23 Absatz 1 BNatSchG sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete; Nationalparke bestimmt § 24 BNatSchG. § 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO lässt den Betrieb über diesen Flächen sowie über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 BNatSchG Nummer 6 und 7 nur zu, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder — mit Ausnahme von Nationalparks — alle vier Buchstaben a bis d gleichzeitig erfüllt sind.

Die vier Kriterien sind kumulativ: Der Betrieb erfolgt nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung; er findet in einer Höhe von mehr als 100 Metern statt; der Fernpilot kennt den Schutzzweck und berücksichtigt ihn in angemessener Weise; die Luftraumnutzung durch den Überflug ist zur Erfüllung des Zwecks unumgänglich erforderlich. Für den Hobbyflug fällt die Ausnahme schon an Buchstabe a. Die 120-Meter-Grenze der Kategorie Offen bleibt daneben bestehen — siehe wie hoch eine Drohne fliegen darf.

In Foren wird das oft als „über 100 Meter ist frei“ gelesen. Der Wortlaut knüpft die Höhe an drei weitere Bedingungen und nimmt Nationalparks ganz aus. Die amtliche Karte der geografischen Gebiete liegt im Map Tool der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul); nach § 21j Absatz 1 Satz 2 LuftVO gilt § 21h auch dann, wenn die Fläche dort nicht ausgewiesen ist.

Welche Schutzgebiete Nummer 6 wirklich erfasst

Nummer 6 nennt drei Flächenarten namentlich und zwei verbreitete Schilder nicht. § 7 Absatz 1 BNatSchG Nummer 6 sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH), Nummer 7 Europäische Vogelschutzgebiete; Nummer 8 bündelt beide als Natura-2000-Gebiete. Landschaftsschutzgebiete stehen in § 26 BNatSchG, Naturparke in § 27 BNatSchG — beide fehlen in Nummer 6.

GebietstypFundstelleIn Nummer 6 LuftVO?Vier-Kriterien-Ausnahme
Naturschutzgebiet§ 23 Abs. 1 BNatSchGjaja, kumulativ a–d
Nationalpark§ 24 BNatSchGjanein („mit Ausnahme von Nationalparks“)
FFH-Gebiet§ 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchGjaja, kumulativ a–d
Europäisches Vogelschutzgebiet§ 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchGjaja, kumulativ a–d
Landschaftsschutzgebiet§ 26 BNatSchGneinNummer 6 gilt nicht; Landesverordnung kann trotzdem verbieten
Naturpark§ 27 BNatSchGnein als TypAbs. 1 Nr. 2: überwiegend LSG oder NSG — Teilflächen prüfen

In Community-Threads wird „Naturpark“ oder „Landschaftsschutz“ oft mit dem LuftVO-Verbot gleichgesetzt. Das ist der falsche Anker: Nummer 6 erfasst den Typ nicht. Umgekehrt ersetzt das Fehlen in der LuftVO keine Schutzgebietsverordnung. § 21i Absatz 3 LuftVO stellt klar, dass das Naturschutzrecht der Länder unberührt bleibt.

Gilt das Verbot auch für Drohnen unter 250 g?

Ja. § 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO nennt keine Startmasse. Die Erleichterung für unbemannte Fluggeräte bis 0,25 Kilogramm ohne optische oder akustische Aufzeichnung steht in Nummer 7 Buchstabe b und gilt nur über Wohngrundstücken. Wer eine C0-Kamera-Drohne im Naturschutzgebiet mit der Mini-Ausnahme begründet, liest die falsche Nummer.

Gewicht spielt bei anderen geografischen Gebieten eine Rolle — bei Nummer 6 nicht. Die Prüfungsfalle ist genau diese Vermischung mit Wohngrundstücken.

100 Meter Abstand zum Rand des Naturschutzgebiets

Nein, der Wortlaut von Nummer 6 verlangt keinen seitlichen Abstand in Metern. Anders als bei Flugplätzen, Industrieanlagen, Behördengrundstücken oder Bundesfernstraßen in Nummer 1 bis 5 heißt es hier nur „über“ dem Gebiet. Wer außerhalb der Fläche bleibt, überfliegt sie nicht; wer die Fläche überfliegt, fällt unter Nummer 6 — unabhängig davon, ob die App einen 100-Meter-Puffer einzeichnet.

In Foren entsteht die 100-Meter-Idee, weil dieselbe Vorschrift an anderen Stellen ausdrücklich „innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern“ formuliert und Apps den Flugradius um den Standort legen. Das ist kein gesetzlicher Puffer um das Naturschutzgebiet. Die Fläche selbst steht in der DIPUL-Karte; nach § 21j Absatz 1 Satz 2 LuftVO gilt § 21h auch ohne diese Ausweisung.

Darf ich im Naturschutzgebiet starten, wenn ich über 100 Meter fliege?

Nur wenn kein Nationalpark vorliegt und alle vier Buchstaben a bis d gleichzeitig erfüllt sind. Buchstabe b verlangt, dass der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet. Start und Landung erwähnt der Verordnungstext nicht extra; ob ein kurzer Steig- oder Sinkflug unter 100 Metern noch „Betrieb in mehr als 100 Metern“ ist, ist Auslegung, kein eigener Satz im Gesetz. Wer im Gebiet in wenigen Metern Höhe startet, erfüllt die Höhenbedingung nach dieser Lesart nicht. Buchstabe a schließt Sport und Freizeit aus. Ein gewerblicher Überflug, der außerhalb startet, über 100 Meter bleibt und für den Auftrag unumgänglich ist, kann die Ausnahme tragen — ein Freizeitstart im Schutzgebiet auf 40 Meter nicht.

Die folgenden Fälle sind durchgerechnete Szenarien, keine Gerichtsentscheidungen. Die Betriebsvoraussetzungen stehen in § 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO; die Bußgeldverweisung in § 44 Absatz 1 Nummer 17d LuftVO in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Nummer 10 LuftVG und § 58 Absatz 3 LuftVG (Geldbuße bis 50.000 Euro).

Fall 1 — 249-g-Hobbydrohne in 40 m: Der Flug dient der Freizeit, die Höhe liegt nicht über 100 Metern, eine Zustimmung fehlt. Buchstaben a und b scheitern; Nummer 7 Buchstabe b (Wohngrundstücke) greift nicht. Der Betrieb ist unzulässig.

Fall 2 — Vermessung in 110 m über demselben Naturschutzgebiet: Kein Sport oder Freizeit, Höhe über 100 Meter, Schutzzweck bekannt, Überflug für die Trassenaufnahme unumgänglich, kein Nationalpark. Dann können a bis d den Betrieb ohne ausdrückliche Zustimmung zulassen. Fehlt ein Kriterium — etwa 90 Meter statt mehr als 100 Meter —, fällt die Ausnahme weg.

Fall 3 — derselbe Vermessungsflug über einem Nationalpark: Die Buchstaben a bis d sind „mit Ausnahme von Nationalparks“ nicht anwendbar. Es bleiben Zustimmung der Naturschutzbehörde oder abweichendes Landesrecht. Eine luftrechtliche Zulassung nach § 21i LuftVO ersetzt nach Absatz 3 nicht automatisch das Naturschutzrecht der Länder.

Ausnahmegenehmigung durch Naturschutz- und Luftfahrtbehörde

Es gibt zwei getrennte Behördenwege, die sich nicht gegenseitig ersetzen. Die zuständige Naturschutzbehörde kann dem Betrieb nach § 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO ausdrücklich zustimmen. Daneben kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes nach § 21i Absatz 1 LuftVO in begründeten Fällen den Betrieb in den geografischen Gebieten des § 21h über die dort festgelegten Regelungen hinaus zulassen, wenn der Betrieb nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt — der Verordnungstext nennt insbesondere Datenschutz sowie Natur- und Umweltschutz — und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.

§ 21i Absatz 3 LuftVO lässt Schutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und das Naturschutzrecht der Länder unberührt. Eine luftrechtliche Genehmigung ist deshalb kein Freibrief gegen die Schutzgebietsverordnung. Freizeitzwecke bleiben bei den allgemeinen Erleichterungen der Nummer 6 ausgeschlossen.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß?

Wer entgegen § 21h Absatz 3 LuftVO und § 21h Absatz 4 LuftVO ein unbemanntes Fluggerät betreibt, handelt nach § 44 Absatz 1 Nummer 17d LuftVO ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 LuftVG. Die Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 10 LuftVG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 58 Absatz 3 LuftVG). Das tatsächlich verhängte Bußgeld richtet sich im Einzelfall nach Schwere, Vorsatz oder Fahrlässigkeit; der gesetzliche Rahmen ist die Obergrenze, kein Regelsatz.

Mehr zur Verweisungskette steht im Ratgeber Bußgeld beim Drohnenflug.

Häufige Fragen

Darf ich mit der Drohne in einem Naturschutzgebiet fliegen?

Nein. Über Naturschutzgebieten nach § 23 Absatz 1 BNatSchG, Nationalparks nach § 24 BNatSchG und Gebieten nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 BNatSchG ist der Betrieb nach § 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO nur zulässig, wenn die zuständige Naturschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat, das Landesrecht abweichend regelt oder — mit Ausnahme von Nationalparks — alle vier Kriterien der Buchstaben a bis d gleichzeitig erfüllt sind. Freizeit- und Sportflüge erfüllen Buchstabe a nicht.

Gilt das Verbot auch für Drohnen unter 250 g?

Ja. § 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO knüpft nicht an die Startmasse. Die 0,25-Kilogramm-Erleichterung steht in Nummer 7 Buchstabe b und gilt nur für Wohngrundstücke, nicht für Naturschutzgebiete.

Brauche ich 100 Meter Abstand zum Rand des Naturschutzgebiets?

Nein, § 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO verlangt keinen seitlichen Abstand in Metern. Der Tatbestand lautet „über“ dem Gebiet — anders als Nummer 1 bis 5, die ausdrücklich einen seitlichen Abstand nennen. Wer außerhalb der Fläche bleibt, überfliegt sie nicht; wer sie überfliegt, fällt unter Nummer 6. Die DIPUL-Karte zeigt die Fläche, nicht automatisch einen 100-Meter-Puffer.

Darf ich im Naturschutzgebiet starten, wenn ich über 100 Meter fliege?

Nur wenn alle vier Kriterien der Buchstaben a bis d erfüllt sind und kein Nationalpark vorliegt. Buchstabe b verlangt, dass der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet; Start und Landung nennt der Verordnungstext nicht gesondert. Ein Start in wenigen Metern Höhe im Gebiet erfüllt diese Höhenbedingung nach dieser Lesart nicht. Buchstabe a schließt Sport und Freizeit aus. Ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde oder abweichendes Landesrecht reicht die 100-Meter-Höhe allein nicht.

Gilt die 100-Meter-Regel auch im Nationalpark?

Nein. § 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO nimmt Nationalparks von den Buchstaben a bis d ausdrücklich aus („mit Ausnahme von Nationalparks“). Dort bleiben die ausdrückliche Zustimmung der Naturschutzbehörde oder eine abweichende landesrechtliche Regelung.

Darf ich in einem Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark fliegen?

§ 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO nennt Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG und Naturparke nach § 27 BNatSchG nicht. Damit gilt diese LuftVO-Nummer für den Gebietstyp nicht. Landesrechtliche Schutzgebietsverordnungen und das Naturschutzrecht der Länder bleiben nach § 21i Absatz 3 LuftVO unberührt — die konkrete Verordnung kann Drohnen trotzdem verbieten. Naturparke bestehen nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG überwiegend aus Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten; die Teilflächen sind einzeln zu prüfen.

Welche Strafe droht, wenn ich trotzdem im Naturschutzgebiet fliege?

Ein Betrieb entgegen § 21h Absatz 3 LuftVO ist nach § 44 Absatz 1 Nummer 17d LuftVO eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 LuftVG. Die Geldbuße kann nach § 58 Absatz 3 LuftVG bis zu 50.000 Euro betragen.

Wie bekomme ich eine Ausnahmegenehmigung?

Zwei getrennte Wege: Die zuständige Naturschutzbehörde kann dem Betrieb nach § 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO ausdrücklich zustimmen. Zusätzlich kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes nach § 21i Absatz 1 LuftVO in begründeten Fällen den Betrieb über die Regelungen des § 21h hinaus zulassen; nach § 21i Absatz 3 bleibt das Naturschutzrecht der Länder unberührt.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Community-Qualitätssignale (keine Rechtsquellen): drohnen-forum.de, Threads „Flug am Rande eines Naturschutzgebieters“ und „Naturschutzgebiet (Starten / Landen)“ — wiederkehrende Verwechslung von Randabstand, 250-g-Regel und Start unter 100 Metern; Reddit r/DrohnenDE zur Abgrenzung Landschaftsschutzgebiet gegen Naturschutzgebiet. Stand: 09/2026 — Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung der genannten Rechtsvorschriften. Keine Rechtsberatung.

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