Drohne im Naturschutzgebiet: Regeln, Ausnahmen & Strafen
Zuletzt aktualisiert: · Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de
Immer wieder fragen Drohnenpiloten: Darf ich für ein tolles Landschaftsvideo kurz über einem Naturschutzgebiet kreisen? Die rechtliche Antwort ist eindeutig und in § 21h LuftVO strikt geregelt. Es gibt aber für bestimmte Zwecke Ausnahmen.
Stand: 07.08.2026
Darf ich mit der Drohne im Naturschutzgebiet fliegen?
Nein, das Fliegen von Drohnen in Naturschutzgebieten, Nationalparks sowie Natura 2000-Gebieten ist gemäß § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO grundsätzlich untersagt. Dieses Verbot dient dem Schutz sensibler Ökosysteme sowie der Vermeidung von Störungen bei wildlebenden Tieren.
Das Gesetz enthält jedoch Ausnahmen. Es gibt drei unabhängige Wege, wie ein Überflug erlaubt sein kann:
- Zustimmung der Naturschutzbehörde: Die zuständige Naturschutzbehörde stimmt dem Betrieb ausdrücklich zu (gilt für Naturschutzgebiete, Nationalparks und Natura 2000-Gebiete).
- Abweichende landesrechtliche Regelung: Der Betrieb ist nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt (z.B. in der konkreten Schutzgebietsverordnung des Bundeslandes). Piloten müssen daher immer zusätzlich zur LuftVO die lokalen Verordnungen prüfen.
- Die 4-Kriterien-Ausnahme (nicht in Nationalparks): Ohne Einzelzustimmung darf geflogen werden, wenn alle vier folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Der Betrieb erfolgt nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung.
- Der Flug findet in einer Höhe von mehr als 100 Metern statt.
- Der Fernpilot kennt den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes und berücksichtigt diesen in angemessener Weise.
- Die Luftraumnutzung ist zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich.
Für den klassischen Hobby- und Freizeitflieger bedeutet dies: Ein Flug über Naturschutzgebieten ist auch in mehr als 100 Metern Höhe verboten, da die Ausnahme für Freizeitzwecke explizit ausgeschlossen ist. Prüfen Sie vor jedem Flug die Gebiete über offizielle Karten wie die DIPUL-App und informieren Sie sich über das jeweilige Landesrecht. Mehr dazu im Ratgeber Flugverbotszonen.
Was passiert bei einem Verstoß (Strafen & Bußgelder)?
Ein Verstoß gegen das Überflugverbot im Naturschutzgebiet stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Gemäß § 58 LuftVG können derartige Verstöße im Bereich der Drohnen-Flugverbote mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Das tatsächlich verhängte Bußgeld richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verstoßes sowie nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit; der gesetzliche Rahmen reicht bis 50.000 Euro. Mehr zu Strafen finden Sie im Ratgeber Bußgeld Drohnenflug.
§ 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO im Wortlaut
a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,
b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,
c) wenn der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und
d) wenn die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist“
Wie bekomme ich eine Ausnahmegenehmigung?
Wenn die Ausnahmekriterien des § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO (Zustimmung der Naturschutzbehörde oder die 100-Meter-Regel für nicht-Freizeitzwecke) nicht greifen, kann in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme nach § 21i LuftVO beantragt werden. Zuständig hierfür ist jedoch die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes (nicht das Landratsamt/Naturschutzbehörde).
Wichtig: Gemäß § 21i Abs. 3 LuftVO bleibt das Landes-Naturschutzrecht unberührt. Das bedeutet, dass eine luftrechtliche Genehmigung der Luftfahrtbehörde eine eventuell zusätzlich notwendige naturschutzrechtliche Erlaubnis nicht automatisch ersetzt. Piloten müssen immer zusätzlich die konkrete Schutzgebietsverordnung prüfen. Die Erteilung von Ausnahmen steht im Ermessen der Behörden und Freizeitzwecke sind von den allgemeinen Erleichterungen explizit ausgeschlossen.
Gilt das Verbot auch für Drohnen unter 250g (z.B. DJI Mini)?
Ein häufiger Irrglaube ist, dass Drohnen unter 250g Startgewicht praktisch überall fliegen dürfen. Das ist falsch. Das Verbot des § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO für Naturschutzgebiete gilt für alle unbemannten Fluggeräte, völlig unabhängig von ihrem Gewicht. Selbst eine C0-Drohne unter 250g darf ohne explizite Ausnahme nicht aufsteigen. Die Gewichtsgrenzen spielen bei Gebieten nach Nr. 7 eine Rolle, aber nicht bei Naturschutzgebieten.
Häufige Fragen zur Drohne im Naturschutzgebiet
Darf ich mit der Drohne in einem Naturschutzgebiet fliegen?
Nein, das Fliegen von Drohnen in Naturschutzgebieten, Nationalparks sowie Natura 2000-Gebieten ist gemäß § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO grundsätzlich verboten, es sei denn, die Naturschutzbehörde stimmt ausdrücklich zu. Ausnahmen bestehen für Flüge zu nicht-Sport-/Freizeitzwecken über 100 Meter Höhe (außerhalb von Nationalparks).
Welche Strafe droht, wenn ich trotzdem im Naturschutzgebiet fliege?
Ein Verstoß gegen das Flugverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem LuftVG dar und kann mit hohen Bußgeldern (nach § 58 LuftVG bis zu 50.000 Euro im Höchstfall) geahndet werden.
Gilt das Verbot auch für Drohnen unter 250g (z. B. DJI Mini)?
Ja. Das Flugverbot nach § 21h LuftVO für Naturschutzgebiete gilt für alle unbemannten Fluggeräte unabhängig von ihrem Gewicht. Auch Drohnen unter 250 Gramm dürfen dort nicht fliegen, wenn die strengen Ausnahmekriterien nicht erfüllt sind.
Wie bekomme ich eine Ausnahmegenehmigung?
Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann nach § 21i LuftVO im begründeten Einzelfall Ausnahmen vom Betriebsverbot zulassen. Zudem erlaubt § 21h LuftVO den Flug direkt, wenn die zuständige Naturschutzbehörde ausdrücklich zustimmt.
Gilt die 100-Meter-Regel auch im Nationalpark?
Nein, in Nationalparks ist die 4-Kriterien-Ausnahme (inkl. der 100-Meter-Regel) nicht anwendbar. Gemäß § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO sind Nationalparks davon explizit ausgenommen ("mit Ausnahme von Nationalparks"). Dort greift nur die Zustimmung der Naturschutzbehörde oder eine abweichende Landesregelung.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO — Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten: gesetze-im-internet.de
- § 21i LuftVO — Zulassung von Ausnahmen vom Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch die Luftfahrtbehörden der Länder: gesetze-im-internet.de
- § 58 LuftVG — Bußgeldvorschriften: gesetze-im-internet.de
Hinweis: drohnenfuehrerschein-trainer.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und kein Ersatz für Rechtsberatung.