Drohnenflug an Straßen und Bahnanlagen: Die 100-Meter-Regel
Abstand halten oder überfliegen? Was § 21h LuftVO für Bundesstraßen, Autobahnen, Wasserwege und Schienennetz vorschreibt.
Wer seine Drohne aufsteigen lässt, um eine schöne Landschaft zu filmen, stößt schnell auf Verkehrswege. Eine Landstraße, eine Bahntrasse oder eine Autobahn durchschneiden das Motiv. Doch darf man mit der Drohne einfach über eine Straße fliegen? Und wie nah darf man an Bahngleise heran?
Das deutsche Luftrecht setzt strenge Grenzen für den Flug an Verkehrsinfrastruktur. Viele Drohnenpiloten kennen die pauschale "100-Meter-Regel", sind aber unsicher, für welche Straßen sie überhaupt gilt und welche Ausnahmen es gibt. Zudem hält sich in Foren und Communities hartnäckig der Irrtum, dass kleine Drohnen unter 250 Gramm (wie eine DJI Mini) von diesen Abstandsregeln befreit seien.
In diesem Artikel erklären wir die rechtlichen Grundlagen nach der Luftverkehrs-Ordnung, aufbauend auf unserem Ratgeber zu Flugverbotszonen in Deutschland, und zeigen, worauf Sie beim Abstandhalten achten müssen.
Übersicht: Straßen und Infrastruktur
| Verkehrsweg | Gilt die 100-Meter-Regel? | Ausnahme 1:1-Regel möglich? |
|---|---|---|
| Bundesautobahnen | Ja (§ 21h LuftVO) | Ja, ab 10 Metern Abstand |
| Bundesstraßen | Ja (§ 21h LuftVO) | Ja, ab 10 Metern Abstand |
| Landstraßen / Kreisstraßen | Nein | Entfällt (nicht erfasst) |
| Bahnanlagen (Gleise) | Ja (§ 21h LuftVO) | Ja, ab 10 Metern Abstand |
| Bundeswasserstraßen | Ja (§ 21h LuftVO) | Spezielle Querungsregel ab 100m Höhe |
Welche Straßen sind von der 100-Meter-Regel betroffen?
Das Überfliegen sowie der Betrieb in einem seitlichen Abstand von weniger als 100 Metern zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen ist nach § 21h Abs. 3 Nr. 5 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) verboten. Das Gesetz verbietet also nicht den Flug an "jeglichen" Straßen, sondern schränkt ihn auf bestimmte Kategorien ein.
Zu den Bundesfernstraßen zählen Autobahnen und Bundesstraßen mit ihren zugehörigen Anlagen. Gewöhnliche Landstraßen, Kreisstraßen oder Gemeindestraßen fallen nicht unter diese Regelung. Sie dürfen über und neben diesen Straßen fliegen, sofern Sie niemanden gefährden (§ 1 LuftVO) und die Auflagen Ihrer Betriebskategorie bezüglich unbeteiligter Personen auf dem Boden einhalten.
Bei Bahnanlagen (Schienennetz der Deutschen Bahn und anderer Betreiber) gilt das Verbot ausnahmslos. Das Risiko, dass eine abstürzende Drohne die Oberleitung beschädigt oder Triebfahrzeugführer erschrickt, wird vom Gesetzgeber als zu hoch eingestuft.
Die 1:1-Regel: Wie Sie näher als 100 Meter fliegen dürfen
Die 100-Meter-Zone ist kein absolutes Flugverbot. § 21h Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c LuftVO enthält eine entscheidende Ausnahme für Drohnenpiloten: den Flug nach der sogenannten 1:1-Regel.
Sie dürfen sich der Bundesfernstraße, der Bundeswasserstraße oder der Bahnanlage auf weniger als 100 Meter nähern, wenn Sie zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:
- Der seitliche Abstand zur Infrastruktur ist stets größer als 10 Meter. Dieser Mindestabstand darf niemals unterschritten werden.
- Die Höhe des Fluggerätes über Grund ist stets kleiner als der seitliche Abstand.
Das bedeutet in der Praxis: Wenn Sie sich im Schwebeflug 30 Meter neben einer Bahntrasse befinden, dürfen Sie maximal 29,9 Meter hoch fliegen. Bei 11 Metern Abstand dürfen Sie maximal 10,9 Meter hoch fliegen. Das direkte Überfliegen der Infrastruktur (Abstand = 0) ist durch diese Regel mathematisch und rechtlich ausgeschlossen.
Der Irrtum um kleine Drohnen unter 250 Gramm
In Foren wird häufig behauptet, dass Drohnen der Kategorie C0 oder Bestandsdrohnen unter 250 Gramm (wie Modelle der DJI Mini-Serie) von der 100-Meter-Regel an Straßen befreit seien. Das ist falsch.
Das deutsche Luftrecht enthält in § 21h Abs. 3 Nr. 7 Buchstabe b LuftVO zwar eine Gewichtsgrenze von "bis zu 0,25 Kilogramm", bei der die 100-Meter-Abstandsregel für Wohngrundstücke entfällt, sofern die Drohne keine optischen oder akustischen Aufzeichnungsgeräte besitzt oder der Betreiber zustimmt (siehe dazu unseren Ratgeber zu Drohnen über Privatgrundstücken). Für Verkehrsinfrastruktur (Nr. 5) existiert eine solche Gewichtsausnahme jedoch nicht. Die 100-Meter-Regel und die 1:1-Ausnahme ab 10 Metern Abstand gelten für alle Drohnen gleichermaßen, egal wie leicht sie sind.
Ausnahme für Bundeswasserstraßen: Das Querungsprivileg
Für Bundeswasserstraßen (viele schiffbare Flüsse und Kanäle) gibt es neben der 1:1-Regel eine zusätzliche Erleichterung in § 21h Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe d LuftVO. Sie dürfen das Gewässer überfliegen, wenn:
- die Drohne mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird,
- lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt, und
- keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen (wie Schleusen oder Wehre) überflogen werden.
Häufige Fragen
Darf ich mit einer Drohne über eine Landstraße fliegen?
Gilt die 250g-Ausnahme auch für Bundesstraßen und Autobahnen?
Was besagt die 1:1-Regel an Straßen und Bahnanlagen?
Darf ich mit der Drohne Bahngleise überfliegen?
Zählen Flüsse zu den Bundeswasserstraßen?
Gesetzliche Grundlagen & Prüfmethodik
Recherche & Methodik: Die rechtliche Einordnung basiert auf dem offiziellen Text der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), insbesondere § 21h Abs. 3 Nr. 5 (Bundesfernstraßen, Wasserstraßen, Bahnanlagen) und § 21h Abs. 3 Nr. 7 (Wohngrundstücke), verifiziert über gesetze-im-internet.de. Die Unterscheidung von Bundesfernstraßen und Landstraßen stützt sich auf das Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Typische Community-Irrtümer wurden aus Diskussionen auf Plattformen wie dem Kopterforum abgeleitet und fachlich widerlegt.