BOS-Drohnen (Feuerwehr, Polizei, THW): Regeln und Ausnahmen nach § 21k LuftVO

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Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) setzen zunehmend auf Drohnen zur Lageerkundung, Personensuche oder Brandbekämpfung. Da in Notfällen jede Sekunde zählt, hat der Gesetzgeber den Betrieb von Drohnen durch Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste und Katastrophenschutz mit weitreichenden Privilegien ausgestattet. Maßgeblich dafür sind Art. 2 der Basisverordnung (EU) 2018/1139 auf EU-Ebene sowie § 21k LuftVO als ergänzende nationale Regelung — beide Ebenen greifen unterschiedlich weit und sind sauber auseinanderzuhalten.

Sind BOS-Drohnen von der EU-Verordnung befreit?

Ja — und zwar vollständig und unabhängig vom Gewicht der Drohne. Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a der Basisverordnung (EU) 2018/1139 nimmt Luftfahrzeuge, die für Tätigkeiten oder Dienste des Militärs, des Zolls, der Polizei, für Such- und Rettungsdienste, die Brandbekämpfung, die Grenzkontrolle und Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten im öffentlichen Interesse eingesetzt werden, komplett aus dem Anwendungsbereich der EU-Drohnenregeln heraus — vorausgesetzt, der Einsatz erfolgt unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats durch eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Stelle oder in deren Auftrag. Diese sogenannte Bereichsausnahme kennt kein eigenes Gewichtslimit: Eine 30 Kilogramm schwere Löscheinsatz-Drohne der Feuerwehr ist beim echten Einsatz ebenso ausgenommen wie ein 500-Gramm-Quadrocopter der Polizei. Das bedeutet auch, dass das in der EU-Verordnung verankerte Überflugverbot von Menschenansammlungen der Offenen Kategorie auf diese Einsätze nicht direkt anwendbar ist, solange die Sicherheit durch Einsatzkonzepte der Behörden gewährleistet wird.

Was regelt § 21k LuftVO für BOS-Einsätze?

§ 21k LuftVO ergänzt die EU-Ausnahme auf nationaler Ebene um drei eigene Erleichterungen und gilt ausdrücklich für den Betrieb durch oder unter Aufsicht von Behörden bei Aufgabenerfüllung sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen (§ 21k Abs. 1 LuftVO) — erfasst also ausdrücklich auch beauftragte Dienstleister und Piloten, die im Auftrag und unter Aufsicht einer BOS-Stelle fliegen, nicht nur deren eigenes Personal. Der Gesetzeswortlaut nennt für die Befreiung von der Betriebsgenehmigungspflicht nach Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 weiterhin eine Grenze von "weniger als 25 Kilogramm Startmasse".

Diese 25-Kilogramm-Grenze ist in der Praxis überholt: Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat mit Mitteilung vom 20. Juli 2022 (Az. PG UnbLF/6312.1/8326.1) die Rechtsauffassung der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) an das Luftfahrt-Bundesamt und die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt: Für die 25-Kilogramm-Grenze des § 21k Abs. 1 LuftVO "besteht ebenfalls kein Raum mehr", weil echte Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im engeren Sinne (u. a. Polizeien von Bund und Ländern, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die Bundeszollverwaltung, Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Katastrophen- und Zivilschutzbehörden samt mitwirkender Hilfsorganisationen) mit ihren hoheitlichen Einsätzen ohnehin schon vollständig und gewichtsunabhängig unter die EU-Totalausnahme aus Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a fallen — eine zusätzliche nationale Gewichtsgrenze liefe für diesen Personenkreis leer. Die förmliche Anpassung des Gesetzestexts war laut BMDV zum Zeitpunkt der Mitteilung "in Planung"; im Wortlaut von § 21k Abs. 1 LuftVO steht die 25-Kilogramm-Zahl bis heute unverändert, wird von LBA und Landesluftfahrtbehörden bei echten BOS im engeren Sinne aber seit dem 20. Juli 2022 nicht mehr angewendet. Wichtig: Für Behörden außerhalb dieses engeren BOS-Kreises greift § 21k LuftVO nach derselben Mitteilung überhaupt nicht — dort heißt es wörtlich: "Alle anderen Behörden werden von diesem Paragraphen nicht erfasst." Das gilt unabhängig vom Gewicht der eingesetzten Drohne.

Gelten nationale Flugverbotszonen für Einsatzkräfte?

Die geografischen Betriebsverbote nach § 21h LuftVO sowie das Erlaubnisverfahren nach § 21i LuftVO gelten nach § 21k Abs. 2 LuftVO nicht für den Betrieb unbemannter Fluggeräte durch oder unter Aufsicht der in Absatz 1 genannten Stellen. Einsatzkräfte dürfen daher über ansonsten gesperrten Gebieten wie Naturschutzgebieten, Industrieanlagen, Krankenhäusern oder Bundeswasserstraßen operieren (weitere Zonen im Ratgeber Flugverbotszonen), wenn die Einsatzlage dies erfordert. Wichtig: Diese Ausnahme bezieht sich nur auf die Gebiete des § 21h (sowie das Erlaubnisverfahren nach § 21i). Von Luftsperrgebieten (§ 17 LuftVO) oder der Freigabepflicht in Kontrollzonen (§ 21 LuftVO) entbindet § 21k Abs. 2 nicht.

Entfällt die Pflicht zur Remote ID für BOS?

Ja, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von der Pflicht ausgenommen, Zusatzgeräte für die direkte Fernidentifizierung (Remote ID) zu betreiben. § 21k Abs. 3 LuftVO stellt unmissverständlich klar, dass diese Pflicht nicht gilt, soweit der Einsatz von unbemannten Fluggeräten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde oder Organisation erfolgt. Dies dient dem Eigenschutz der Organisationen und stellt sicher, dass Einsätze durch das Senden der Position nicht gefährdet werden.

Dürfen Feuerwehrleute die Ausnahme privat nutzen?

Nein, die BOS-Ausnahme ist strikt an den konkreten Einsatzauftrag gebunden. Ein Feuerwehrmann, der in seiner Freizeit eine Drohne steuert, fliegt privat und muss alle Vorgaben der EU-Drohnenverordnung sowie die geografischen Gebiete einhalten. Auch Übungs- und Ausbildungsflüge ohne direkten Notfallbezug müssen sich streng an den internen Vorgaben der jeweiligen Luftfahrtbehörden orientieren, da diese die Bereichsausnahme des Art. 2 (3) (a) oft nur für den echten Einsatz oder offizielle Einsatzübungen anerkennen. Private Drohnen unterliegen der regulären Pflicht zur Registrierung und Kennzeichnung.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die BOS-Ausnahme auch für private Flüge von Feuerwehrleuten?

Nein. Die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a VO (EU) 2018/1139 und § 21k LuftVO ist streng zweckgebunden und greift ausschließlich bei Flügen, die zur Erfüllung der sicherheitsrelevanten Aufgaben, z. B. der Brandbekämpfung oder Rettung, stattfinden. Ein privater Flug unterliegt den regulären zivilen Drohnen-Regeln.

Brauchen BOS-Drohnenpiloten den EU-Drohnenführerschein?

Formal luftrechtlich entfällt die Pflicht, da die Tätigkeiten (Militär, Zoll, Polizei, Such- und Rettungsdienste, Brandbekämpfung) nach Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a VO (EU) 2018/1139 nicht in den Anwendungsbereich der EU-Drohnenverordnung fallen. Um jedoch die gesetzlichen Sicherheitsziele der Mitgliedstaaten zu wahren, setzen BOS-Organisationen in der Regel den Erwerb des EU-Kompetenznachweises (A1/A3) oder eigener Befähigungsnachweise voraus.

Dürfen BOS-Drohnen in Flugverbotszonen nach § 21h LuftVO fliegen?

Ja, teilweise. Nach § 21k Abs. 2 LuftVO gelten die geografischen Betriebsverbote aus § 21h LuftVO (z.B. über Naturschutzgebieten, Bundeswasserstraßen, Industrieanlagen) nicht für den Betrieb durch oder unter Aufsicht von BOS-Organisationen. Andere Luftraumregeln wie Luftsperrgebiete (§ 17 LuftVO) oder Flugverkehrskontrollfreigaben in Kontrollzonen (§ 21 LuftVO) bleiben davon jedoch unberührt und müssen beachtet werden.

Müssen BOS-Drohnen eine Remote ID ausstrahlen?

Nein, nach § 21k Abs. 3 LuftVO sind Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben von der Pflicht zur direkten Fernidentifizierung (Remote ID) befreit, solange der Einsatz von unbemannten Fluggeräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfolgt.

Gilt die 25-Kilogramm-Grenze aus § 21k Abs. 1 LuftVO noch?

Der Gesetzeswortlaut nennt die Grenze weiterhin unverändert. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat aber mit Mitteilung vom 20. Juli 2022 klargestellt, dass für sie bei Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im engeren Sinne (u. a. Polizei, THW, Feuerwehr, Rettungsdienste, Zoll, Katastrophenschutz) "kein Raum mehr" besteht, weil deren Einsätze ohnehin schon gewichtsunabhängig unter die EU-Totalausnahme des Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a VO (EU) 2018/1139 fallen. Für Behörden außerhalb dieses engeren Kreises gilt § 21k LuftVO laut derselben Mitteilung dagegen überhaupt nicht — dort heißt es wörtlich: "Alle anderen Behörden werden von diesem Paragraphen nicht erfasst." Das gilt unabhängig vom Gewicht der eingesetzten Drohne.

Zählt auch ein beauftragter externer Pilot zur BOS-Ausnahme?

Ja. § 21k Abs. 1 und 2 LuftVO gelten ausdrücklich für den Betrieb "durch oder unter Aufsicht von" den genannten Behörden und Organisationen. Die Ausnahme erfasst damit auch Dienstleister oder externe Piloten, die im Auftrag und unter Aufsicht einer BOS-Stelle fliegen — nicht nur deren eigenes Personal.

Rechtliche Quellen & Methodik:

  • EU-Basisverordnung (EU) 2018/1139: Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a (vollständige, gewichtsunabhängige Nicht-Anwendbarkeit auf Militär, Zoll, Polizei, Such- und Rettungsdienste, Brandbekämpfung, Grenzkontrolle/Küstenwache u. ä. hoheitliche Tätigkeiten — auch bei Durchführung "in deren Auftrag").
  • Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO): § 21k Abs. 1 (Befreiung von der Betriebsgenehmigungspflicht nach Art. 12 DVO (EU) 2019/947 für den Betrieb durch oder unter Aufsicht der genannten Stellen), Abs. 2 (Befreiung von §§ 21h, 21i LuftVO) und Abs. 3 (Befreiung von der Remote-ID-Pflicht).
  • Mitteilung des BMDV vom 20.07.2022 (Az. PG UnbLF/6312.1/8326.1, an das Luftfahrt-Bundesamt und die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt): eng auszulegender Behördenbegriff ("BOS im engeren Sinne") sowie die Klarstellung, dass für die 25-Kilogramm-Grenze des § 21k Abs. 1 LuftVO bei diesem Personenkreis "kein Raum mehr" besteht.
  • Methodik: Die gewichtsunabhängige EU-Bereichsausnahme und die ergänzenden nationalen Erleichterungen in § 21k LuftVO (ursprünglich mit eigener 25-kg-Grenze) werden hier bewusst getrennt dargestellt und über die BMDV-Mitteilung vom 20.07.2022 zusammengeführt, statt sie als zwei unabhängig geltende, scheinbar widersprüchliche Schwellenwerte nebeneinanderzustellen.

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