Remote ID Drohne: direkte Fernidentifizierung, Pflicht und Ausnahmen

Zuletzt aktualisiert: · Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de

„Meine Mini ist unter 250 g — muss ich Remote ID aktivieren?“ und „Unterscheidet sich die e-ID überhaupt von Remote ID?“ sind in Drohnen-Foren wiederkehrende Fragen. Dieser Ratgeber beantwortet sie am Verordnungstext: was direkte Fernidentifizierung ist, welche Klassen sie vorschreiben, welche sechs Datenpunkte übertragen werden — und warum Bestandsdrohnen ohne EU-Klassenkennzeichnung in der offenen Kategorie kein Modul nachrüsten müssen. Aufbauend auf den Unterkategorien A1, A2 und A3 und der Betreiber-e-ID.

Stand: 09/2026

Verantwortlich ist das Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de. Methode: Jede Rechtsaussage wurde am 03.09.2026 gegen den konsolidierten Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 (Stand 24.06.2025) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (Stand 01.05.2025) auf EUR-Lex sowie gegen § 58 LuftVG auf gesetze-im-internet.de geprüft. Zweck: Prüfungskandidaten sollen Klasse, Sendepflicht und e-ID nicht verwechseln. Der Text ist automatisiert erstellt und gegen den Verordnungswortlaut verifiziert; er ersetzt keine Rechtsberatung.

C1–C3
Remote ID Pflicht
6
übertragene Datenpunkte
C0 + C4
ohne Pflicht
lokal
offenes Übertragungsprotokoll

Was ist direkte Fernidentifizierung (Remote ID)?

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 definiert in Artikel 3 Nummer 31 die direkte Fernidentifizierung als ein System, das die lokale Übertragung von Informationen über ein im Betrieb befindliches unbemanntes Luftfahrzeug gewährleistet und auch dessen Kennzeichnung umfasst, sodass diese Informationen ohne physischen Zugang zum Luftfahrzeug abgerufen werden können.

Praktisch sendet die Drohne während des Flugs Kenndaten in die Umgebung — mit einem offenen und dokumentierten Übertragungsprotokoll, das von vorhandenen Mobilfunkgeräten innerhalb des Sendebereichs empfangen werden kann. Das folgt aus Anhang Teil 2 Nummer 12 Buchstabe b der EU 2019/945, nicht aus einer herstellerspezifischen Funktechnik.

Remote ID ist nicht dasselbe wie die e-ID. Die e-ID ist die alphanumerische UAS-Betreibernummer, die das Luftfahrt-Bundesamt bei der Registrierung ausstellt. UAS-Betreiber, die die Bedingungen von Artikel 14 Absatz 5 der EU 2019/947 erfüllen, bringen ihre Registrierungsnummer nach Artikel 14 Absatz 8 auf jedem unbemannten Luftfahrzeug an. Remote ID ist das Sendesystem, das diese Nummer und weitere Flugdaten lokal überträgt. Details zur physischen Kennzeichnung stehen im Ratgeber zur Registrierung.

Welche Drohnen-Klassen brauchen Remote ID?

In der Kategorie Offen müssen bestimmte Klassen mit einem eingeschalteten und aktualisierten System für die direkte Fernidentifizierung betrieben werden. Die Pflicht steht in UAS.OPEN.020 Nummer 5 Buchstabe d (A1/C1), UAS.OPEN.030 Nummer 3 (A2/C2) und UAS.OPEN.040 Nummer 4 Buchstaben c und d (A3/C2 und C3). Für Klasse C0 verlangt UAS.OPEN.020 Nummer 5 Buchstabe c nur die Erfüllung der Klassenanforderungen nach Teil 1 des Anhangs der EU 2019/945 — und Teil 1 Nummer 9 verlangt dort lediglich ein EASA-Informationsblatt, keine direkte Fernidentifizierung.

KlasseUnterkategorie(n)Remote ID Pflicht?Rechtsgrundlage
C0A1 / A3NeinEU 2019/945 Anhang Teil 1 Nr. 9; UAS.OPEN.020 Nr. 5 Buchst. c
C1A1JaUAS.OPEN.020 Nr. 5 Buchst. d
C2A2 und A3JaUAS.OPEN.030 Nr. 3; UAS.OPEN.040 Nr. 4 Buchst. c
C3A3Ja, außer gefesseltUAS.OPEN.040 Nr. 4 Buchst. d; EU 2019/945 Anhang Teil 4 Nr. 9
C4A3NeinUAS.OPEN.040 Nr. 4 Buchst. e; EU 2019/945 Anhang Teil 5 ohne Remote-ID-Punkt

Klasse C4 hat keine Remote-ID-Pflicht: UAS.OPEN.040 Nummer 4 Buchstabe e enthält den Remote-ID-Satz nicht, den Buchstaben c und d für C2 und C3 vorschreiben. Anhang Teil 5 der EU 2019/945 enthält ebenfalls keinen Remote-ID-Punkt.

Was überträgt das Remote-ID-System?

EU 2019/945 Anhang Teil 2 Nummer 12 Buchstabe b (Klasse C1) listet sechs Datenpunkte, die während der gesamten Flugdauer in Echtzeit direkt und regelmäßig zu übertragen sind. Die Anforderungen für C2 (Anhang Teil 3 Nummer 14) und C3 (Anhang Teil 4 Nummer 9) sind insoweit identisch:

  1. UAS-Betreibernummer und Überprüfungscode des Eintragungsmitgliedstaats — es sei denn, die Konsistenzprüfung nach Buchstabe a wird nicht bestanden.
  2. Eindeutige physische Seriennummer des UA nach ANSI/CTA-2063-2019.
  3. Zeitstempel sowie geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt.
  4. Streckenverlauf (im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden) und Geschwindigkeit über Grund.
  5. Geografische Position des Fernpiloten oder — falls nicht verfügbar — des Startpunkts.
  6. Hinweis auf den Notstatus des UAS.

Das System muss eine Manipulation seiner Funktion erschweren (Buchstabe c). Das Protokoll muss offen und dokumentiert sein. Klarname und Anschrift gehören nicht zu den sechs Punkten; die Betreibernummer ist eine Registrierungskennung. Wer sie einer Person zuordnen darf, richtet sich nach dem nationalen Registrierungssystem, nicht nach dem Funksignal selbst.

Unabhängig von Remote ID gelten beim Kamerabetrieb die Datenschutzregeln — dazu der Ratgeber zum Datenschutz beim Drohnenfliegen.

Was müssen Fernpiloten konkret tun?

Die Verordnung verlangt den Betrieb mit einem eingeschalteten und aktualisierten System. Anhang Teil 2 Nummer 12 Buchstabe a verlangt außerdem, dass die UAS-Betreibernummer hochgeladen werden kann und das System die Integrität der vollständigen Zeichenkette prüft; bei Unstimmigkeiten sendet das UAS eine Fehlermeldung an den Betreiber.

In Community-Diskussionen taucht regelmäßig dieselbe Verwechslung auf: C0- oder Bestandsdrohnen brauchen in der App keine Remote-ID-Nummer — C1 schon. Wer eine C1-Drohne startet, ohne die Betreibernummer hochgeladen zu haben, betreibt sie nicht mit einem aktualisierten System im Sinne von UAS.OPEN.020 Nummer 5 Buchstabe d.

Die Sendepflicht ist nicht an die Tageszeit gebunden. Beim Nachtflug bleibt Remote ID für C1, C2 und C3 dieselbe Betriebspflicht; zusätzlich verlangt UAS.OPEN.060 ein grünes Blinklicht.

Bestandsdrohnen, Zusatzgerät und gefesselte C3

Wer eine ältere Drohne ohne EU-Klassenkennzeichnung besitzt, muss in der Kategorie Offen kein Remote-ID-Modul nachrüsten. Die Betriebspflicht in EU 2019/947 knüpft an die Klassen C1, C2 und C3. Bestandsdrohnen, die vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden, fliegen nach Artikel 20 — in A1 unter 250 g, sonst in A3 unter 25 kg. Siehe den Ratgeber zu Bestandsdrohnen ohne C-Klasse.

EU 2019/945 Anhang Teil 6 definiert ein optionales Zusatzgerät für die direkte Fernidentifizierung. Es überträgt nur fünf der sechs Datenpunkte: den Hinweis auf den Notstatus (Punkt vi der Klassen C1–C3) sieht Teil 6 Nummer 3 nicht vor. Datenpunkt (ii) ist die Seriennummer des Zusatzgeräts, nicht die des UA. Ein Zwang zum Einbau für Bestandsdrohnen in der offenen Kategorie folgt daraus nicht.

Praxisbeispiel: Wann Remote ID Pflicht ist — und wann nicht

Die folgenden Fälle sind durchgerechnete Szenarien, keine Gerichtsentscheidungen. Die Klassenpflichten stammen aus UAS.OPEN.020 Nummer 5, UAS.OPEN.030 Nummer 3 und UAS.OPEN.040 Nummer 4; der Bußgeldrahmen aus § 58 Absatz 2 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 3 LuftVG.

Fall 1 — C0 ohne Sendemodul: Ein Fernpilot startet eine als Klasse C0 gekennzeichnete Kameradrohne. Anhang Teil 1 der EU 2019/945 enthält keinen Remote-ID-Punkt. UAS.OPEN.020 Nummer 5 Buchstaben a bis c verlangen für C0, für Bestandsdrohnen unter 250 g nach Artikel 20 Buchstabe a und für privat hergestellte UAS unter 250 g kein eingeschaltetes System. Der Flug ohne Remote ID ist insoweit zulässig. Die physische e-ID-Kennzeichnung kann trotzdem Pflicht sein, wenn eine Kamera personenbezogene Daten erfassen kann.

Fall 2 — Klasse C1, System ausgeschaltet: Derselbe Pilot fliegt später eine C1-Drohne in A1. UAS.OPEN.020 Nummer 5 Buchstabe d verlangt den Betrieb mit eingeschaltetem und aktualisiertem System. Schaltet er es ab, liegt ein Betreiberverstoß gegen UAS.OPEN.020 Nummer 5 vor. Nach § 58 Absatz 2 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 3 LuftVG kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Dieselbe Betreiberpflicht gilt in A2 für C2 und in A3 für C2 und C3. Zum Bußgeldrahmen siehe den Bußgeld-Ratgeber.

Fall 3 — Bestandsdrohne und Klasse C4: Eine 2022 in Verkehr gebrachte Kameradrohne ohne C-Label hat in der offenen Kategorie keine Remote-ID-Pflicht. Ein Zusatzgerät nach Teil 6 darf, muss aber nicht. Eine C4-Drohne in A3 fällt unter UAS.OPEN.040 Nummer 4 Buchstabe e — dort fehlt der Remote-ID-Satz.

Häufige Fragen

Brauche ich für meine Drohne unter 250 g (Klasse C0) Remote ID?

Nein. Die Klasse C0 enthält in EU 2019/945 Anhang Teil 1 keine Remote-ID-Anforderung — Nummer 9 verlangt dort nur ein Informationsblatt der EASA über die geltenden Beschränkungen und Auflagen. UAS.OPEN.020 Nummer 5 Buchstabe c schreibt für C0 keine direkte Fernidentifizierung vor; die Betriebspflicht gilt erst für die Klassen C1 bis C3.

Was genau überträgt Remote ID — kann jeder meinen Namen lesen?

Übertragen werden sechs Datenpunkte nach EU 2019/945 Anhang Teil 2 Nummer 12 Buchstabe b: UAS-Betreibernummer samt Überprüfungscode, Seriennummer des UA nach ANSI/CTA-2063-2019, Zeitstempel sowie geografische Position und Höhe des UA, Kurs und Geschwindigkeit über Grund, Position des Fernpiloten (alternativ des Startpunkts) sowie ein Hinweis auf den Notstatus des UAS. Kein Klarname, keine Adresse. Eine Zuordnung zur Person ist nur über das Registrierungssystem möglich.

Muss meine Bestandsdrohne (kein C-Label) Remote ID nachrüsten?

Nein. In der Kategorie Offen ist die Remote-ID-Pflicht an die Klassen C1, C2 und C3 geknüpft. Eine Drohne ohne Klassenkennzeichnung, die vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurde, fliegt nach Artikel 20 der EU 2019/947 und hat in der offenen Kategorie keine Remote-ID-Pflicht. Ein Zusatzgerät nach Anhang Teil 6 darf nachgerüstet werden, muss aber nicht.

Wann muss Remote ID eingeschaltet sein?

Beim Betrieb von C1 in A1, C2 in A2 sowie C2 und C3 in A3 muss das System „eingeschaltet und aktualisiert“ sein (UAS.OPEN.020 Nummer 5 Buchstabe d, UAS.OPEN.030 Nummer 3, UAS.OPEN.040 Nummer 4 Buchstaben c und d). Dazu gehört, dass die gültige UAS-Betreibernummer hochgeladen ist. Die Pflicht gilt unabhängig von der Tageszeit, also auch beim Nachtflug.

Was ist der Unterschied zwischen e-ID und Remote ID?

Die e-ID ist die UAS-Betreibernummer aus der LBA-Registrierung; UAS-Betreiber, die die Bedingungen von Artikel 14 Absatz 5 erfüllen, bringen sie nach Artikel 14 Absatz 8 der EU 2019/947 auf jedem unbemannten Luftfahrzeug an. Remote ID ist das Sendesystem, das diese Nummer und weitere Flugdaten lokal überträgt. Beides ist Pflicht für bestimmte Klassen — aber aus unterschiedlichen Vorschriften.

Gilt Remote ID auch für eine gefesselte C3-Drohne?

Nein. EU 2019/945 Anhang Teil 4 Nummer 9 verlangt die direkte Fernidentifizierung für Klasse C3 nur „sofern nicht gefesselt“. Für Klasse C2 gilt diese Ausnahme nicht: Anhang Teil 3 Nummer 14 verlangt Remote ID ohne Fessel-Vorbehalt.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Community-Qualitätssignale (keine Rechtsquellen): drohnen-forum.de, Thread zur Mini 4 und Remote ID — wiederkehrende Fragen, ob C0/Bestandsdrohnen eine e-ID in der App brauchen und ab welcher Klasse die Betreibernummer hochgeladen werden muss. Stand: 09/2026 — Maßgeblich ist stets die jeweils aktuelle Fassung der genannten Rechtsvorschriften. Keine Rechtsberatung.

Offene Kategorie A1, A2, A3 →
Unterkategorien und welche Klasse in welcher Unterkategorie fliegen darf
Drohne ohne C-Klasse →
Was Bestandsdrohnen ohne EU-Klassenkennzeichnung dürfen — und was sie nicht müssen
Drohnen-Registrierung und Kennzeichnung →
Die UAS-Betreibernummer, die Remote ID überträgt, kommt aus dem LBA-Portal
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Hinweis: drohnenfuehrerschein-trainer.de ist ein unabhängiges Übungstool zur Prüfungsvorbereitung und kein Ersatz für Rechtsberatung. Die Inhalte dieser Seite geben den Stand der genannten Rechtsvorschriften wieder und dienen ausschließlich der Prüfungsvorbereitung.

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