Drohne & Alkohol: Gibt es eine 0,0 Promillegrenze?
Zuletzt aktualisiert: · Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de
In den Sommermonaten und bei Feiern kommt die Frage regelmäßig auf: „Darf ich nach einem Bier oder einem Glas Wein eigentlich noch meine Drohne fliegen lassen?" In Foren und Kommentarspalten diskutieren Nutzer hitzig über 0,2 oder 0,5 Promille. Die Gesetzeslage räumt mit diesem Mythos auf und sieht das völlig anders als die Straßenverkehrsordnung.
Stand: 08/2026
Gilt für Drohnen die 0,5 Promillegrenze aus dem Straßenverkehr?
Nein, die 0,5 Promillegrenze aus dem Straßenverkehr ist für Drohnenpiloten nicht anwendbar, da eine Drohne rechtlich als Luftfahrzeug gilt und den deutlich strengeren Regeln der Luftfahrt unterliegt. Die Annahme, man dürfe sich mit ein oder zwei Bieren problemlos an die Fernsteuerung stellen, ist ein gefährlicher Irrtum.
Das deutsche Luftverkehrsgesetz macht in § 4a Abs. 1 LuftVG unmissverständlich klar: „Luftfahrzeugführern ist das Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen untersagt." Dieser Satz gilt nicht nur für Piloten von Passagiermaschinen, sondern uneingeschränkt auch für Steuerer von Drohnen (unbemannten Luftfahrtsystemen). Das Gesetz benennt hierbei bewusst keine starre Promillegrenze, die es auszuschöpfen gälte.
Vielmehr greift der Grundsatz, dass man fluguntauglich ist, sobald die Dienstfähigkeit durch Alkohol beeinträchtigt ist. Da in der Luftfahrt bereits geringe Mengen die Reaktionszeit, das Urteilsvermögen und die räumliche Wahrnehmung messbar verschlechtern, bedeutet dies in der Praxis eine faktische Null-Toleranz-Politik (0,0 Promille).
Was schreibt die EU-Drohnenverordnung vor?
Die europäische Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 regelt den Drohnenflug europaweit einheitlich und adressiert Alkohol am Steuer unzweideutig.
Gemäß Abschnitt UAS.OPEN.060 Absatz 2 der EU-VO 2019/947 darf der Fernpilot „keine Aufgaben unter dem Einfluss von psychoaktiven Substanzen oder Alkohol oder bei Einschränkungen seiner Fähigkeiten infolge von Verletzungen, Ermüdung, Medikamenteneinnahme, Krankheit oder aus sonstigen Gründen wahrnehmen." Damit ist der Konsum von Alkohol oder illegalen Drogen (psychoaktive Substanzen) vor und während des Fluges strikt verboten. Dies ergänzt das nationale deutsche Recht und gilt in der gesamten Europäischen Union.
Achtung Medikamente
Das Flugverbot gilt nicht nur für Alkohol und Drogen, sondern auch für rezeptfreie oder verschreibungspflichtige Medikamente. § 4a Abs. 1 Satz 2 LuftVG schließt das Fliegen aus, wenn Medikamente betäubend, bewusstseinsverändernd oder aufputschend wirken und dadurch die Dienstfähigkeit beeinträchtigen. Lesen Sie vor dem Flug stets den Beipackzettel ("Teilnahme am Straßenverkehr und Bedienen von Maschinen").
Welche Strafen und Bußgelder drohen?
Ein Flug unter Alkoholeinfluss ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1a LuftVG und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden; kommt eine konkrete Gefährdung hinzu, kommt § 315a StGB in Betracht. Eine Bagatelle ist das nicht.
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1a LuftVG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 4a Absatz 1 ein Luftfahrzeug führt, während er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen steht, die seine Dienstfähigkeit beeinträchtigen. Solche Ordnungswidrigkeiten können laut § 58 Abs. 3 LuftVG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Weitere Details zu möglichen Strafen bei Fehlverhalten finden Sie in unserem Ratgeber über Bußgelder und Drohnenflug-Verstöße.
Kommt es durch den alkoholisierten Zustand zu einer konkreten Gefährdung von Menschen, Tieren oder fremden Sachen von bedeutendem Wert (etwa ein drohender Absturz über einer Menschenmenge oder in den Straßenverkehr), ist die Schwelle zur Straftat überschritten. Dies kann als Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs nach § 315a StGB gewertet werden, was mit einer Freiheitsstrafe (bei Vorsatz) oder Geldstrafe (bei Fahrlässigkeit) bestraft wird.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz kann vollständig entfallen — neben dem behördlichen Bußgeld ist das das größere finanzielle Risiko.
Jeder Drohnenpilot in Deutschland benötigt zwingend eine gültige Drohnen-Haftpflichtversicherung. Nahezu alle Versicherer schließen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) die Haftung für Schäden aus, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Wer alkoholisiert eine Drohne steuert und dabei einen Schaden anrichtet (z. B. Absturz auf ein geparktes Auto oder Verletzung einer Person), handelt nach ständiger Rechtsprechung grob fahrlässig. Die Versicherung wird zwar zunächst den Schaden des Opfers regulieren, das Geld aber in der Folge als Regressforderung vom Drohnenpiloten zurückverlangen.
Häufige Fragen zu Drohne und Alkohol
Darf man betrunken Drohne fliegen?
Nein, das Fliegen einer Drohne unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen ist verboten. Gemäß § 4a Abs. 1 LuftVG und der EU-Verordnung 2019/947 (UAS.OPEN.060) darf der Pilot bei Beeinträchtigung seiner Dienstfähigkeit keine Aufgaben wahrnehmen. Es gibt keine Toleranzgrenze wie im Straßenverkehr.
Gilt für Drohnen die 0,5 Promillegrenze?
Nein, für das Steuern einer Drohne gilt die 0,5 Promillegrenze aus dem Straßenverkehr nicht. Die Rechtslage in der Luftfahrt (§ 4a LuftVG) verbietet das Fliegen, sobald der Pilot durch Alkohol in seiner sicheren Führung behindert ist, was eine faktische Null-Toleranz nach sich zieht.
Welche Strafen drohen beim Drohnenflug unter Alkoholeinfluss?
Das Fliegen einer Drohne unter Alkoholeinfluss stellt nach § 58 Abs. 1 Nr. 1a LuftVG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Kommt es zu einer Gefährdung, droht eine Strafanzeige nach § 315a StGB (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs).
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 4a Abs. 1 LuftVG — Verbot des Führens eines Luftfahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss: gesetze-im-internet.de
- § 58 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 LuftVG — Bußgeldvorschriften bei Verstoß gegen § 4a: gesetze-im-internet.de
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 — UAS.OPEN.060 Absatz 2 (Keine Aufgaben unter Alkoholeinfluss): eur-lex.europa.eu
- § 315a StGB — Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs: gesetze-im-internet.de
Community-Qualitätssignale: wiederkehrende Diskussionen in Drohnen-Foren und auf Gutefrage.net zur falschen Annahme, dass beim Fliegen dieselben Promillegrenzen gelten wie beim Autofahren. Stand: 08/2026 — Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung der genannten Vorschriften. Keine Rechtsberatung.
Rechtsvorschriften für die Theorieprüfung
Regelungen zum Luftverkehrsgesetz und zu den Pflichten des Fernpiloten (UAS.OPEN.060) sind zentrale Bestandteile des EU-Kompetenznachweises A1/A3. Übe mit praxisnahen Übungsfragen und KI-Erklärungen — kostenlos starten.
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