Drohnenklassen C0 bis C4: Gewichte, Vorgaben und CE-Kennzeichnung
Zuletzt aktualisiert: · Team von drohnenfuehrerschein-trainer.de
Welche Technik muss an Bord sein? Alle Anforderungen der Klassen C0 bis C4 gemäß der EU-Verordnung 2019/945 auf einen Blick.
Stand: 10/2026
Beim Kauf einer neuen Drohne reicht es nicht aus, nur auf das Gewicht zu achten. Für UAS, die für den Betrieb in der offenen Kategorie bestimmt sind (ausgenommen privat hergestellte UAS), müssen die Hersteller beim Inverkehrbringen die Anforderungen des Anhangs der DelVO (EU) 2019/945 sicherstellen, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und das CE-Zeichen anbringen (Artikel 2 und 6). Die Drohne trägt dann das Kennzeichen ihrer Klasse. Dieser Ratgeber behandelt die Klassen C0 bis C4; die DelVO regelt daneben die Klassen C5 und C6 (Teile 16 und 17 des Anhangs). Wer in Drohnen-Foren liest, stößt oft auf Sätze wie: „Ist das eine C1-Drohne oder noch ein Bestandsgerät?“ oder „Muss ich für C0 Remote ID aktivieren?“. Die Rechtsgrundlage für die Klassen C0 bis C4 sind die Teile 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945.
Die Drohnenklasse bestimmt nicht nur, wie schwer die Drohne sein darf, sondern entscheidet vor allem darüber, welche Sensoren und Sender sie zwingend verbaut haben muss und in welcher Unterkategorie Sie als Fernpilot (mehr dazu im Ratgeber Offene Kategorie A1, A2, A3) damit fliegen dürfen.
Entscheidungstabelle: Die Vorgaben der Klassen C0 bis C4
Jede Drohnenklasse legt eigene technische Grenzen für die Höchstmasse beim Abflug (MTOM) und die vorgeschriebenen Bordsysteme fest. Die Klasse muss als sichtbares Logo auf der Drohne angebracht sein.
Übersicht der EU-Drohnenklassen
| Klasse | Max. Startmasse / Abmessung | Max. Fluggeschwindigkeit | Remote ID (Fernidentifizierung) | Geo-Sensibilisierung | Einsatz in Kategorie |
|---|---|---|---|---|---|
| C0 | unter 250 g | 19 m/s | Nicht vorgeschrieben | Nicht vorgeschrieben | A1 |
| C1 | unter 900 g (oder < 80 J) | 19 m/s | Vorgeschrieben | Vorgeschrieben | A1 |
| C2 | unter 4 kg (MTOM) | Keine starre Vorgabe | Vorgeschrieben | Vorgeschrieben | A2 (mit A2-Zeugnis) oder A3 |
| C3 | unter 25 kg und maximale charakteristische Abmessung < 3 m | Keine starre Vorgabe | Vorgeschrieben | Vorgeschrieben | A3 (fern von Menschen) |
| C4 | unter 25 kg | Keine starre Vorgabe | Nicht vorgeschrieben | Nicht vorgeschrieben | A3 (keine autom. Flugmodi) |
Klasse C0: Der Einstieg unter 250 Gramm
Die Klasse C0 ist für die leichtesten Drohnen mit einer Startmasse von weniger als 250 Gramm vorgesehen. Gemäß Teil 1 des Anhangs der DelVO (EU) 2019/945 darf ihre maximale Fluggeschwindigkeit im Horizontalflug 19 m/s nicht überschreiten. Die Hersteller müssen hier weder ein System für die direkte Fernidentifizierung (Remote ID) noch eine Geo-Sensibilisierung (Warnung vor Flugverbotszonen) einbauen. Wegen dieser fehlenden Hardwarepflichten ist die Klasse C0 für die Hersteller günstig und für den Endnutzer unkompliziert: C0-Drohnen dürfen in der Kategorie A1 betrieben werden. Wenn die C0-Drohne mit einem Sensor (Kamera) ausgestattet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann, muss sich der Betreiber registrieren (eID) – es sei denn, die Drohne fällt unter die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG (Art. 14 Abs. 5 Buchst. a Ziff. ii DVO (EU) 2019/947).
Klasse C1: Bis 900 Gramm mit voller Sensorik
Werden Drohnen schwerer als 250 Gramm, greifen strengere Hardware-Regeln. Die Klasse C1 gemäß Teil 2 des Anhangs der DelVO (EU) 2019/945 zwingt die Hersteller, der Drohne Systeme zur direkten Fernidentifizierung (Übertragung von Seriennummer, Betreiber-eID, Position und Höhe) und zur Geo-Sensibilisierung mitzugeben. Außerdem muss die Drohne eine Aufprallenergie von unter 80 Joule aufweisen oder eine maximale Startmasse (MTOM) von unter 900 Gramm haben. Auch C1-Drohnen werden in der Kategorie A1 geflogen, jedoch ist hier das Überfliegen von unbeteiligten Personen generell zu vermeiden (UAS.OPEN.020).
Klassen C2, C3 und C4: Die schweren Gewichtsklassen
Die Klasse C2 (MTOM unter 4 Kilogramm, Teil 3 des Anhangs) erfordert zusätzlich zu Remote ID und Geo-Sensibilisierung einen vom Fernpiloten einstellbaren Langsamflugmodus, der die Geschwindigkeit über Grund auf höchstens 3 m/s beschränkt; das gilt nach Teil 3 Nr. 9, sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt. Nur wenn dieser Modus eingeschaltet ist und die Situation hinsichtlich Wetterbedingungen, Leistungsfähigkeit der Drohne und Trennung des überflogenen Gebiets bewertet wurde, darf der Fernpilot in der Unterkategorie A2 den Abstand zu einer unbeteiligten Person auf bis zu 5 Meter verkürzen. Ohne aktivierten Langsamflugmodus gilt in A2 nach UAS.OPEN.030 ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 Metern (ein A2-Zeugnis ist Voraussetzung).
Drohnen der Klasse C3 (MTOM unter 25 Kilogramm, maximale charakteristische Abmessung unter 3 Metern, Teil 4 des Anhangs) haben ebenfalls Remote ID und Geo-Sensibilisierung an Bord. Sie sind auf die Unterkategorie A3 beschränkt (weit abseits von Menschen, nach UAS.OPEN.040 mindestens 150 Meter Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten).
Die Klasse C4 (MTOM unter 25 Kilogramm, Teil 5 des Anhangs) hat keine automatischen Steuerungsmodi, außer der Unterstützung der Flugstabilisierung, die keine direkte Auswirkung auf die Flugbahn hat, und der Unterstützung bei Verlust der Datenverbindung, sofern eine feste Position der Flugsteuerung verfügbar ist (Nr. 3). Teil 5 stellt keine Anforderung an Remote ID oder Geo-Sensibilisierung. In der offenen Kategorie nennt nur UAS.OPEN.040 Nr. 4 die Klasse C4; sie ist daher für die Unterkategorie A3 vorgesehen.
Häufige Fragen
Braucht meine Drohne zwingend eine CE-Klassen-Kennzeichnung?
Für den Betrieb in den Unterkategorien A1, A2 und A3 verlangt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 grundsätzlich ein UAS mit Klassenkennzeichen, das die Anforderungen der Teile 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 erfüllt (UAS.OPEN.020 Nr. 5, UAS.OPEN.030 Nr. 3, UAS.OPEN.040 Nr. 4). Ausgenommen sind privat hergestellte UAS und Bestandsdrohnen: Nach Artikel 20 der DVO dürfen UAS, die der DelVO nicht genügen und nicht privat hergestellt sind, weiter betrieben werden, sofern sie vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden – in A1 bei einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g, in A3 bei weniger als 25 kg. Für Drohnen, die ab dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden, gilt diese Ausnahme nicht. Davon zu trennen ist Artikel 22 der DVO: Er gestattete für den Einsatz nicht klassifizierter UAS einen Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2023 endete, und regelt damit den Betrieb, nicht das Inverkehrbringen. Die Pflichten der Hersteller (Konformitätsbewertung, CE-Zeichen, Klassenkennzeichen) ergeben sich aus der DelVO (EU) 2019/945 (Artikel 4 und 6, Anhang Teile 1 bis 5).
Was ist der Unterschied zwischen der Klasse C0 und C1?
Die Klasse C0 gilt für Drohnen unter 250 Gramm, die Klasse C1 für Drohnen unter 900 Gramm (oder Aufprallenergie unter 80 Joule). Für C0-Drohnen sind kein Fernidentifizierungssystem (Remote ID) und keine Geo-Sensibilisierung vorgeschrieben, C1-Drohnen müssen diese Systeme zwingend an Bord haben. In der Kategorie A1 reicht für C0 das Lesen der Anleitung, für C1 ist der EU-Kompetenznachweis A1/A3 verlangt (UAS.OPEN.020 DVO (EU) 2019/947). Mit Kamera ist auch bei C0 eine Betreiberregistrierung nötig, außer es handelt sich um Spielzeug gemäß Richtlinie 2009/48/EG.
Gibt es Drohnen der Klasse C2 unter 250 Gramm?
Teil 3 des Anhangs der DelVO (EU) 2019/945 nennt für die Klasse C2 in Nr. 1 nur eine Obergrenze: eine MTOM einschließlich Nutzlast von weniger als 4 kg. Eine Untergrenze enthält die Vorschrift nicht. Die Grenze von 250 g gehört zur Klasse C0 (Teil 1 Nr. 1: weniger als 250 g). Eine Drohne der Klasse C2 muss alle Kriterien von Teil 3 erfüllen, darunter einen vom Fernpiloten einstellbaren Langsamflugmodus mit höchstens 3 m/s über Grund, sofern sie kein Starrflügler ist (Nr. 9).
Welche Drohnenklasse brauche ich für die Kategorie A3?
In der Unterkategorie A3 (Flug fern von Menschen, mindestens 150 Meter Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten) dürfen Sie nach UAS.OPEN.040 Nr. 4 Drohnen der Klassen C2, C3 und C4 einsetzen, außerdem privat hergestellte UAS unter 25 kg sowie Bestandsdrohnen unter 25 kg, die vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden (Artikel 20 Buchstabe b DVO). Teil 5 des Anhangs der DelVO (EU) 2019/945 stellt für die Klasse C4 keine Anforderung an Fernidentifizierung (Remote ID) oder Geo-Sensibilisierung und lässt keine automatischen Steuerungsmodi zu, außer einer Flugstabilisierung ohne direkte Auswirkung auf die Flugbahn und der Unterstützung bei Verlust der Datenverbindung, sofern dafür eine feste Position der Flugsteuerung verfügbar ist (Nr. 3).
Gesetzliche Grundlagen & Prüfmethodik
Recherche & Methodik: Die rechtliche Einordnung basiert auf dem offiziellen Text der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 (Anhang Teil 1 bis 5) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (Artikel 14 Absatz 5 für die Registrierung, Artikel 20 für Bestandsdrohnen, Artikel 22 für den bis 31. Dezember 2023 befristeten Übergangszeitraum und Anhang Teil A für Abstandsregeln in A1, A2, A3).
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