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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof · 15.02.2024

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 4 CE 23.2267

Was wurde entschieden?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof untersagte einer Gemeinde, ein Wohngrundstück per Kameradrohne zu vermessen, um die Grundstücksfläche für die Beitragsberechnung zu erfassen.

Amtlicher Leitsatz

Die Generalklausel des Art. 4 Abs. 1 BayDSG ist keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine ohne Einwilligung des Grundstückeigentümers durchgeführte Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Lichtbildaufnahmen im Auftrag einer Gemeinde (hier zur Geschossflächenermittlung).

Angaben zur Entscheidung

GerichtBayerischer Verwaltungsgerichtshof
InstanzSonstige
Aktenzeichen4 CE 23.2267
Entscheidungsdatum15.02.2024
RechtsgrundlageKommunalrecht; Drohnenbefliegung
Betroffene Normen§ 1004 BGB, Art. 4 Abs. 1 BayDSG

Weiterführend

Fundstelle

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2024, 4 CE 23.2267

Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.