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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof · 15.02.2024
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 4 CE 23.2267
Was wurde entschieden?
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof untersagte einer Gemeinde, ein Wohngrundstück per Kameradrohne zu vermessen, um die Grundstücksfläche für die Beitragsberechnung zu erfassen.
Amtlicher Leitsatz
Die Generalklausel des Art. 4 Abs. 1 BayDSG ist keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine ohne Einwilligung des Grundstückeigentümers durchgeführte Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Lichtbildaufnahmen im Auftrag einer Gemeinde (hier zur Geschossflächenermittlung).
Angaben zur Entscheidung
| Gericht | Bayerischer Verwaltungsgerichtshof |
|---|---|
| Instanz | Sonstige |
| Aktenzeichen | 4 CE 23.2267 |
| Entscheidungsdatum | 15.02.2024 |
| Rechtsgrundlage | Kommunalrecht; Drohnenbefliegung |
| Betroffene Normen | § 1004 BGB, Art. 4 Abs. 1 BayDSG |
Weiterführend
- Hintergrund im Ratgeber: Drohne über Privatgrundstück: Luftraum, Eigentumsrecht und aktuelle Urteile
- Bibliothek nach Prüfungskapiteln
Fundstelle
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2024, 4 CE 23.2267
Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.