Drohne fliegen am Flughafen Abstand: 1,5 km vs 1 km und Kontrollzonen
Zuletzt aktualisiert: · Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de
Eine der häufigsten Fragen vor dem ersten Drohnenflug: Wie nah darf ich eigentlich an einen Flughafen oder Flugplatz heranfliegen? Die Regeln in Deutschland sorgen oft für Verwirrung, weil es auf den exakten Typ des Flugplatzes ankommt. Das Gesetz macht einen großen Unterschied zwischen einem internationalen Flughafen und einem kleinen Segelflugplatz.
Stand: 08/2026
Abstand zu kleinen Flugplätzen: 1,5 Kilometer
Für alle normalen Flugplätze, die offiziell keine Flughäfen sind, schreibt § 21h Abs. 3 Nr. 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) einen Mindestabstand von 1,5 Kilometern von der Begrenzung des Flugplatzes vor. Dies betrifft beispielsweise regionale Verkehrslandeplätze, Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern oder Segelfluggelände. Ein Überflug oder das Fliegen innerhalb dieses Radius ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung verboten.
Abstand zu großen Flughäfen: 1 Kilometer plus Korridor
Für echte Flughäfen (wie Frankfurt, München oder Köln-Bonn) gilt gemäß § 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO ein seitlicher Abstand von 1.000 Metern (1 km) von der Begrenzung des Flughafens. Zusätzlich darf sich die Drohne innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1.000 Metern beiderseits der in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen nicht aufhalten. Hier landen und starten Flugzeuge, weshalb dieser große Sicherheitskorridor zwingend freigehalten werden muss.
Kontrollzonen (CTR) und die 50-Meter-Regel
Viele große Flughäfen sind von einer Kontrollzone (CTR) umgeben, die oft weit in die umliegenden Städte hineinreicht. Nach § 21h Abs. 3 Nr. 9 LuftVO ist das Fliegen von Drohnen in diesen Zonen nur zulässig, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 LuftVO eingeholt wurde. Die Deutsche Flugsicherung (DFS) hat jedoch für viele Flughäfen Allgemeinverfügungen erlassen. Diese erlauben das Fliegen in der Kontrollzone bis zu einer Höhe von 50 Metern, sofern man den unmittelbaren Schutzbereich des Flughafens (die 1 bzw. 1,5 km Distanz) verlässt und sich an alle weiteren Vorschriften hält. Es wird dringend empfohlen, sich mit offiziellen Karten wie dem dipul-Portal (Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt) abzusichern. Verstöße gegen diese Flugverbotszonen können nach § 315 StGB als gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr strafrechtlich verfolgt werden, wie im Artikel zu den Bußgeldern für Drohnenflug-Verstöße detailliert erläutert wird. Wer den Drohnenführerschein macht, sollte sich auch mit den allgemeinen EU-Regeln der Offenen Kategorie A1, A2, A3 vertraut machen.
Praxisbeispiel: Drei durchgerechnete Standorte
Die reinen Meterangaben aus § 21h LuftVO wirken abstrakt, bis man sie auf einen konkreten Standort anwendet. Drei Beispiele zeigen, wo die Grenze in der Praxis tatsächlich verläuft.
Beispiel 1 — der Segelflugplatz: Eine Wiese liegt laut Kartendienst 1.200 Meter von der Begrenzung eines Segelfluggeländes entfernt. Das klingt nach sicherem Abstand, ist es aber nicht: 1.200 Meter sind weniger als die vorgeschriebenen 1.500 Meter nach § 21h Abs. 3 Nr. 1 LuftVO. Der Standort liegt damit noch innerhalb der Schutzzone — ein Start ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Flugleitung unzulässig, auch wenn der Flugplatz selbst nicht zu sehen ist.
Beispiel 2 — der Anflugkorridor: Ein Fernpilot steht 1.400 Meter seitlich der Landebahn eines internationalen Flughafens — außerhalb der 1.000-Meter-Zone nach § 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO. Trotzdem ist der Start dort verboten, wenn sich die Position in der Verlängerung der Bahnmittellinie befindet: Der Sperrkorridor reicht 5 Kilometer in An- und Abflugrichtung und erstreckt sich beiderseits der Mittellinie auf 1.000 Meter. Der seitliche Abstand zur Landebahn allein reicht hier also nicht aus — maßgeblich ist die Lage zur verlängerten Bahnachse.
Beispiel 3 — die Kontrollzonen-Prüfung: Vor dem Start am dipul-Portal (dipul.de) den geplanten Standort eingeben. Zeigt die Karte eine rot markierte Kontrollzone, ist der Flug nur mit vorheriger Flugverkehrskontrollfreigabe der Deutschen Flugsicherung (DFS) zulässig. Zeigt sie eine Freigabe bis 50 Meter Flughöhe außerhalb des inneren 1- bzw. 1,5-km-Bereichs, gilt dieses Höhenlimit strikt — schon ein Steigflug auf 60 Meter überschreitet die Freigabe und macht aus einem erlaubten einen unerlaubten Flug. Wer trotzdem ohne Freigabe in eine Kontrollzone oder Sperrzone einfliegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit: Verstöße gegen die geografischen Gebiete nach § 21h LuftVO sind bußgeldbewehrt, der Rahmen reicht je nach einschlägiger Verweisnorm bis zu 10.000, 30.000 oder 50.000 Euro (Details im Ratgeber Bußgeld beim Drohnenflug). Wie real verhängte Bußgelder bei Abstandsverstößen ausfallen können, zeigt ein vom Amtsgericht Schwerin entschiedener Fall (Urteil vom 5. April 2023): Dort wurden unter anderem unterschrittene Mindestabstände zu Infrastruktur mit 1.250 Euro geahndet — auch wenn es in jenem Fall nicht um einen Flughafen ging, belegt er, dass Abstandsverstöße real geahndet werden und nicht nur auf dem Papier stehen.
Entscheidungstabelle: Abstände und Regeln nach LuftVO
| Art des Gebiets | Gesetzlicher Mindestabstand | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Flugplätze (keine Flughäfen) | 1,5 Kilometer von der Begrenzung | § 21h Abs. 3 Nr. 1 LuftVO |
| Flughäfen (z.B. FRA, MUC) | 1.000 Meter (1 km) von der Begrenzung | § 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO |
| Flughafen-An- und Abflugkorridor | 5 Kilometer lang, 1 Kilometer breit | § 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO |
| Kontrollzone (CTR) | Kontrollfreigabe erforderlich (oft bis 50m frei) | § 21h Abs. 3 Nr. 9 LuftVO |
Häufige Fragen
Wie nah darf ich an einem Flughafen Drohne fliegen?
Nach § 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO gilt für große Flughäfen ein Mindestabstand von 1.000 Metern (1 km) zur Begrenzung des Flughafens. Zusätzlich gilt in der Verlängerung der Start- und Landebahnen ein Sperrkorridor von 5 Kilometern Länge, der beiderseits der Bahnmittellinie 1.000 Meter weit reicht.
Welcher Abstand gilt zu normalen Flugplätzen?
Für Flugplätze, die keine Flughäfen sind (z.B. regionale Verkehrslandeplätze oder Segelfluggelände), gilt nach § 21h Abs. 3 Nr. 1 LuftVO ein Mindestabstand von 1,5 Kilometern zur Flugplatzbegrenzung.
Darf ich in einer Kontrollzone (CTR) Drohne fliegen?
Grundsätzlich ist das Fliegen in Kontrollzonen nach § 21h Abs. 3 Nr. 9 LuftVO nur mit einer Flugverkehrskontrollfreigabe der Deutschen Flugsicherung (DFS) erlaubt. Für viele Flughäfen gibt es jedoch pauschale Freigaben bis 50 Meter Flughöhe, wenn man sich außerhalb des inneren 1,5-km-Bereichs befindet.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), § 21h Abs. 3 Nr. 1: Betriebsverbot über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind. gesetze-im-internet.de
- Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), § 21h Abs. 3 Nr. 2: Betriebsverbot innerhalb 1.000 Metern von Flughäfen sowie im 5-km-Korridor der An- und Abfluglinien. gesetze-im-internet.de
- Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), § 21h Abs. 3 Nr. 9: Flugverkehrskontrollfreigabe für Kontrollzonen erforderlich. gesetze-im-internet.de
Community-Qualitätssignale (keine Rechtsquellen): Verwirrung über den Unterschied zwischen Flughafen und Flugplatz, 1 km vs 1,5 km. Stand: 08/2026 — Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung der genannten Rechtsvorschriften. Keine Rechtsberatung.
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