Drohne fliegen am Flughafen Abstand: 1,5 km vs 1 km und Kontrollzonen
Zuletzt aktualisiert: · Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de
Eine der häufigsten Fragen vor dem ersten Drohnenflug: Wie nah darf ich eigentlich an einen Flughafen oder Flugplatz heranfliegen? Die Regeln in Deutschland sorgen oft für Verwirrung, weil es auf den exakten Typ des Flugplatzes ankommt. Das Gesetz macht einen großen Unterschied zwischen einem internationalen Flughafen und einem kleinen Segelflugplatz.
Stand: 08/2026
Abstand zu kleinen Flugplätzen: 1,5 Kilometer
Für alle normalen Flugplätze, die offiziell keine Flughäfen sind, schreibt § 21h Abs. 3 Nr. 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) einen Mindestabstand von 1,5 Kilometern von der Begrenzung des Flugplatzes vor. Dies betrifft beispielsweise regionale Verkehrslandeplätze, Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern oder Segelfluggelände. Ein Überflug oder das Fliegen innerhalb dieses Radius ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung verboten.
Abstand zu großen Flughäfen: 1 Kilometer plus Korridor
Für echte Flughäfen (wie Frankfurt, München oder Köln-Bonn) gilt gemäß § 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO ein seitlicher Abstand von 1.000 Metern (1 km) von der Begrenzung des Flughafens. Zusätzlich darf sich die Drohne innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1.000 Metern (jeweils 500 Meter nach links und rechts) der in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen nicht aufhalten. Hier landen und starten Flugzeuge, weshalb dieser große Sicherheitskorridor zwingend freigehalten werden muss.
Kontrollzonen (CTR) und die 50-Meter-Regel
Viele große Flughäfen sind von einer Kontrollzone (CTR) umgeben, die oft weit in die umliegenden Städte hineinreicht. Nach § 21h Abs. 3 Nr. 9 LuftVO ist das Fliegen von Drohnen in diesen Zonen nur zulässig, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 LuftVO eingeholt wurde. Die Deutsche Flugsicherung (DFS) hat jedoch für viele Flughäfen Allgemeinverfügungen erlassen. Diese erlauben das Fliegen in der Kontrollzone bis zu einer Höhe von 50 Metern, sofern man den unmittelbaren Schutzbereich des Flughafens (die 1 bzw. 1,5 km Distanz) verlässt und sich an alle weiteren Vorschriften hält. Es wird dringend empfohlen, sich mit offiziellen Karten wie dem dipul-Portal (Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt) abzusichern. Verstöße gegen diese Flugverbotszonen können nach § 315 StGB als gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr strafrechtlich verfolgt werden, wie im Artikel zu den Bußgeldern für Drohnenflug-Verstöße detailliert erläutert wird. Wer den Drohnenführerschein macht, sollte sich auch mit den allgemeinen EU-Regeln der Offenen Kategorie A1, A2, A3 vertraut machen.
Entscheidungstabelle: Abstände und Regeln nach LuftVO
| Art des Gebiets | Gesetzlicher Mindestabstand | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Flugplätze (keine Flughäfen) | 1,5 Kilometer von der Begrenzung | § 21h Abs. 3 Nr. 1 LuftVO |
| Flughäfen (z.B. FRA, MUC) | 1.000 Meter (1 km) von der Begrenzung | § 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO |
| Flughafen-An- und Abflugkorridor | 5 Kilometer lang, 1 Kilometer breit | § 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO |
| Kontrollzone (CTR) | Kontrollfreigabe erforderlich (oft bis 50m frei) | § 21h Abs. 3 Nr. 9 LuftVO |
Häufige Fragen
Wie nah darf ich an einem Flughafen Drohne fliegen?
Nach § 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO gilt für große Flughäfen ein Mindestabstand von 1.000 Metern (1 km) zur Begrenzung des Flughafens. Zusätzlich gilt in der Verlängerung der Start- und Landebahnen ein Sperrkorridor von 5 Kilometern Länge und 1 Kilometer Breite (jeweils 500 Meter links und rechts der Bahnmittellinie).
Welcher Abstand gilt zu normalen Flugplätzen?
Für Flugplätze, die keine Flughäfen sind (z.B. regionale Verkehrslandeplätze oder Segelfluggelände), gilt nach § 21h Abs. 3 Nr. 1 LuftVO ein Mindestabstand von 1,5 Kilometern zur Flugplatzbegrenzung.
Darf ich in einer Kontrollzone (CTR) Drohne fliegen?
Grundsätzlich ist das Fliegen in Kontrollzonen nach § 21h Abs. 3 Nr. 9 LuftVO nur mit einer Flugverkehrskontrollfreigabe der Deutschen Flugsicherung (DFS) erlaubt. Für viele Flughäfen gibt es jedoch pauschale Freigaben bis 50 Meter Flughöhe, wenn man sich außerhalb des inneren 1,5-km-Bereichs befindet.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), § 21h Abs. 3 Nr. 1: Betriebsverbot über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind. gesetze-im-internet.de
- Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), § 21h Abs. 3 Nr. 2: Betriebsverbot innerhalb 1.000 Metern von Flughäfen sowie im 5-km-Korridor der An- und Abfluglinien. gesetze-im-internet.de
- Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), § 21h Abs. 3 Nr. 9: Flugverkehrskontrollfreigabe für Kontrollzonen erforderlich. gesetze-im-internet.de
Community-Qualitätssignale (keine Rechtsquellen): Verwirrung über den Unterschied zwischen Flughafen und Flugplatz, 1 km vs 1,5 km. Stand: 08/2026 — Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung der genannten Rechtsvorschriften. Keine Rechtsberatung.
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